B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2389/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), deren Ehemann
B._______, geboren (…), und die Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ und C._______ reichten am 7. Januar 2014 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein, zu dem sie vom BFM am 13. Januar 2014 summarisch
befragt wurden. Ihnen wurde – basierend auf einem Treffer vom (…) 2013
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) –
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyls- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Das BFM ersuchte im Rahmen des Dublin-Verfahrens die ungarischen Be-
hörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme der zwei Beschwerde-
führer; dem Ersuchen wurde am 21. Januar 2014 entsprochen.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 – eröffnet am 6. Februar 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch von B._______ und C._______ nicht ein, ord-
nete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Am 12. Februar 2014 wurde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014
Beschwerde erhoben.
Am 14. Februar wurde vom BFM bei den ungarischen Behörden die Ver-
längerung der Überstellungsfrist beantragt.
A.b A._______ und D._______ reichten am 13. Mai 2014 in der Schweiz
ihr Asylgesuch ein.
Alle Beschwerdeführer erklärten am 2. Juli 2014 auf Anfrage vom 24. Juni
2014, mit der gemeinsamen Durchführung ihrer hängigen Asylverfahren
einverstanden zu sein.
Das BFM gewährte A._______ und D._______ am 4. Juli 2014 das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns betreffend Durchführung des Asyls-
und Wegweisungsverfahrens.
Das BFM ersuchte – basierend auf dem Grundsatz der Wahrung der Fa-
milieneinheit – die ungarischen Behörden am 9. Juli 2014 (Übermittlungs-
datum) um Wiederaufnahme von A._______ und D._______.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur allfälligen Überstellung
nach Ungarn datiert vom 11. Juli 2014. Sie gab an, sich im Schengengebiet
ausschliesslich in Griechenland und der Schweiz aufgehalten zu haben,
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weshalb sie erfahren möchte, auf welcher Grundlage in ihrem Fall auf die
Zuständigkeit Ungarns zu schliessen sei. Sie reichte für Sohn C._______
die Bestätigung eines Operationstermins ein zur (…).
Die ungarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
von A._______ und D._______ ab. Die beiden hätten sich zu keinem Zeit-
punkt in Ungarn aufgehalten und ihre Familie halte sich im aktuellen Zeit-
punkt in der Schweiz auf. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit
der Familie solle sich die Schweiz in Anwendung von Art. 11 der Verord-
nung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl-
verfahrens der ganzen Familie für zuständig erklären.
Am 22. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden im Rahmen
des Remonstrationsverfahrens um Aufnahme von A._______ und
D._______. Dies mit dem Hinweis, im Zeitpunkt deren Asylgesuchsstellung
in der Schweiz sei das Dublin-Verfahren von B._______ und C._______ in
der Schweiz abgeschlossen gewesen; somit sei Art. 11 Dublin-III-VO nicht
anwendbar. Weil Ungarn der Wiederaufnahme von B._______ und
C._______ zugestimmt habe und die Familieneinheit zu wahren sei, sei
Ungarn für die Behandlung aller Asylgesuche der Familienangehörigen zu-
ständig.
Die ungarischen Behörden stimmten der Aufnahme von A._______ und
D._______ am 4. August 2014 zu.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 – eröffnet am 14. August 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch von A._______ und D._______ nicht ein und
ordnete deren Überstellung nach Ungarn an.
Dagegen erhoben A._______ und D._______ mit Eingabe vom 21. August
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Am 22. August 2014 wurde bei den ungarischen Behörden die Verlänge-
rung ihrer Überstellungsfrist beantragt.
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A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-753/2014 und E-
4671/2014 vom 24. Dezember 2014 wurden beide Beschwerden gutge-
heissen, soweit mit diesen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügun-
gen beantragt worden sind. Die Akten wurden zur Weiterführung des Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Gericht hielt in seiner Urteilsbegründung fest, die Fluchterfahrungen
der Familienangehörigen, deren Kinder im Alter von (…) und (…) Jahren
stehen, seien unterschiedlich. Der Bedeutung des Kindeswohls, nament-
lich in Bezug auf C._______, sei nicht genügend Rechnung getragen wor-
den. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die konkrete
Situation abgeklärt habe, mit der die Beschwerdeführer – insbesondere mit
Blick auf die medizinische Behandlung und die nichtmedizinische Förder-
behandlung der Kinder, namentlich von C._______– in Ungarn konfrontiert
wären. C._______ leide am (…) und stehe wegen seines Gesundheitszu-
stands seit der Einreise in die Schweiz ununterbrochen in medizinischer
Behandlung, wobei mehrere Operationen hätten durchgeführt werden
müssen. C._______ habe nachweislich erhebliche gesundheitliche und pä-
dagogische (Behandlungs-) Bedürfnisse, denen im Rahmen der Beach-
tung des Kindeswohls Rechnung zu tragen sei. Die Beschwerdeführer ge-
hörten somit in zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verletzlicher
Asylsuchender. Die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei unklar und
die dortigen Haftbedingungen seien besorgniserregend. Der ausgeprägten
Vulnerabilität der Beschwerdeführer sei somit nicht – wie es die aktuelle
Rechtsprechung des Gerichts fordere (vgl. a.a.O. E. 7.2 f.) – Rechnung
getragen worden. Dem SEM verblieben nun die Möglichkeiten, entweder –
auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Dublin-Verfahrens in der
Schweiz – den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erklä-
ren und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder aber den
Dublin-spezifischen Sachverhalt vollständig festzustellen und gegebenen-
falls die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführer nach
Ungarn unter ausreichender Begründung anzuordnen. Für den Fall der
Weiterführung der Dublin-Überstellungsverfahren seien die Beschwerde-
führer vom SEM unter Fristsetzung aufzufordern, aussagekräftige Unterla-
gen zur per Mitte Januar 2015 terminierten (…eine bestimmte Operation…)
des behinderten Kindes einzureichen.
Das SEM forderte von den Beschwerdeführern am 12. Februar 2015 ent-
sprechende Unterlagen ein.
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Am folgenden Tag ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um zu-
sätzliche Informationen im Hinblick auf die Rückführung der Beschwerde-
führer. Am 9. März 2015 trafen die Antworten aus Ungarn beim SEM ein.
Das am 23. März 2015 (Eingangsdatum SEM) eingereichte ärztliche Attest
datiert vom 27. Februar 2015. Die behandelnde Fachärztin kam für das
Kind C._______ zu folgender Diagnose: (…).
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 – eröffnet am 10. April 2015 – trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer erneut nicht ein, ordnete
die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 17. April 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhe-
bung der Verfügung vom 30. März 2015 sowie die Anweisung an das Staat-
sekretariat, sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Weiter sei
die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe.
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeführer machten unter Wiederholung von bekannten Sach-
verhaltsteilen geltend, die jüngsten Abklärungen des SEM hätten nicht er-
geben, in welches ungarische Empfangszentrum sie eingewiesen würden,
wie die zu beziehende Unterkunft konkret ausgestaltet sei, wie der Zugang
zu medizinischer Hilfe und die Sonderschule konkret organisiert sei (Be-
schwerde S. 4 f.) respektive wie für das Kindeswohl von C._______ ge-
sorgt werde (Beschwerde S. 6). Die Behauptung des SEM, die Familie
werde in einem Familienzimmer untergebracht, finde keine Stütze in den
Akten. C._______ habe aufgrund seines Gesundheitszustands diverse Ab-
klärungen und Operationen hinter sich. Er benötige weiterhin entspre-
chende Pflege und Kontrollen, verzeichne aufgrund seines Entwicklungs-
rückstandes in vielen Bereichen notwendige Bedürfnisse, wie beispiels-
weise den Besuch einer Sonderschule und intensive individuelle heilpäda-
gogische Förderung. Bisher seien ihm in Ungarn heilpädagogische Förde-
rung und medizinische Abklärungen aber vorenthalten worden. Ungarische
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Behördenvertreter und Ärzte hätten kein Interesse an den Beschwerdefüh-
rern gezeigt. Die Beschwerdeführer hätten dort erniedrigende und un-
menschliche Erfahrungen gemacht. Die generelle Situation für Asylsu-
chende in Ungarn sei als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. Im
Übrigen sei auf die Feststellungen der Organisation (…) zur schwierigen
Situation von Asylsuchenden in Ungarn und die von der Regierung geplan-
ten Gesetzesänderungen hinzuweisen. Aufgrund der Verletzlichkeit der
Beschwerdeführer, die sich in der Schweiz seit fünfzehn respektive elf Mo-
naten aufhielten, habe ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen.
Die Beschwerdeführer reichten Kopien einiger editionspflichtiger Asylak-
ten, einschliesslich des angefochtenen Entscheides, ein.
D.
Am 7. Mai 2015 traf beim Gericht ein Unterstützungsschreiben eines Vor-
standes eines Kulturzentrums ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
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Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit dem Sohn C._______ zum
oben erwähnten Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten und ein Asylgesuch ge-
stellt zu haben. Ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank
ergab, dass er am (…) 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, worauf-
hin die Vorinstanz die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 (i.S.
B._______ und C._______) respektive am 22. Juli 2014 (i. S. Remonstra-
tionsverfahren zu A._______ und D._______) um Übernahme der Be-
schwerdeführer ersuchte. Die ungarischen Behörden teilten mit, dass das
Asylgesuchsdatum vom 23. September 2013 datiere, und hiessen die Ge-
suche um Aufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar
2014 und 4. August 2014 gut.
Dabei vermögen weder die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Un-
E-2389/2015
Seite 8
garns für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob
für die Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
4.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mit-
gliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die
völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren
einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewie-
sen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung
besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Die wesentlichen Einzelhei-
ten dazu sind den Beschwerdeführern bereits aus dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2014 bekannt: So hat das Gericht
die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-
Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für
die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
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auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31
f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die
vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in
Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es
kam indessen – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext
(vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Un-
garn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht
generell verhaftet, und es müsse nicht davon ausgegangen werden, sie
hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asyl-
verfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden,
ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der
Beschwerdeführer zu einer besonders verletzlichen Personengruppe
Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.).
4.3 Die Beschwerdeführer gehören als Familie mit zwei (…)jährigen, teil-
weise gesundheitlich eingeschränkten und im Entwicklungsstand zurück-
gebliebenen Kindern zu einer Gruppe von Schutz suchenden Personen,
welcher besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dies wurde bereits
mit Urteil vom 24. Dezember 2014 festgestellt. Demnach ist vorliegend eine
sorgfältige Abklärung allfällig vorhandener Überstellungshindernisse ange-
zeigt (vgl. dazu Bst. A.c). Die Beschwerdeführer haben jedoch substantiiert
darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die
zuständigen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verwei-
gern.
5.
5.1 Gemäss Auskünften der ungarischen Behörden vom 21. Januar 2014
sei das vom Beschwerdeführer am (…) 2013 in Ungarn in Gang gesetzte
Asylverfahren am (…) Oktober 2013 eingestellt worden, weil er mit
C._______ nach kurzer Zeit untergetaucht sei (SEM-Akten A16). Eine Ver-
letzung von völkerrechtlichen Pflichten im Rahmen des in Ungarn durch-
geführten Asyl- und Wegweisungsverfahrens lässt sich daraus nicht ablei-
ten. Ebenso ist nicht ableitbar, dass ihm und seinem Kind in Ungarn der
Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Sys-
tems verweigert worden wäre. Er führte in der BzP nicht glaubhaft aus,
E-2389/2015
Seite 10
inwiefern gerade in seinem Fall die Grenze der Rechtmässigkeit überschrit-
ten worden sein soll beziehungsweise solches inskünftig zu befürchten
wäre. Vorerst machte er zu seinem Aufenthalt in Ungarn bloss geltend,
dass er dort wegen C._______ das Spital habe aufsuchen müssen, die
dortigen Ärzte die Behörden informiert hätten, er in der Folge befragt wor-
den sei, anschliessend untergetaucht sei und das Land verlassen habe
(SEM-Akten A6 S. 6). Erst am Ende der Befragung erinnerte er sich daran,
dass er und sein Kind misshandelt worden seien. Er erklärte, eine Polizistin
habe sein behindertes Kind geschlagen als dieses ihr ins Gesicht gespuckt
habe. Der behinderte Sohn habe auf diese Weise auf den Umstand rea-
giert, dass sie seit zwei oder drei Tagen festgehalten worden seien und
während dieser Zeitdauer keine Nahrung erhalten hätten; Ungarn sei die
Hölle (SEM-Akten A6 S. 11f.). Seine vagen Schilderungen über eine an-
geblich schlechte Behandlung in Ungarn wirken aufgesetzt und zugleich
überzeichnet, enthalten nicht die zu erwartenden Realkennzeichen und
wirken somit nachgeschoben. Sie dürften demnach nicht auf persönlichen
Erlebnissen basieren. So ist eher davon auszugehen, dass ihm und seinem
Sohn in Bezug auf die bisherige Unterbringung, das Essen und die beson-
deren Bedürfnisse in Ungarn genügend Rechnung getragen worden ist.
Eine Haft brauchen die Beschwerdeführer nicht zu befürchten, sicherte Un-
garn am 9. März 2015 doch zu, dass die Familie nach einem Dublin-Trans-
fer die Gelegenheit erhalten werde, ein neues Asylgesuch – mit allen damit
verbundenen Garantien – zu stellen, wobei die Familie nicht interniert, son-
dern einem Empfangszentrum zugewiesen werden würde. Ungarn werde
während des Aufenthalts namentlich den besonderen Bedürfnissen der Be-
schwerdeführer B._______ und C._______ Rechnung tragen, seien es
nun die geltend gemachten (…gesundheitlichen Probleme…) von
B._______ oder seien es die speziellen Bedürfnisse von C._______ (…).
Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die
bei einer Rückführung nach Ungarn zu erwartenden Bedingungen einer
Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK gleichkommen und sie in eine
existentielle Notlage geraten würden. Den Akten sind zudem keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegenden Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Ungarn keine
systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen
E-2389/2015
Seite 11
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Okto-
ber 2013 E. 9 f.). An dieser Feststellung vermögen die in der Beschwerde
angeführte ungarische Quelle und die weiteren Ausführungen (vgl. Bst. C)
nichts zu ändern, zumal im konkreten Fall den Bedürfnissen der Beschwer-
deführer als vulnerable Personen mit den vorinstanzlichen Abklärungen
genügend Rechnung getragen wurde.
5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ist
festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für die
Situation der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu (vgl. dazu SEM-Ak-
ten A71: ärztliches Attest). Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführern,
falls erforderlich, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort
zu wenden. Schliesslich bleibt in diesem Kontext anzumerken, dass sich
die Probleme rund um die (…eine schwere Krankheit...) und Operationen
von C._______, die zum Kassationsentscheid vom 24. Dezember 2014
beigetragen haben, mittlerweile nicht mehr stellen. Der Gesundheitszu-
stand von C._______ ist laut Attest vom 27. Februar 2015 weit besser als
ursprünglich befürchtet beziehungsweise von den Beschwerdeführern gel-
tend gemacht.
5.3 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichend glaubhaft ge-
machter Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden
Fall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hin-
sichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten müss-
ten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311).
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Seite 12
Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus huma-
nitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei
um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln
des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum
lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar
2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publika-
tion vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessens-
überprüfung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine
Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM
(mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann in diesem
Kontext ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bun-
desrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist.
7.
7.1 Somit kann dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie Durchführung des nationalen Asylverfahrens nicht entsprochen wer-
den. Der in der Beschwerdebegründung impliziierte Vorhalt einer zu wenig
substanziierten oder konkret gewordenen Zusicherung Ungarns zu allen
existenziellen Interessen und Bedürfnissen der Beschwerdeführer (vgl.
Bst. C) vermag nicht zu überzeugen, ist die Stellungnahme Ungarns doch
überaus detailliert ausgefallen. Dies spricht dafür, dass Ungarn im vorlie-
genden Fall gewillt ist, besondere Vorkehrungen zu treffen, um den Aufent-
halt der Familie so angenehm wie möglich zu gestalten und auf deren be-
sondere Bedürfnisse einzugehen, auch wenn – wie die Rechtsvertreterin
zu Recht festgestellt hat – von einer Unterbringung in einem separaten
"Familienzimmer" in den ungarischen Meldungen keine Rede war.
7.2 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche nicht
eingetreten.
7.3 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
E-2389/2015
Seite 13
AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.
Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragung vom 13. Januar 2014 für den Fall einer Überstellung nach Un-
garn damit gedroht hat, er werde sich vorab mit C._______ in einem See
ertränken (vgl. SEM-Akten A6 S. 12), im Rahmen der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung
von der Schweiz nach Ungarn muss dem allfälligen Risiko einer Selbst-
und Fremdgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt wer-
den. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die ungarischen Behörden vor
und bei der Ankunft über diese Problematik und die diesbezüglichen
Schutzbedürfnisse zu informieren sind.
Die Rechtsvertreterin wird im Übrigen ersucht, bevor sie das vorliegende
Urteil an ihre Mandanten eröffnet, mit dem (SEM beziehungsweise dem)
zuständigen Migrationsamt Kontakt aufzunehmen, um mit den Behörden
gemeinsam die erforderlichen Massnahmen für ihre Mandanten zu treffen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM nun zu bestätigen.
Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die
Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung voll-
zugshindernder Massnahmen und Orientierung der Vollzugsbehörde als
gegenstandslos erweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art.
63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ist darauf indessen ausnahmsweise zu ver-
zichten. Mithin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-2389/2015
Seite 14
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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