B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2386/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus D._______ (Provinz Kahramanmaraş), reiste eigenen Anga-
ben zufolge (…) auf dem Luftweg von Istanbul nach Zürich und begab
sich zu einer Freundin (…). Am (…) kam B._______ im (…) zur Welt. Am
29. April 2010 suchte sie um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP)
fand am 7. Mai 2010 statt, die Anhörung erfolgte am 12. Mai 2010.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei ausser-
ehelich schwanger geworden, deshalb drohe ihr in der Heimat ein Eh-
renmord.
Sie reichte ihren Nüfus Cüzdanı, eine Kopie ihres Führerscheins, drei
Briefe von Freunden, eine Bestätigung der (…), ein ärztliches Schreiben
des (…), ein Schreiben ihres Psychiaters und Psychotherapeuten vom
(…) und einen von ihr verfassten Brief an das BFM vom 25. Februar 2011
(inklusive Übersetzung) ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 28. März 2013 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 29. April 2013 (vorab per Fax am 29. April 2013, per Post
am 30. April 2013) anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die
angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es sei die Unzu-
lässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Sie reichte einen Ausdruck des Artikels "Bei 'Ehrenmorden' geht es meist
ums Geld" ("Die Welt", 20. August 2010) ein.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 3. Mai 2013 fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
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führung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestä-
tigung gut und forderte sie auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu ihrem
psychischen Zustand einzureichen.
E.
Am 13. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fürsorgebestäti-
gungen ein und kündigte die Einreichung eines persönlichen Berichtes
einer Verwandten an.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte sie mit, sie befinde sich nicht in
ärztlicher Behandlung, ihr psychischer Zustand sei jedoch nicht gut.
Am 22. Mai 2013 reichte sie ein Schreiben der (…) sowie eine ärztliche
Bestätigung eines Gynäkologen aus E._______ vom (…) (ohne Überset-
zung) ein.
F.
Am (…) kam C._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der (…) in der Schweiz geborene C._______ wird in das vorliegende
Urteil miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2013 ist, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Disposi-
tivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als
solche (Dispositivziffer 3) ist nicht mehr zu überprüfen.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Beschwerdeführerin habe ein widersprüchliches Bild ihrer Fami-
lie gezeichnet. Es wirke befremdend, dass ihre grundsätzlich fortschritt-
lich erscheinende Familie den Töchtern eine Universitätsausbildung und
Berufstätigkeit erlaubt haben solle, um auf der anderen Seite plötzlich
den rückständigen und archaischen Brauch des Ehrenmordes an ihnen
praktizieren zu wollen. Vor allem sei jedoch festzustellen, dass die türki-
schen Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher
Gewalt und Ehrenmorden unternommen hätten. Dadurch seien in den
vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer
Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerde-
führerin mache nicht geltend, sich bereits vergeblich um Schutz durch die
heimatlichen Behörden bemüht zu haben. Daher sei ihr zumutbar und
faktisch möglich, anderswo als bei ihrer Familie zu wohnen, wenn dies
aus Sicherheitsgründen opportun scheine. Es sei weiter anzunehmen,
dass sie zu ihrem Schutz auch private Angebote nutzen könne.
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Die Beschwerdeführerin habe eine überdurchschnittlich gute Berufsaus-
bildung und verfüge über Berufserfahrung (…) in einer internationalen
Firma. Auch wenn sie mit ihrer Kernfamilie nicht mehr in Kontakt stehe,
habe sie offenbar ein funktionierendes Beziehungsnetz von Freunden,
welche sich sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz um sie geküm-
mert hätten. Davon würden insbesondere auch die Briefe zeugen, welche
sie als Beweismittel eingereicht habe. Ausserdem habe sie eine Schwes-
ter in der Schweiz, welche weiterhin zu ihr halte, und sie betone auch,
über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Sollte die Beschwerdeführe-
rin psychiatrische Behandlung benötigen, so wäre eine solche auch in der
Türkei in adäquater Form möglich. Es sei ihr daher zuzumuten, mit ihrem
Kind in die Türkei zurückzukehren und sich dort wieder eine Existenz auf-
zubauen.
5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, Eh-
renmorde seien besonders in der Herkunftsregion der Beschwerdeführe-
rin – unabhängig von der Ausbildung oder des Lebensstandards der be-
troffenen Familie – noch heute üblich. Bei einer erzwungenen Rückkehr in
die Türkei wäre ihr Leben bedroht. Sie würde wegen dieser familiären
Angelegenheit keinen Schutz von den türkischen Behörden erhalten, und
es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit würde sie irgendwie von ihrer Familie gefunden wer-
den.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Ferner sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als unzumutbar erscheinen las-
sen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wel-
che vollumfänglich zu bestätigen sind. In der Beschwerde wird den vor-
instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, sondern
lediglich ausgeführt, Ehrenmorde seien heute nach wie vor üblich und die
Beschwerdeführerin könne keinen behördlichen Schutz bekommen. Die-
se unbelegten und allgemeinen Behauptungen vermögen die Einschät-
zung des BFM nicht umzustossen. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin dank ihrer guten Ausbildung und dem offenbar vor-
handenen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Lage sein wird, sich in
der Türkei – wenn nötig auch ohne familiäre Unterstützung – für sich und
die Kinder eine Existenz aufzubauen. Auch die geltend gemachten psy-
chischen Probleme sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sie als
vollzugshinderlich zu beurteilen wären, zumal sich die Beschwerdeführe-
rin gemäss einer Eingabe der Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2013 nicht in
fachärztlicher Behandlung befunden hat. Überdies bestehen in der Türkei
Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Probleme, welche von der
Beschwerdeführerin bei Bedarf beansprucht werden können.
6.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad
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der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).
Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin ist (…) alt, der jüngere (…). Auf-
grund des Alters ist bei beiden davon auszugehen, dass sie sich ohne
grössere Probleme an die neue Situation in der Türkei anpassen können.
Es ist auch beim älteren Sohn nicht von einer Verwurzelung in der
Schweiz und einer Verbundenheit mit den hiesigen Strukturen auszuge-
hen, da die Sozialisierung in diesem Alter noch weitestgehend über die
Kernfamilie erfolgt. Eine Traumatisierung durch die Ausreise in die Türkei
ist nicht zu erwarten, zumal sie gemeinsam mit der Mutter erfolgt, welche
erwartungsgemäss in der Lage sein wird, angemessen für das Wohl ihrer
Kinder zu sorgen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kin-
deswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr indessen mit
Verfügung vom 3. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub