B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2391/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Iran laut eigenen Angaben im (…) verlassen
habe und über diverse Länder, darunter die Türkei, Griechenland, Kroatien
und Deutschland, am 17. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte und dort am 29. Dezember 2015 ver-
kürzt zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten:
A5), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Griechenlands, Kroatiens, Sloweniens, Österreichs oder Deutschlands für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und entspre-
chend zu einem Nichteintretensentscheid in Bezug auf sein Asylgesuch so-
wie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
möglichen Zuständigkeit eines der vorab genannten Dublin-Staaten angab,
es spiele keine Rolle, wer für sein Asylgesuch zuständig sei, solange er in
Sicherheit leben könne,
dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er sei zwar müde von der
Reise, ansonsten gehe es ihm gut,
dass das SEM am 11. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass das Ersuchen der Vorinstanz an die kroatischen Behörden unbeant-
wortet blieb,
dass das SEM den kroatischen Behörden am 15. März 2016 mitteilte,
nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 11. Januar 2016 erhalten
habe, erachte es Kroatien als zuständig für die Behandlung des Asylgesu-
ches des Beschwerdeführers, wobei es gleichzeitig um praktische Anga-
ben zum Transfer ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 12. Ap-
ril 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Kroatien verfügte, den Beschwerdeführer – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Kroatien sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen für die Behandlung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers zuständig, dort lägen keine systemischen Mängel
vor und es gebe weder einen zwingenden Grund für einen Selbsteintritt der
Schweiz noch lägen humanitäre Gründe vor,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen liess, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebenden Wirkung einzuräumen und ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er
habe sich bei den kroatischen Behörden als Afghane ausgegeben, da Per-
sonen mit iranischer Staatsangehörigkeit der Grenzübertritt nach Kroatien
verweigert werde,
dass die kroatischen Behörden nicht bereit seien Flüchtlinge aufzuneh-
men, vielmehr mit der Situation offensichtlich überfordert seien und er dort
mündlich aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass er dort sodann, als er krank gewesen sei (starke Erkältung), nach
Medikamenten gefragt und diese nicht erhalten habe, sondern vielmehr der
Wächter ihn auf seine Frage hin so stark ans Knie geschlagen habe, dass
er noch heute unter Schmerzen leide,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 20. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzu-
räumen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos
wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig wird, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragstel-
ler aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat (Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben illegal über
Kroatien in den Dublin-Raum eingereist sei,
dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Januar 2016 innert
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der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht
bestreitet,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren in Kroatien – oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller
– würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO unter
diesen Umständen nicht gerechtfertigt ist,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asylsystems
durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die
grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert werden,
dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche
Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staa-
ten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchenden,
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welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt wür-
den, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren
erhalten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 E. 4.3.5 m.H.),
dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen, Kroatien
wolle keine Flüchtlinge aufnehmen und man habe ihm dort mündlich mit-
geteilt, er müsse das Land verlassen, kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rück-
führung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs noch ange-
geben hatte, er sei, abgesehen von der Ermüdung durch die Reise, gesund
und auf Beschwerdestufe anführt, er leide an Knieschmerzen aufgrund der
in Kroatien erlittenen Schläge,
dass es sich dabei offensichtlich nicht um ganz aussergewöhnliche medi-
zinische Umstände handelt, die der Überstellung entgegenstehen könnten
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1 m.H.),
dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern im Übrigen die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und davon auszugehen ist, Kroatien komme
seinen diesbezüglichen Verpflichtungen insgesamt nach (vgl. D-1611/2016
E. 4.5 f.),
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dass zwar das – erst auf Beschwerdestufe – geltend gemachte Ereignis,
als er sich auf der "Balkan-Route" befunden habe, habe er statt Medika-
mente für seine Erkältung Schläge erhalten, bei Wahrunterstellung bedau-
erlich ist, der Beschwerdeführer damit aber noch nicht darzutun vermag,
Kroatien würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten, sobald er sich als
Schutzsuchender dort aufhält,
dass es dem Beschwerdeführer des Weiteren bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen
Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bis-
her nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: