Abtei lung V
E-2390/2009/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. März 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2390/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat am 18. Februar 2008 und gelangte am 20. Februar 2008 in
die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am
29. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 23. April 2008 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei tamilischer Ethnie, habe von Geburt bis 1970 in Colombo,
danach bis 2005 in Jaffna gelebt. Im Jahre 1993 habe ihr Ehemann in
Colombo ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Als er im Jahre 2005 er-
krankt sei, habe sie Jaffna verlassen und sich nach Colombo begeben.
Nach dem Tod ihres Ehemannes am 8. Juni 2007 habe sie nicht zu
ihren Kindern nach Jaffna gehen können, da sie seit ihrem Weggang
keinen Kontakt zu ihnen mehr gehabt habe und ihren Aufenthaltsort
nicht kenne. Aus diesem Grund hätten die Kinder auch nicht an der
Beerdigung ihres Vaters teilnehmen können. Sie sei daher zu ihrer
ebenfalls in Colombo lebenden älteren Schwester, deren Sohn und
Schwiegertochter gezogen. Das Zusammenleben sei indes alles ande-
re als einfach gewesen. In Sri Lanka habe sie niemanden, der sich um
sie kümmere, weshalb ihre in der Schweiz lebende Tochter sie zu sich
geholt habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2009 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung des BFM sei betreffend Wegweisung und Vollzug (Dispositivzif-
fern 3 bis 5) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
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E-2390/2009
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2009 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs in Rechts-
kraft erwachsen. Sodann verwies er den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Beleg der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit. Schliesslich verzichtete er antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 11. Mai 2009 stellte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die
verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. März 2009 sind demnach
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
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Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch
betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
6.2 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich das BFM im Zu-
sammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka und stellte fest, eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in den Norden von Sri Lanka sei nicht zumutbar.
Weiter führte es aus, gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit ver-
bundenen Niederlassungsfreiheit könne die Beschwerdeführerin je-
doch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes – beispielsweise im
Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar habe sich auch dort
die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der
militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft.
Für Tamilen seien durch die verschärften Sicherheitsbestimmungen die
Lebensbedingungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Wes-
ten des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden in-
dividuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme der Be-
schwerdeführerin in Colombo sprechen. Namentlich habe sie die letz-
ten Jahre vor ihrer Ausreise dort gelebt, wo ihr verstorbener Ehemann
mehrere Jahre einen Lebensmittelladen geführt habe. Nach dessen
Tod habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester Wohnsitz neh-
men können. Ihren Lebensunterhalt habe sie aus Ersparnissen bezie-
hungsweise aus dem Verkaufserlös des Geschäftes ihres verstorbenen
Ehemannes gedeckt. Ausserdem werde sie von ihrer in der Schweiz
lebenden Tochter beziehungsweise ihrem Neffen, welcher auch ihre
Ausreise finanziert habe, unterstützt. Ferner lebe ein Neffe der Be-
schwerdeführerin in Colombo; zwei Söhne, zwei Töchter sowie ein
Bruder und eine Schwester ebenfalls in Sri Lanka. Gegebenenfalls
könne sich die Beschwerdeführerin darum bemühen, auch zu diesen
Familienangehörigen Kontakt herzustellen. Die angeführte Zucker-
krankheit stelle schliesslich kein Wegweisungshindernis dar, da die
Beschwerdeführerin bereits früher in Colombo regelmässig ärztliche
Hilfe erhalten habe. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zumut-
bar.
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6.3 In der Rechtmitteleingabe wird ausgeführt, in Anbetracht des vor-
liegenden Sachverhaltes, der aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesonde-
re in Colombo sowie aufgrund von Art. 8 EMRK sei der Vollzug der
Wegweisung nicht durchführbar. Nach dem Tod des Ehemannes habe
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Not an ihre ebenfalls in Colombo
lebende ältere Schwester gewandt und sie um Aufnahme und Unter-
stützung gebeten. Das Verhältnis sei indes zunehmend angespannter
worden. Weil somit festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin
den für die Zukunft erforderlichen Rückhalt und die nötige Unterstüt-
zung sowie Betreuung in Colombo nicht habe und eine andere Unter-
bringung in Sri Lanka nicht denkbar gewesen sei, habe sich die in der
Schweiz lebende Tochter dazu entschlossen, ihre Mutter, die Be-
schwerdeführerin, bei sich aufzunehmen. Als Diabetikerin sei die Be-
schwerdeführerin täglich auf Insulinspritzen angewiesen und benötige
zur Behandlung ihrer Krankheit und zur Bewältigung ihres Alltags Be-
treuung und Unterstützung. Dass die Schwester der Beschwerdeführe-
rin in Colombo lebe, lasse noch nicht auf ein tragfähiges Beziehungs-
netz schliessen. Dies umso mehr, als das Verhältnis zwischen den
Schwestern gestört sei und die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts in Colombo nur ihren kranken Ehemann gepflegt habe,
mithin keine Beziehungen habe aufbauen können. Ferner verfüge die
Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel, um ihren
Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch wäre die Beschwerdeführerin in
Colombo aufgrund ihrer besonderen Situation der Schikane und Will-
kür der singhalesischen Machthaber und damit der Diskriminierung als
Tamilin ausgesetzt. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin auf-
grund der allgemeinen Lage nicht zu ihren Verwandten nach Jaffna zu-
rückkehren. Vor diesem Hintergrund habe die in der Schweiz lebende
Tochter die Beschwerdeführerin in die Schweiz geholt. Die Tochter sei
gewillt, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, sie zu pflegen
und für sie auch finanziell zu sorgen.
6.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert.
Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylge-
suchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi,
Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschen-
den allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord-
oder Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer
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Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das
Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aus-
sicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor.
Seit Erlass des vorstehend angeführten Grundsatzurteils hat sich die
Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden
haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnah-
men erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftun-
gen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen.
Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer
Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da nament-
lich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als
ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007
E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den mili-
tärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heu-
tigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren
schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen
ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen
konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
6.5 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die heute 62-jährige Be-
schwerdeführerin von Geburt (1948) bis zu ihrer Verheiratung im Jahre
1970 in Colombo lebte. Nach der Heirat zog sie auf Wunsch ihres Ehe-
gatten zu den Schwiegereltern in den Norden von Sri Lanka (Jaffna),
während ihr Ehemann in Colombo verblieb. Im Jahre 2005 erkrankte
der Ehemann der Beschwerdeführerin. Um ihren Gatten zu pflegen,
verliess die Beschwerdeführerin ihre Familie und begab sich – nach 35
Jahren – wieder zurück nach Colombo. Am 8. Juni 2007 starb der Ehe-
mann, worauf die Beschwerdeführerin zu ihrer in Colombo lebenden
älteren Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter zog.
Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin gestaltete
sich das Zusammenleben mit der Familie der ebenfalls betagten
Schwester sehr schwierig. Da die Beschwerdeführerin keine anderen
Verwandte in Colombo und seit Jahren keinen Kontakt mit ihren in
Jaffna lebenden Kindern und Geschwistern hatte – sie kennt deren
Aufenthaltsorte nicht, weshalb diese auch nicht über den Tod des Ehe-
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mannes der Beschwerdeführerin informiert werden konnten – wandte
sie sich an ihre in der Schweiz lebende Tochter. Diese organisierte in
der Folge die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz.
6.6 Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihren langjäh-
rigen Aufenthalt im Norden von Sri Lanka wird weder vom BFM noch
vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Dementsprechend ist
ein Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion der Beschwerde-
führerin (Jaffna) nicht zumutbar. Es ist daher zu prüfen, ob für die Be-
schwerdeführerin in einer anderen Region ihres Heimatlandes, na-
mentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternati-
ve besteht. Die heute 62-jährige Beschwerdeführerin verbrachte ihre
Kinder- und Jugendjahre in Colombo. Danach lebte sie über 35 Jahre
– mithin ein ganzes Leben lang – im Norden von Sri Lanka (Jaffna). In
Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse ist davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin aus der Zeit vor 1970 kaum mehr über aktive so-
ziale Beziehungen in Colombo verfügt. Ende 2005 zog die Beschwer-
deführerin nach Colombo und pflegte ihren Ehemann bis zu dessen
Tod im Juni 2007. In dieser Zeit stand die Pflege von sozialen Kontak-
ten mit Bekannten wohl kaum im Vordergrund. Als einzige Bezugsper-
sonen in Colombo verblieben der Beschwerdeführerin somit ihre ältere
Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter. Bei diesen lebte die Be-
schwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes rund eineinhalb
Jahre bis zur Ausreise. Dieses Zusammenleben gestaltete sich offen-
bar sehr schwierig und für die Beschwerdeführerin äusserst belastend.
Ansonsten hätte die betagte und seit Jahren an Diabetes leidende Be-
schwerdeführerin wohl kaum ihren Heimatstaat verlassen und sich in
ein ihr unbekanntes Land begeben, dessen Sprache und Kultur ihr ab-
solut fremd sind. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin in Colombo über kein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt. Überdies wäre die betagte und gesundheitlich angeschlagene
Beschwerdeführerin, nachdem ein Zusammenleben mit der Familie der
Schwester nicht möglich ist, wohl gezwungen, alleine zu leben. Eine
konkrete Unterkunftsmöglichkeit ist jedenfalls aus den Akten nicht er-
sichtlich. Darüber hinaus ist auch das wirtschaftliche Auskommen der
Beschwerdeführerin mehr als fraglich. Sie verfügt weder über eine Be-
rufsausbildung noch hat sie je gearbeitet. Angesichts ihres Alters und
ihrer angeschlagenen Gesundheit ist es ihr auch nicht zuzumuten, sich
um eine Anstellung zu bemühen. Bis zur Ausreise hat sie vom Erspar-
ten und dem Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts ihres Ehemannes
gelebt. Inwieweit hier noch Mittel vorhanden sind, ergibt sich aus den
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Akten nicht. Indes ist aufgrund des Umstandes, dass die Tochter die
Ausreise finanzierte zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über
keine Mittel mehr verfügt. Zwar aber könnte sie bei einer Rückkehr von
ihrer in der Schweiz lebenden Tochter sowie allfällig ihrem ebenfalls in
der Schweiz lebenden Neffen finanziell unterstützt werden. Inwieweit
diese finanzielle Unterstützung zur Deckung der gesamten Lebens-
sowie Medikamentenkosten der an Diabetes sowie anderer
Altersbeschwerden leidenden Beschwerdeführerin in Sri Lanka
ausreichen würden, ist fraglich. Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass vorliegend keine besonders begünstigende
Faktoren im Sinne von BVGE 2008/2 gegeben sind. Die
Beschwerdeführerin verfügt demach in ihrem Heimatland über keine
zumutbare Aufenthaltsalternative, mithin der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Die
Beschwerdeführerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Dementsprechend ist auf die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe betreffend Art. 8 EMRK nicht weiter einzu-
gehen, zumal sich auf diesen Artikel ohnehin nur jemand berufen
kann, der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ver-
fügt (Niederlassungsbewilligung, Schweizer Bürgerrecht). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz
steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zur Recht die Weg-
weisung nach Sri Lanka verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der
angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 12. März 2009 ist daher betreffend die Ziffern
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4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen lassen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist
die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) fest-
zusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerde-
führerin als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. März 2009 werden
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM, B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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