B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2386/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Simon Turnheer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei von einer Bande gegen seinen Willen in eine Entführung verwickelt
worden. Aus Angst vor einer Denunziation bei der Polizei habe die Bande
ihn unter Druck gesetzt, weshalb er zu seinem (…) nach B._______ ge-
gangen sei, um dessen Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als
Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während des
Wahlkampfs sei es zwischen den Anhängern seines (…) und denjenigen
seines Kontrahenten C._______ zu Spannungen gekommen. In der Folge
sei er von den Anhängern von C._______ gesucht worden, da sie wegen
seiner Propagandaarbeit wütend auf ihn gewesen seien. Deshalb sei er zu
seiner Tante nach Colombo gegangen. Die C._______-Anhänger hätten
jedoch weiter nach ihm gesucht, so dass er sich auf Rat seiner Eltern hin
entschlossen habe, aus Sri Lanka auszureisen.
A.b. Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht (nachfolgend auch: BVGer) mit Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni
2017 vollumfänglich abgewiesen.
B.
B.a.
Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich
während seines Aufenthalts in der Schweiz bereits mehrfach exilpolitisch
betätigt. Im bisherigen Verfahren nicht gewürdigt worden sei auch der Um-
stand, dass seine Familie überdurchschnittlich reich sei, woraus sich für
ihn in Sri Lanka eine Entführungsgefahr ergebe. Er reichte überdies ver-
schiedene Beweismittel ein, welche die bereits im ersten Asylverfahren gel-
tend gemachte Unterstützung seines (…) im Wahlkampf für die nationalen
Parlamentswahlen dokumentieren sollten. Schliesslich brachte er vor, es
sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der
vom SEM im Zusammenhang der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs
übermittelten Daten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und er
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deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Auch ange-
sichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin
mit Sicherheit gefährdet.
B.b. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zu-
dem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde vom BVGer mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli
2018 abgewiesen. Ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch
wurde vom BVGer mit Urteil E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 ebenfalls ab-
gewiesen.
C.
C.a. Am 21. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM er-
neut um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ge-
stützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Spätestens mit
dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 zeichne sich eine
neue Phase der Nachkriegszeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes
Repressionsmuster gegenüber Minderheiten charakterisiere. Auch der
kleinste Hinweis einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder separatistischen Tätigkeit
könne eine staatliche Verfolgung auslösen.
C.b. Mit Verfügung vom 29. August 2018 lehnte das SEM das als Wieder-
erwägungsgesuch entgegengenommene Begehren des Beschwerdefüh-
rers ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Ge-
bühr von Fr. 600.–. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVGer
mit Urteil E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wurde.
D.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an
das SEM und machte geltend, gegen die versuchte Ausschaffung vom (…)
passiven Widerstand geleistet zu haben und daraufhin von den beteiligten
Polizisten massiv zusammengeschlagen und misshandelt worden zu sein.
Aufgrund dessen weise er am ganzen Körper Prellungen und Hämatome
auf, leide an starken Schmerzen und sei psychisch traumatisiert. Er weise
somit eine massiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, weshalb eine
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allenfalls auch nur niederschwellige Verfolgung in Sri Lanka neu gewürdigt
werden und er als Flüchtling anerkannt werden müsse. Bei der momenta-
nen Sicherheitslage in Sri Lanka müsse zudem jederzeit im Rahmen einer
Verhaftung mit Folter und Misshandlungen gerechnet werden, insbeson-
dere bei Personen tamilischer Ethnie. Als Tamile mit einer entsprechenden
Vorgeschichte und unter Mitberücksichtigung der gegenwärtigen politi-
schen Krise und der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka sei über-
dies bei einer Rückschaffung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ei-
ner Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig, oder zumindest unzumut-
bar, sei.
Er reichte eine CD-ROM mit Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka
zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 29. März 2019 bestätigte das SEM dem Beschwerde-
führer den Eingang seiner Eingabe vom 22. März 2019 und die einstweilige
Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Um seinen Gesundheitszustand be-
urteilen zu können, verlangte es einen ärztlichen Bericht. Des Weiteren
führte es aus, dass derzeit nicht ersichtlich sei, inwiefern der behauptete
Vorfall zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte und
ersuchte ihn, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen.
F.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend,
in der Strafanstalt D._______, wo er nach dem Ausschaffungsversuch in-
haftiert worden sei, medizinisch nicht korrekt und umfassend behandelt
worden zu sein. Der Leiter der Strafanstalt habe ihm verweigert, sich von
unabhängigen Ärzten und Psychiatern untersuchen zu lassen, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sei, innert Frist die vom SEM verlangten ärztli-
chen Berichte einzureichen. Es sei ihm deshalb die Frist zur Einreichung
eines Arztberichtes auf vorläufig unbestimmte Zeit zu erstrecken und die
Strafanstalt D._______ anzuweisen, ihn einer medizinischen Abklärung
ausserhalb der Strafanstalt zuzuführen. Er habe ausserdem am 10. April
2019 Strafanzeigen gegen die an der Ausschaffung beteiligten Polizisten
sowie das ärztliche Personal der Strafanstalt D._______ eingereicht.
Hierzu reichte er eine Kopie der eingereichten Strafanzeige sowie des Ein-
vernahmeprotokolls anlässlich der Haftprüfung ein. Aus letzterem gehe
hervor, dass schwerwiegende Verdachtsmomente bestehen würden, dass
es bei dem Ausschaffungsversuch zu Straftaten gekommen sei.
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G.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 führte das SEM aus, dass kein Anlass
bestehe, an den fachlichen Kompetenzen der Ärzte und Psychiater der
Strafanstalt D._______ zu zweifeln. Im Übrigen sei derzeit nicht erwiesen,
inwiefern der behauptete Vorfall zu einer asylrechtlichen Gefährdung des
Beschwerdeführers in Sri Lanka führen könnte.
Das SEM führte weiter aus, dass Mehrfach- sowie Wiedererwägungsgesu-
che gemäss Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG stets begründet
einzureichen seien. Es erstreckte daher die Frist zur Einreichung eines
Arztberichtes und forderte den Beschwerdeführer erneut – unter Hinweis
auf Art. 52 Abs. 2 VwVG – auf, bezüglich der Asylrelevanz seiner Vorbrin-
gen weitere Ausführungen zu machen und sein Gesuch in diesem Punkt
gehörig zu begründen.
H.
Mit Schreiben vom 26. April 2019 machte der Beschwerdeführer zunächst
geltend, dass auf Grund der unklaren Entwicklung in Folge der Anschläge
vom 21. April 2019 sein Verfahren formell vorläufig zu sistieren oder zumin-
dest faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen sei. Gerade Rückkehrer
aus dem Ausland würden nun besonders aufmerksam beobachtet. Es sei
von einer extrem verstärkten repressiven Tätigkeit der Sicherheitskräfte
gegenüber allen Minderheiten (inkl. Tamilen) auszugehen, was gerade den
Beschwerdeführer mit seinem Bezug zur tamilischen Opposition und als
Rückkehrer aus dem Ausland besonders verdächtig machen werde und
angesichts der nun zu erwartenden massiven Folterungen und langfristi-
gen Inhaftierung zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde.
Im Weiteren sei die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 in sich unlo-
gisch und extrem fehlerhaft. Mit seiner durch nichts belegten Behauptung,
dass keine tatsächlich schwerwiegenden Verdachtsmomente vorliegen
würden, greife es der strafrechtlichen Untersuchung vor. Es sei ihm über-
dies nicht möglich, einen Arztbericht einzureichen, wenn das SEM die not-
wendigen Schritte – also eine Anweisung an die Strafanstalt D._______,
eine Untersuchung durch externe Ärzte und Psychiater vorzunehmen – be-
wusst blockiere. Aus der Strafanzeige ergebe sich, dass Angehörige der
Strafanstalt D._______ – also auch das dort eingesetzte medizinische Per-
sonal – im Verdacht stehe, nicht die notwendigen medizinischen Untersu-
chungen und Behandlungen vorgenommen zu haben.
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Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 – eröffnet am 17. Mai 2019 – wies das SEM
die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und weitere Instruktionsmass-
nahmen (Beizug externer Ärzte) ab (Dispositivziffer 1), trat auf das Mehr-
fachgesuch vom 22. März 2019 nicht ein (Dispositivziffer 2), ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3 und
5), erklärte die Verfügung vom 17. März 2017 für rechtskräftig und voll-
streckbar (Dispositivziffer 4) und erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– (Dispositivziffer 6).
Zur Begründung führte es an, dass das Mehrfachgesuch hinsichtlich des
neu vorgebrachten Sachverhalts unbegründet sei. So sei der Beschwerde-
führer der zweimaligen Aufforderung, einen entsprechenden ärztlichen Be-
richt einzureichen sowie ausführlich zu begründen, inwiefern der behaup-
tete Vorfall vom (…) überhaupt zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri
Lanka führen könnte, nicht nachgekommen. Auf dieses unbelegt geblie-
bene Vorbringen sei daher nicht einzutreten.
Auch bezüglich der veränderten Sicherheitslage infolge der am 21. April
2019 verübten Attentate sei festzustellen, dass er sich in seiner Eingabe
vom 26. April 2019 einzig auf allgemeine Ausführungen beschränkt habe
und somit kein konkreter Bezug zu seiner Person erkennbar sei. Es sei
demnach nicht ersichtlich, inwiefern er als Individuum durch die Anschläge
in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Sein diesbezügliches Vorbringen sei somit ebenfalls als unbegründet zu
qualifizieren.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingaben vom 17. und 24. Mai 2019 Beschwerde beim BVGer.
In seiner Eingabe vom 17. Mai 2019 beantragte er, das Gericht habe nach
Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsperso-
nen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei
gleichzeitig bekannt zu geben sei, ob diese Gerichtspersonen zufällig aus-
gewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren kon-
kreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichts-
personen ausgewählt worden seien. Im Weiteren wurde beantragt, die Ver-
fügung des SEM vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Be-
handlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen
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Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen
und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, even-
tuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Darüber
hinaus sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass
der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell
sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegwei-
sung sei unverzüglich zu sistieren.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. Mai 2019 beantragte der Be-
schwerdeführer, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut würden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei,
ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andern-
falls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt
zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
Im Weiteren wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung
des Willkürverbots im Zusammenhang mit der Würdigung seiner Vorbrin-
gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche
Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
Mit der Beschwerde wurde eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln
eingereicht und der Beschwerdeführer führte aus, ohne ausdrücklichen
Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektroni-
scher Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert wür-
den und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet wer-
den könne.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 22. Mai 2019
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Seite 8
den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 111c AsylG
i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG) und die
Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – in Ermangelung
eines Rechtsschutzinteresses – auf den entsprechenden Antrag nicht ein-
zutreten ist.
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4.
4.1. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.
4.2. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkör-
pers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
5.
Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prü-
fung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
6.
6.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten. Dies weil eine hinreichende Begründung der Asylvorbrin-
gen nicht vorliege.
6.2. Im BVGE 2014/39, E. 5.2–5.5 sowie E. 7.2, kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ein nicht ordnungsgemäss
respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die
nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen
kann, wobei offen bleiben kann, ob anstelle einer Nichteintretensverfügung
eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt
wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechts-
nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich ist.
Entsprechende Rechtsnachteile sind in casu weder ersichtlich, noch wer-
den solche geltend gemacht. Der Erlass eines Nichteintretensentscheids
statt einer formlosen Abschreibung ist daher im Grundsatz nicht zu bean-
standen (vgl. auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019
vom 17. April 2019, E. 6.2.2).
7.
7.1. Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass ein unbegründetes Gesuch vorlag, auf
welches deshalb nicht einzutreten war.
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Seite 10
7.2. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Um "gehörig be-
gründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster
Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die
Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese
die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt
weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c
AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann
nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das
heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39, E. 5.5 sowie E. 6).
Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu be-
handeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das poten-
tielle und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen
könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend
gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Erman-
gelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhal-
tung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die
analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesse-
rung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachge-
suche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche
Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
8.
8.1. Vorweg ist festzustellen, dass das Gesuch vom 22. März 2019 die for-
mellen Anforderungen insofern nicht erfüllte, als aus dessen Begründung
nicht ersichtlich war, inwiefern der behauptete Vorfall zu einer asylrelevan-
ten Gefährdung in Sri Lanka führen könnte. Das SEM forderte deshalb den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März und 16. April 2019 zu Recht
auf, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen und seine Behauptun-
gen zu konkretisieren und zu belegen.
8.2. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben
vom 11. und 26. April 2019 nicht nach. Weder begründete er, weshalb die
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Seite 11
behauptete Misshandlung anlässlich der versuchten Ausschaffung zu einer
asylrelevanten Gefährdung in Sri Lanka führen könnte, noch reichte er ei-
nen Arztbericht ein.
8.2.1. Zur Begründung, weshalb er bisher nicht in der Lage gewesen sei,
einen Arztbericht einzureichen, machte er in seiner Beschwerde geltend,
dass ihm dies angesichts der Weigerung der Strafanstalt D._______, un-
abhängige ärztliche Abklärungen zuzulassen respektive der Weigerung
des SEM, entsprechende Instruktionshandlungen vorzunehmen, nicht
möglich gewesen sei. Mit seinen umfassenden Ausführungen im zweiten
Asylgesuch sowie der eingereichten Strafanzeige habe er die von ihm er-
lebten Übergriffe ausführlich und glaubhaft dargelegt und die daraus resul-
tierenden Beeinträchtigungen dokumentiert, weshalb von einer fehlenden
Begründung nicht die Rede sein könne.
Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass er
nicht lediglich die gesundheitlichen Vorbringen an sich, sondern insbeson-
dere auch deren Asylrelevanz gehörig zu begründen hatte (vgl. hierzu
E. 8.2.2).
8.2.2. Die behaupteten Übergriffe durch die an der versuchten Ausschaf-
fung beteiligten Personen respektive die dadurch hervorgerufene Trauma-
tisierung führen nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer erhöhten
Verfolgungsempfindlichkeit. Er unterlässt es jedoch, zu erläutern, inwiefern
eine allenfalls vorhandene erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka – mit Blick auf seine in sämtlichen vorherigen
Verfahren für unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorbringen – nun asyl-
relevant sein sollte. Entgegen seiner Ansicht liegt in den vorgebrachten Be-
hauptungen kein vergleichbarer Fall zum Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4543/2013 vom 22. November 2017 vor. In jenem Fall hatte der
türkische Beschwerdeführer im Rahmen wiederholter Inhaftierungen durch
die Behörden seines Heimatlandes schwerste Folterungen zu erdulden.
Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im Vorfeld bestimmter
Ereignisse festgenommen und während der jeweils mehrere Tage dauern-
den Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört,
weshalb auch diese Übergriffe gewichtig erschienen (vgl. a.a.O., E. 5.3).
Aus den von ihm in diesem Zusammenhang kommentarlos angeführten
weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch kein direkter Zu-
sammenhang mit diesem oder anderen Vorbringen erkennbar. Weiter ist
ihm zu widersprechen, wenn er geltend macht, dass die bisher lediglich als
E-2386/2019
Seite 12
niederschwellig bezeichnete, drohende Verfolgung vor diesem Hintergrund
neu gewürdigt werden und seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden
müsse. Eine Verfolgung seiner Person – auch eine niederschwellige – und
damit eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in Sri Lanka,
wurde in den bisherigen Verfahren für unglaubhaft befunden und verneint.
Nach dem Gesagten ist auch dieser Aspekt seines Mehrfachgesuchs vom
SEM zu Recht als nicht gehörig begründet taxiert worden.
8.2.3. In seinem Mehrfachgesuch vom 22. März 2019 wies der Beschwer-
deführer ergänzend auf die anhaltend schlechte Menschenrechtslage in Sri
Lanka hin. Als zurückgeschaffter und abgewiesener tamilischer Asylge-
suchsteller sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Mit Eingabe vom
26. April 2019 wies der Beschwerdeführer zusätzlich auf die am 21. April
2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka und der damit einhergehenden pre-
kären Sicherheitslage hin. Aufgrund der verstärkten repressiven Tätigkeit
der Sicherheitskräfte gegenüber allen Minderheiten (inkl. Tamilen) sei er
als Person mit Bezug zur tamilischen Opposition und als Rückkehrer aus
dem Ausland besonders gefährdet, Opfer asylrelevanter Verfolgung zu
werden.
Diese Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungs-
weise ist als nicht ausreichend zu qualifizieren.
Weder der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Be-
schwerde – entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich
die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils E-
5098/2018 vom 9. Januar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich
konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerde-
führers auswirken würde. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil
– und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos
auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 11.6) – zu beur-
teilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin fest-
zuhalten.
E-2386/2019
Seite 13
Einen konkreten Fallbezug seiner Ausführungen zur veränderten Sicher-
heitslage in Sri Lanka vor und nach den Anschlägen vom April 2019 hat
das SEM zu Recht verneint. Dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung drohe ergibt sich laut dem Beschwerdeführer daraus,
dass er aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuord-
nen sei, obwohl in den Urteilen E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 (dort E. 9.3)
und zuletzt E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 (dort E. 10.2) festgestellt
wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle. In den diesbe-
züglichen Ausführungen in der Eingabe vom 24. Mai 2019 (vgl. S. 42,
Bst. h) werden überdies lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente
– wie die Tätigkeit für die tamilische politische Opposition und die darauf
beruhende Verfolgung oder sein exilpolitisches Engagement – wiederholt,
die in den vorangegangenen Verfahren allesamt als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant erachtet wurden.
8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM hinsichtlich der seit
dem Urteil E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 angeführten Veränderung der
Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Be-
gründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtete.
Weder wurden die behaupteten physischen und psychischen Beeinträchti-
gungen durch den Ausschaffungsversuch nachgewiesen, noch wurde
nachvollziehbar dargetan, inwiefern diese – sollten sie effektiv vorliegen –
überhaupt asylrelevant sein könnten.
Hieraus folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht
zu beanstanden ist.
8.4. Zu den ergänzenden Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsabklärung durch die Vorinstanz ist folgendes festzustellen:
Wie bereits angeführt wurde (vgl. E. 8.2.2), versäumte es der Beschwer-
deführer, überhaupt zu begründen, inwiefern die geltend gemachten Über-
griffe respektive gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer asylrele-
vanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten; dies trotz gewährter Frist-
verlängerung durch das SEM. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung
respektive einer externen medizinischen Untersuchung war somit nicht ge-
geben und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs ist zu verneinen.
E-2386/2019
Seite 14
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM auch nachvollziehbar und
hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich lei-
ten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht
teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine
rein materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechts-
mitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts
durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres mög-
lich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13
EMRK), ist eine Verletzung der Begründungspflicht auch vor diesem Hin-
tergrund nicht zu erkennen.
Alleine der Umstand, dass das SEM einerseits in seiner Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und es andererseits aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Wür-
digung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
weder für eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt. Die vom Beschwerdeführer hierzu zahl-
reich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser
Schlussfolgerung nichts zu ändern. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik
an den Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt
sich.
Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Auch eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht erkennbar.
Auch diese Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2386/2019
Seite 15
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu
mehreren gefährdeten sozialen Gruppen – nämlich die der abgewiesenen
tamilischen Asylsuchenden und der vermeintlichen oder tatsächlichen
LTTE-Unterstützer – drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine
Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei. Nach Sri Lanka zurückgeschaffte abge-
wiesene tamilische Asylgesuchsteller könnten jederzeit Opfer einer Verhaf-
tung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Tamilen mit
LTTE-Verbindungen seien im gegenwärtigen politischen Klima in Sri Lanka
bei einer Rückkehr einer grösseren Gefahr eines Übergriffs und einer Be-
langung ausgesetzt. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Be-
lästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische
Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung
durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner
Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangen-
heit und sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz erhalten. Da er
sich den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden nicht
werde entziehen können, bestehe in solchen Verhören aufgrund seiner
Vorgeschichte eine akute Gefahr für Leib und Leben.
10.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-2386/2019
Seite 16
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei der Gruppe der (vermeint-
lichen) LTTE-Unterstützer zuzurechnen. Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24
E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen
E-2386/2019
Seite 17
Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt
in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre (vgl. auch die bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden Urteile
E-2253/2017, E. 6; E-1989/2018, E. 11.2.3 f.; E-5098/2018, E. 10.3).
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die aktu-
ell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-939/2016 vom 11 Juni 2019, E. 10.3).
10.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6.
10.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.6.2. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Be-
schwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flug-
hafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse
der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die
E-2386/2019
Seite 18
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
10.6.3. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs un-
ter Hinweis auf die bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden, Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die von ihm
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 06.06.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 06.06.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 06.06.2019) nichts zu ändern (vgl. statt vielen: Urteil D-
4488/2017 vom 28. Mai 2019, E.12.6.3.).
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann in
casu vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 (dort E. 6.3) verwiesen werden. Dort wurde
unter anderem dargelegt, dass der Beschwerdeführer an seinem Her-
kunftsort über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation
verfügt. Im vorliegenden Verfahren macht er nichts geltend, das an dieser
Einschätzung etwas ändern könnte.
10.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-2386/2019
Seite 19
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf
insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2386/2019
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: