Abtei lung V
E-239/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-239/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210)
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
Seite 2
E-239/2009
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Liberia am (...)
an Bord eines Containerschiffes verliess und über Italien am (...) illegal
in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs ausführte, er sei liberiani-
scher Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...) an und stamme
aus A._______, wo er geboren und aufgewachsen sei,
dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei,
dass er im Jahre (...) in ein vom UNHCR betriebenes Flüchtlingslager
in B._______ gegangen sei, nachdem sein für C._______ (...) tätig
gewesener Vater, seine Mutter und sein Bruder umgebracht worden
seien,
dass er nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager
nach A._______ zurück gegangen sei, wo er im Jahre (...) nach der
Machtübernahme von D._______ (...) bei einer Polizeikontrolle
verhaftet und in das Gefängnis (...) verbracht worden sei,
dass ihm am (...) mit Hilfe eines weissen Mannes vom E._______ die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass am 6. November 2008 im Auftrag des BFM im Kantonsspital
F._______ eine radiographische Untersuchung (gemäss der Methode
von Greulich und Pyle) des linken Handknochens des Beschwerdefüh-
rers vorgenommen und ihm am 13. November 2008 das rechtliche Ge-
hör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde,
dass am 25. November 2008 ein von LINGUA (BFM-Fachstelle für Her-
kunftsabklärungen) beauftragter externer Experte einen telefonischen
Sprach- und Herkunftstest beim Beschwerdeführer durchführte,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
zum Nachweis seiner Identität tauglichen Reise- oder Identitätspapiere
einreichte,
Seite 3
E-239/2009
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die am 6. November
2008 durchgeführte radiologische Handknochenuntersuchung habe er-
geben, dass das Knochenwachstum beim Beschwerdeführer abge-
schlossen sei, was einem Skelettalter von (...) entspreche,
dass das vom Beschwerdeführer behauptete Alter im Zeitpunkt der
Untersuchung (...) betragen habe und die Abweichung zum
festgestellten Knochenalter eine Bandbreite von drei Jahren knapp
übersteige, womit der Befund der durchgeführten Knochenalteranalyse
gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein „anderes Beweismittel“ im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle und geeignet sei, eine
Identitätstäuschung in rechtsgenüglicher Weise nachzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 das rechtliche
Gehör zum Untersuchungsergebnis gewährt worden sei und dieser an
seiner Altersangabe festgehalten habe,
dass die Wegweisung Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylge-
such sei und deren Vollzug zulässig, zumutbar sowie möglich sei,
dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen über seine Identität
getäuscht habe, weshalb das Rückschiebungsverbot nicht zu Anwen-
dung gelange,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, es drohe
ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder Behandlung,
dass dem gestützt auf den Sprach- und Herkunftstest vom 25. Novem-
ber 2008 erstellten LINGUA-Gutachten vom 22. Dezember 2008 ent-
nommen werden könne, der Beschwerdeführer sei mit grosser Wahr-
scheinlichkeit nicht in Liberia sozialisiert worden,
dass er zudem falsche Altersangaben gemacht habe, weshalb Zweifel
an seiner liberianischen Staatsangehörigkeit bestünden,
Seite 4
E-239/2009
dass unbesehen davon weder die allgemeine politische Situation in Li-
beria noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprächen, zumal dort kein Bürgerkrieg mehr herrsche und
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kön-
ne,
dass die internationale Gemeinschaft in Liberia mit Hilfeleistungen vor
Ort präsent und eine UNO-Friedenstruppe zur Gewährleistung der Si-
cherheit stationiert sei,
dass schliesslich auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerde-
führer tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter und mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch zum Ort seiner Sozialisation gemacht habe,
weshalb davon auszugehen sei, seine Aussagen zum fehlenden Be-
ziehungsnetz im angeblichen Heimatstaat entsprächen nicht der Reali-
tät,
dass es sich unbesehen davon beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen und gesunden Mann handle, der eigenen Aussagen zufolge über
eine gute Schulbildung verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar
2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die gleichzeitig ein-
gereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Januar 2009, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 5
E-239/2009
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
Seite 6
E-239/2009
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Per-
sonen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behand-
lung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a, welchen Ausführungen der ARK sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis-
regel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis für die Identitäts-
täuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK
2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staats-
angehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das
Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Abweichung des vom Be-
schwerdeführer behaupteten Alters im Zeitpunkt der radiologischen
Handknochenuntersuchung (...) zum festgestellten Skelettalter (...)
übersteige die im Normalbereich liegende Bandbreite von drei Jahren
knapp,
dass mit dem Ergebnis der durchgeführten Knochenalteranalyse die
Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität in rechtsge-
nüglicher Weise nachgewiesen ist (vgl. die Erwägungen in EMARK
2001 Nr. 23, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst)
und sich vor diesem Hintergrund seine im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs erfolgten Entgegnungen als haltlos erweisen,
dass er ohne überzeugende Begründung entgegen der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder rechtsgenüg-
liche Identitätspapiere zu den Akten gereicht noch seine diesbezügli-
chen Bemühungen offengelegt hat,
Seite 7
E-239/2009
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
am Abklärungsergebnis etwas zu ändern, zumal sich diese in einer
Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylge-
suchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter
Weise zu den Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass die von der Fachstelle LINGUA des Bundesamtes in Auftrag ge-
gebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer
Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlicher Anhaltspunkte
ergeben hat, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezügli-
chen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia soziali-
siert wurde, obwohl er sich eine gewisse Zeit in A._______ aufhielt,
Seite 8
E-239/2009
dass der Beschwerdeführer den Beweis für seine behauptete Minder-
jährigkeit schuldig geblieben ist, weshalb er sich im Rahmen des Weg-
weisungsvollzugs nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelun-
gen berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23) und aufgrund des Ergeb-
nisses der Knochenalteranalyse von seiner Volljährigkeit auszugehen
ist,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-239/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10