B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-239/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. De-
zember 2015 und der Anhörung vom 15. September 2017 im Wesentlichen
Folgendes aus:
Er sei ethnischer Tamile und habe in B._______, Distrikt Jaffna, zusammen
mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern gelebt. Sein Vater sei Mit-
glied einer Fischerei-Genossenschaft gewesen, welche die LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe. Im Jahr 2006 seien zwei
Freunde des Vaters getötet worden, woraufhin dieser ausgereist sei. Im
Jahr 2009 habe seine Familie erfahren, dass der Vater in C._______ lebe.
Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zum O-Level abgeschlossen
und danach als Fischer, Kabel- und Rohrverleger und Tuktuk-Chauffeur
gearbeitet. Im Jahr 2015 habe eine Person der Fischerei-Genossenschaft
dem CID (Criminal Investigation Department) verraten, dass der Vaters des
Beschwerdeführers in C._______ lebe. Im Sommer 2015 sei der Be-
schwerdeführer aufgefordert worden, sich im Militärcamp zu melden. Dabei
sei er jedes Mal geschlagen und mit einem Bügeleisen gebrannt worden.
Am 2. Oktober 2015 sei er geschlagen worden und mit einer Eisenstange
sei ein sexueller Übergriff erfolgt. Aus Furcht vor erneuten Übergriffen sei
er am 4. Oktober 2015 nach Colombo gereist und am 11. November 2015
mit seinem eigenen Pass nach Doha geflogen und von dort weiter über den
See- und Landweg via Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein:
eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte
eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde
ein Schreiben des Grama Niladhari (Dorfvorsteher) vom 15. Feb-
ruar 2016
ein Schreiben der B._______ Fischerei-Genossenschaft
vier Fotos, welche seinen Vater zusammen mit anderen Männern
bei der Entladung von Waren zeigen,
vier Fotos einer Person, welche beim Vater des Beschwerdeführers
Geld gesammelt haben soll
Internet-Ausdrucke bezüglich des Todes von Mitgliedern der
B._______ Fischerei-Genossenschaft inklusive Fotos dieser Per-
sonen,
ein Blatt mit vier Fotos (Armee-Camp der Brigade 524, Armee-An-
gehöriger, Narben, Mutter und Schwester)
ein Foto seiner jüngeren Schwester und ihre Heiratsurkunde
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ein Foto einer Verletzung im Afterbereich sowie eine Terminvorla-
dung bei Dr. med. E._______
ein Blatt mit vier Fotos (Beschwerdeführer anlässlich einer De-
monstration in Genf, seine Schwester, zwei Schreiben des Univer-
sity College of Jaffna).
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017, eröffnet am 12. Dezember 2017,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte
Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
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aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Die geltend gemachte Reflexver-
folgung zufolge der verschiedenen Hilfsleistungen des Vaters des Be-
schwerdeführers für die LTTE entbehre jeder Logik. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden
mit den gegen ihn gerichteten Repressalien einzig das Ziel angestrebt hät-
ten, seinen Vater ausfindig zu machen und festzunehmen. Bereits im Juni
2015 sei den Behörden bekannt gewesen, dass sich sein Vater nicht mehr
in Sri Lanka aufhalte. Inwiefern die ihm auferlegte Meldepflicht im Juni/Juli
2015, die damit verbundenen Misshandlungen sowie die Inhaftierung am
2. Oktober 2015 dem Zweck der Ergreifung seines Vaters hätten dienlich
sein können, sei nicht ersichtlich. Die Peinigungen am 2. Oktober 2015
habe er nicht widerspruchsfrei wiedergeben können, obwohl es sich dabei
um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Die eingereichten Be-
weismittel würden sodann die geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men der sri-lankischen Behörden nicht belegen. Er sei zudem mit seinem
eigenen Pass ausgereist und seine Schilderung zur Bestechung eines Be-
amten bei der Passkontrolle wirke konstruiert. Hätten die heimatlichen Be-
hörden Interesse an seiner Ergreifung gehabt, wäre er wohl spätestens bei
seiner Ausreise am Flughafen Colombo in Haft genommen worden. Auf-
grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
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Weise verfolgt werden sollte. Auszuschliessen sei, dass sein niederschwel-
liges einmaliges exilpolitisches Engagement (Teilnahme an einer Kundge-
bung in Genf) auf ein dermassen grosses Interesse der heimatlichen Be-
hörden gestossen sein dürfte, als dass deshalb seine Mutter und seine zu-
künftige Ehefrau aufgesucht und bedroht worden sein sollen. Es bestehe
kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, entgegen der Argumenta-
tion der Vorinstanz sei die geltend gemachte Reflexverfolgung logisch und
nachvollziehbar. Zufolge der früheren Tätigkeiten seines Vaters für die
LTTE sei er stellvertretend als volljähriges und einziges männliches Fami-
lienmitglied von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden schikaniert und
gefoltert worden. Die Beweismittel würden seine erlittenen Misshandlun-
gen untermauern. Als Sohn eines ehemaligen Fischers und aktiven Unter-
stützers der Fischerei-Genossenschaft und der Sea Tigers sei er ins Visier
der sri-lankischen Behörden gelangt und von diesen verfolgt worden. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen über den Aufent-
haltsstatus und die Situation seines Vaters in C._______ zu tätigen. Dies
wäre für eine gründliche Sachverhaltsabklärung jedoch notwendig gewe-
sen. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er nie behauptet, die
Schikanen und Folterungen an seiner Person hätten dazu gedient, seinen
Vater ausfindig zu machen und festzunehmen. Vielmehr gehe er davon
aus, er sei stellvertretend für seinen Vater bestraft worden. Die von der
Vorinstanz erwähnten Widersprüchen seien Bagatellen, welche keinen An-
lass dafür geben würden, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zwei-
feln. Bei seiner Aussage, wonach er am 2. Oktober 2015 mitgenommen
worden sei, liege ein Übersetzungsfehler vor. Er habe nicht aussagen wol-
len, dass er von zu Hause abgeholt worden sei. Vielmehr sei er selbst ins
Camp gegangen, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Mit diesem Wi-
derspruch sei er zudem anlässlich der Anhörung nicht konfrontiert worden.
Bezüglich seinen Aussagen zur sexuellen Misshandlung liege kein Wider-
spruch, sondern eine Präzisierung zum Zeitpunkt der Anhörung vor. Die
Fotos seiner Verletzungen würden seine Aussagen zu den erlittenen Fol-
terungen stützen. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt genauer abklären
und einen Arztbericht einfordern sowie ihn ermutigen müssen, anlässlich
der Anhörung genauer über seine erlittenen Folterungen zu berichten. Sie
habe deshalb den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt.
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Nebst der Vorverfolgung erfülle er weitere zahlreiche Risikofaktoren (Ver-
bindung zu den LTTE, Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, Narben am
Körper, Aufenthalt in der Schweiz), welche ausreichend Anlass zur An-
nahme geben würden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri
Lanka an Leib und Leben bedroht wäre.
5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Mitgliedschaft
seines Vaters bei der B._______ Fischerei-Genossenschaft einer Re-
flexverfolgung ausgesetzt. Diese Genossenschaft hätte die LTTE mit Wa-
renlieferungen unterstützt. Sein Vater sei deshalb im Jahr 2006 aus Sri
Lanka ausgereist und lebe heute in C._______. Im Jahr 2015 sollen die
Behörden auf seinen Vater aufmerksam geworden sein und infolgedessen
dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht auferlegt haben. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe die Familie keine Probleme mit den Behörden gehabt und
stets in B._______ gelebt. Er sei stellvertretend für seinen Vater bestraft
worden (vgl. SEM-Akten A12 S. 6 und A3 S. 3). Seine Ausführungen zu
den geltend gemachten Folterungen, insbesondere vom 2. Oktober 2015,
sind jedoch oberflächlich und vage ausgefallen. Den sexuellen Übergriff
mit der Eisenstange erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort, ob-
wohl es sich dabei angeblich um ein einschneidendes Erlebnis handelte,
welches fluchtauslösend war. Er führte lediglich aus, am 2. Oktober 2015
hätten sie ihm alte Fotos seines Vaters gezeigt, ihm die Kleider ausgezo-
gen und ihn geschlagen. Sie hätten ihn am Morgen mitgenommen und bis
zum Abend dort behalten. Leute der Fischerei-Gewerkschaft hätten ihn
herausgeholt (vgl. A3 S. 6). Die Richtigkeit des Protokolls bestätigte er un-
terschriftlich. Es ist deshalb nicht von einem Übersetzungsfehler auszuge-
hen, wenn er an der Anhörung nun widersprüchlich aussagte, er sei zufolge
der Meldepflicht ins Camp gegangen und dort festgehalten worden (vgl. A
12 S. 6). Auch an der Anhörung blieben seine Ausführungen zum Vorfall
vom 2. Oktober 2015 sehr oberflächlich. Zu seinem Gesundheitszustand
erklärte er bei der BzP, er spüre aufgrund der Schläge manchmal Schmer-
zen im Kopf und unterhalb der Knie (vgl. A 3 S. 7). Erst rund zwei Jahre
später führte er an der Anhörung aus, er habe immer noch Probleme im
Afterbereich und blute heftig. Zudem habe er Mühe mit seinem linken Bein
beziehungsweise Fuss. Sein Arzt habe ihm gesagt, wenn er noch einmal
blute, müsse er operiert werden. Er habe jedoch Angst vor einer Operation,
weshalb er sich nicht habe operieren lassen (vgl. A 13 S. 11). Der Be-
schwerdeführer befand sich somit zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in
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ärztlicher Behandlung, weshalb die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand
nicht näher abklären musste. Zufolge der Mitwirkungspflicht obliegt es dem
Beschwerdeführer, einen Arztbericht einzureichen sowie Angaben zu sei-
nem Vater in C._______ zu machen. Es liegt keine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vor. Der Beschwerdeführer
reiste sodann mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo
aus, ohne dass er von den sri-lankischen Behörden festgehalten worden
wäre. Seine Ausführungen zur angeblichen Bestechung eines Beamten fie-
len ebenfalls sehr oberflächlich aus (vgl. A12 S. 10). In einer Gesamtwür-
digung erscheinen die angeblichen Misshandlungen im Jahr 2015 als un-
glaubhaft und eine Reflexverfolgung wegen des Vaters ist zu verneinen.
Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als lediglich niederschwellig
einzustufen; einmal nahm er an einer Demonstration teil. Weder in der An-
hörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein
exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste.
Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und seine Familie deswe-
gen Probleme hatte. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Einige Fotos zeigen
zwar Verletzungen, es ist jedoch nicht ersichtlich, um welche Person es
sich dabei handelt. Zudem belegen diese nicht die Ursache der Verletzun-
gen und Narben. Das Schreiben des Dorfvorstehers ist als reines Gefällig-
keitsschreiben einzustufen und die weiteren Fotos vermögen seine Schil-
derungen nicht zu stützen. Aufgrund der vorstehend erkannten Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Verletzungen und Narben asylrelevanten Ursprungs
sind.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
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schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfol-
gung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst nieder-
schwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehr-
jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist
nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, selbst unter Berücksichtigung sei-
ner Hautnarben, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz). Seine Mutter, zwei Onkel und eine Tante leben immer noch dort. Zwei
seiner Schwestern wohnen in E._______ und eine in F._______. Der Zu-
sammenhalt in der Familie sei gross und man helfe sich gegenseitig (vgl.
A12 S. 4). Er verfügt über gute Schulbildung und hat Arbeitserfahrung als
Fischer, Kabel- und Rohrverleger sowie als Tuktuk-Chauffeur. Zufolge der
nur sehr rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu seinem famili-
ären und sozialen Beziehungsnetz in Jaffna, der unglaubhaften Angaben
zu seinen Ausreisegründen und den nicht näher belegten gesundheitlichen
Problemen ist es dem Gericht nicht möglich, sich weiter zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden keine individuellen Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jaffna schliessen lassen
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1
m.w.H.).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer
gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-239/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: