B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2390/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
E-2390/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Mai 2015, der Anhö-
rung vom 30. März 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 2. März
2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seiner Tante, seiner Gross-
mutter und seinen (Halb-)Geschwistern gelebt habe. Seine Mutter sei im
Jahre (…) verstorben. Seinen Vater kenne er nicht, da sich seine Eltern
geschieden hätten als er noch klein gewesen sei. Über dessen Aufenthalts-
ort sei ihm nichts bekannt. Er habe lediglich gehört, dass dieser bereits um
das Jahr 2000 herum aus Eritrea ausgereist sei. Seit dem Tod seiner Mutter
(…) wohne er bei seiner Grossmutter. Im (…) und (…) 2014 seien dreimal
Soldaten bei ihm zuhause erschienen, um Informationen hinsichtlich des
Verbleibs seines Vaters zu erlangen. Beim dritten Mal (…) 2014 hätten sie
ihn sodann mitgenommen. Er sei in der Folge ins Gefängnis nach
B._______ gebracht worden, wo man ihn von (…) bis (…) 2014 respektive
(…) beziehungsweise (…) Wochen lang festgehalten und zum Verbleib sei-
nes Vaters befragt habe. Dort sei er auch geschlagen und hart bestraft
worden. Nachdem seine (…) für ihn gebürgt habe, sei er aus der Haft ent-
lassen worden. Bei seiner Rückkehr habe ihm der Schuldirektor dann er-
klärt, dass er zu viel Schulstoff verpasst habe und die Schule nicht mehr
beziehungsweise erst im nächsten Schuljahr wieder besuchen könne. Zu
dieser Zeit habe es mehrere Razzien gegeben. Familien mit Kindern seien
die Lebensmittelcoupons gestrichen worden und man sei aufgefordert wor-
den, bei der Verwaltung vorstellig zu werden. So habe seine Grossmutter
ebenfalls eine Vorladung erhalten, mit ihren Enkeln bei der Verwaltung zu
erscheinen. Aus Angst, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er
sich Anfang (…) 2014 für die Ausreise entschieden. Ein spezifisches Auf-
gebot für den Militärdienst habe er persönlich aber nie erhalten. Über Äthi-
opien, den Sudan, Libyen und Italien sei er schliesslich in die Schweiz ge-
reist. Aufgrund seiner Ausreise habe seine (…) eine Busse bezahlen müs-
sen, ansonsten habe es für seine Familie aber keine weiteren Konsequen-
zen gegeben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, sei-
nen Schülerausweis, seinen Impfausweis sowie Kopien seiner Einwohner-
meldekarte und der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 – eröffnet am 11. April 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 25. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Be-
gründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ord-
nete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der fristgerecht er-
folgten Stellungnahme vom 8. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Standpunkten fest, da die Beschwerdeschrift keine neue erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung rechtfertigten könnte. Die Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anfor-
derungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Seine Angaben betreffend
den Schulabbruch und Fluchtentscheid seien nicht mit den Fakten zum
eritreischen Bildungssystem vereinbar. Es könne davon ausgegangen wer-
den, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) 2014 bereits wieder die
Schule hätte besuchen können und somit auch keine Furcht vor einer Rek-
rutierung in den Militärdienst hätte haben müssen. Die Darstellung der Er-
eignisse, welche zu seiner Flucht geführt hätten, würden somit nicht plau-
sibel erscheinen. Unglaubhaft seien auch seine Vorbringen zu den Hinter-
gründen der Verfolgung, die er wegen seines Vaters erlitten haben soll.
Insbesondere sei aus seinem – im (…) 2003 ausgestellten – Geburtsregis-
terauszug ersichtlich, dass die Behörden bereits damals davon ausgegan-
gen seien, dass sein Vater in C._______ und somit nicht mehr in Eritrea
lebe. Überdies gebe es Divergenzen zwischen seinen Ausführungen an-
lässlich der ergänzenden Anhörung und den beiden vorangehenden Anhö-
rungen. So habe er an der BzP und der ersten Anhörung erklärt, die Be-
hörden seien ab (…) respektive (…) 2014 drei Mal zu ihnen gekommen.
An der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gege-
ben, die Behörden seien seit dem Verschwinden seines Vaters wiederholt
vorbeigekommen und hätten seine Mutter befragt. Seit dem Tod seiner
Mutter bis zu seiner Ausreise seien die Soldaten ungefähr sechsmal bei
ihnen erschienen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, dass er sich
dazu bisher einfach noch nicht ausführlich habe äussern können, vermöch-
ten nicht zu überzeugen. Da er zudem nie ein persönliches Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe, sei auch nicht plausibel, dass die Verwal-
tung seine Grossmutter aufgefordert habe, die Kinder vorbeizubringen.
Seine diesbezüglichen Ausführungen seien äusserst vage und oberfläch-
lich ausgefallen. Da ihm nicht geglaubt werde könne, dass er zum geltend
gemachten Zeitpunkt und unter den geltend gemachten Umständen in Erit-
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Seite 6
rea Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei auf die damit einherge-
henden Ereignisse wie die Haft in B._______ auch nicht näher einzugehen.
Individuelle Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien eben-
falls nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine ver-
möge somit keine asylrelevante Verfolgung zu begründen und deren
Glaubhaftigkeit könne offen gelassen werden. Schliesslich sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausrei-
chend mit den Elementen auseinandergesetzt habe, welche zu seinen
Gunsten sprechen würden. Die Schule hätte er erst 2015 fortsetzen kön-
nen. Er sei im (…) 2014 nicht für die Schule angemeldet gewesen und habe
aus Sicht der eritreischen Behörden als Schulabbrecher gegolten. Auch
seine Verfolgung aufgrund der vergangenen Desertion seines Vaters er-
scheine vor dem Hintergrund der willkürlichen Praxis der Militärbehörden
plausibel. Seine Vorbringen bezüglich der Vorladung der Verwaltung wür-
den sich mit den bekannten Informationen über die Rekrutierung minder-
jähriger Schulabbrecher decken. Hierzu verweist der Beschwerdeführer
auf eine Länderanalyse und einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH; vgl. hierzu Ausführungen in E. 6.1). Da er der Vorladung
keine Folge geleistet habe, gelte er als Deserteur. Überdies hätte die Vo-
rinstanz die Asylrelevanz der Inhaftierung in B._______ prüfen müssen.
Diese habe er detailreich, differenziert und substantiiert beschrieben, was
auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bestätigt habe.
Da er bereits mit den Militärbehörden Kontakt gehabt habe, sei die illegale
Ausreise asylrechtlich relevant und er gelte in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person. Der Vollzug der Wegweisung sei über-
dies weder zulässig, möglich, noch zumutbar. Insbesondere würde ihm vor
dem Hintergrund der problematischen Menschenrechtssituation in Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK drohen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der
Erkenntnis, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers
korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann deshalb grundsätzlich auf die ausführlichen und überzeu-
genden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 2)
und auf obige Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Auch der
Inhalt der Rechtsmitteleingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
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Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen erweisen sich
insgesamt als wenig substantiiert, nicht realitätsnah sowie teilweise auch
als widerspruchsbehaftet.
So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der beiden
Anhörungen vor, dass im Jahr 2014 Soldaten mehrfach beim Haus seiner
Grossmutter erschienen seien, um sich nach dem Verbleib seines Vaters
zu erkundigen. Den Akten kann hierzu jedoch entnommen werden, dass
die Eltern des Beschwerdeführers sich bereits circa im Jahr 2000 haben
scheiden lassen und der Vater anscheinend bald darauf das Land verlas-
sen hat. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt erst circa (…)Jahre
alt (vgl. A20 F14 und F68). Es ist daher nicht logisch nachvollziehbar, wes-
halb 14 Jahre nach der Scheidung / Trennung der Eltern nunmehr Soldaten
ihn und seine Grossmutter aufsuchen und darüber hinaus ihn zur weiteren
Befragung in Haft versetzen sollten. Neben den wenig plausiblen Gründen
für diese Vorfälle ist weiter auch zu betonen, dass seine einschlägigen An-
gaben, wie oft diese Soldaten bei ihnen erschienen sein sollen, teils erheb-
lich variierten. Angesichts der Bedeutung, welche diese Vorfälle in den
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers einnehmen, wäre je-
doch gerade zu erwarten, dass er sich an die genaue Anzahl exakt zu er-
innern vermöchte.
Auch die Schilderungen der angeblichen anschliessenden Haft erweisen
sich teilweise als nur wenig lebensnah. So bringt der Beschwerdeführer
beispielsweise vor, er sei während der rund (…) Haft willkürlich gefoltert,
gedemütigt und bestraft worden. Gleichzeitig schildert er, dass bereits am
ersten Tag der Haft seine Grossmutter ohne weiteres zu ihm habe kommen
können, um sich nach seinem Wohlergehen zu erkundigen. Auch in den
folgenden Wochen seien seine Grossmutter und seine Tante fast jeden Tag
vorbeigekommen (vgl. A20 F78). Letztere Angaben passen augenschein-
lich nicht zu dem Bild einer von Willkür geprägten Haftsituation. Auch die
Umstände, durch welche er sodann aus der Haft entlassen worden sein
will, erscheinen wenig lebensnah und wirken eher unbedarft: „Nach drei
Wochen kam dieser Mann […] er fragte mich, ob ich weiss, wo mein Vater
sei, ob er mich schon mal kontaktiert hat. Ich sagte ihm, ich wüsste gar
nichts von ihm. […] Ich sagte ihm, dass ich mich nur für die Schule interes-
siere, und sonst für gar nichts. Dann sagte er, es reicht was du uns gesagt
hast, den Rest werden wir deine Grossmutter befragen, du darfst gehen,
[…]“ (vgl. A20 F78).
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Den Akten sind insgesamt auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entneh-
men, welche auf ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes schlies-
sen liessen. Hierzu geht aus den Eigenangaben des Beschwerdeführers
sogar klar hervor, dass es sich bei der Furcht vor einer Rekrutierung ledig-
lich um eine rein subjektive Einschätzung gehandelt hat (vgl. A27 F83 ff.).
Auch aus den beiden Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf
welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. April
2017 hinweist (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien,
0410-eri-razzienrekrutierung.pdf >, abgerufen am 15. Februar 2019; SFH,
Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.01.2015, ./assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150121-eri-rek
rutierung.pdf >, abgerufen am 15. Februar 2019) geht nichts hervor, was
seine diesbezüglichen Angaben stützen könnte. Ferner räumt er auch sel-
ber unumwunden ein, zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Vorladung des
Militärs erhalten zu haben (vgl. A27 F87).
Aufgrund der voranstehenden Erwägungen kann schliesslich die - von der
Vorinstanz aufgeworfene - Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise nun effektiv für die Schule noch angemeldet gewesen war,
offen gelassen werden. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dieser As-
pekt für die weitere Beurteilung der Sachlage nicht von Belang.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zutreffend für unglaubhaft befunden hat.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner
illegalen Ausreise für den Nationaldienst aufgeboten war beziehungsweise
sich der Rekrutierung entzogen hat und ihm deswegen im Falle einer Rück-
kehr eine asylrelevante Bestrafung oder Behandlung drohen könnte. Es
bleibt im Folgenden zu prüfen, ob er aufgrund seiner illegalen Ausreise bei
einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hat.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
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worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, zum
Ausreisezeitpunkt tatsächlich in konkretem Kontakt mit den Militärbehör-
den gewesen respektive für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein
und deswegen im Fokus der eritreischen Behörden zu stehen, sind in vor-
liegendem Fall keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Selbst
bei einer Wahrunterstellung der behaupteten Verhaftung würde dies nicht
zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Diese war seinen Angaben zu-
folge weder aufgrund in seiner Person liegender Gründe, noch im Hinblick
auf den Militärdienst erfolgt. Ferner bringt der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auch ausdrücklich vor, dass er seit seiner angeblichen
Entlassung aus der Haft keine Probleme mehr gehabt habe (vgl. A27 F71).
Es bleibt daher festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begrün-
den vermag.
8. Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine re-
levante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
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Seite 10
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend festgestellt – nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 11
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
11.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre,
kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob er bei einer
Rückkehr befürchten müsste, in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
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Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.3.2 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert)
hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
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Seite 13
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berech-
tigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen
Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen
oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allge-
meinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine mehr als (…)
Schulbildung. Gemäss Aktenlage befinden sich seine Grossmutter und
seine Geschwister, mit welchen er vor seiner Ausreise gelebt hat, nach wie
vor in Eritrea. Zwei seiner Tanten leben zudem in Saudi Arabien. Eine sei-
ner Tanten besitzt dort ein Fotostudio und hat nach Angaben des Be-
schwerdeführers ein gutes Einkommen, mit welchem sie die Familie in der
Vergangenheit bereits regelmässig finanziell unterstützt hat. Mit seinen Fa-
milienangehörigen pflegt er regelmässigen Kontakt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie ihn bei der Reintegration in Eritrea unterstützen kön-
nen. Seine Familie verfügt zudem über ein Haus in Asmara, womit er bei
einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Besondere
individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer exis-
tenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht
zu entnehmen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht
weiter substantiierte oder belegte psychische Belastung des Beschwerde-
führers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinations-
entscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 11.3.1) überdies fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
12.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
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Seite 14
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe, wonach vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden
könne, sich durch die Unterzeichnung eines Reueschreibens freiwillig der
Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung auszusetzen, ste-
hen dem nicht entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-245/2018 vom
17. Januar 2019, E. 7.4)
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 27. April 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
15.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Sonia Lopez
Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein
amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltli-
che Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis
Fr. 150.‒ ausgegangen wird.
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Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der Rechtmitteleingabe vom
25. April 2017 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und ein Honorar
von insgesamt Fr. 1220.40 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) geltend.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund sechs Stunden erscheint
als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150.‒ zu kürzen.
Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Pauschale von
Fr. 54.‒ für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten
entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom
4. Januar 2019, E. 13.3). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrich-
tende Honorar ist demzufolge auf Fr. 972.‒ festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar von Fr. 972.‒ ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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