Abtei lung V
E-2392/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (..).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2392/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsbürger georgi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge ungefähr am 10. oder am 12. August 2008
verliess und in einem Bus in die Türkei gelangte, wo er sich bis zum
22. November 2008 aufhielt, bevor er per Bus und Taxi durch ihm un-
bekannte Länder in die Schweiz einreiste und hier am 30. Novem-
ber 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
10. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 23. Febru-
ar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei im südossetischen C._______ geboren, lebe jedoch seit
seinem 6. oder 7. Lebensjahr in B._______, wo er bis 2004 D._______
studiert und seit Studienabschluss als E._______ im familieneigenen
F._______ gearbeitet habe,
dass er im (...) 2008 geheiratet habe, sich jedoch bereits sechs
Monate später, im (...) 2008, im gegenseitigen Einverständnis von
seiner Ehefrau habe scheiden lassen,
dass ihn am 28. Juli 2008 der Vater sowie zwei Brüder seiner geschie-
denen Frau an seiner Wohnadresse aufgesucht und zur Rede gestellt
hätten, wobei sich das Gespräch zu einem heftigen Wortgefecht und
schliesslich zu einer Schlägerei entwickelt habe,
dass der ebenfalls anwesende Vater des Beschwerdeführers vom
Raufhandel vernommen und ein Küchenmesser ergriffen habe, um die
Agressoren von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, wobei er einen der
Brüder erheblich verletzt habe, so dass dieser und seine Begleiter das
Haus verlassen hätten,
dass die Polizei kurz nach der Schlägerei den Vater verhaftet habe, da
der Verletzte zwischenzeitlich gestorben sei,
dass die Familie seiner ehemaligen Frau seither versucht habe, sich
am Beschwerdeführer zu rächen, worauf sich dieser zunächst bei
einem Freund in der Nähe von B._______ versteckt habe und am 10.
oder 12. August 2008 mit dem Zug nach G._______ gefahren sei, von
wo er auf Empfehlung von Freunden und Verwandten versteckt in
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einem Bus über die georgisch-türkische Grenze nach Istanbul gereist
sei,
dass, wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, der
Familienbetrieb in B._______ abgebrannt worden sei, worauf auch
seine Mutter und seine Schwester nach G._______ geflüchtet seien,
wo sie sich auch heute noch aufhielten,
dass er nach einem Aufenthalt von zwei bis vier Monaten in Istanbul
beschlossen habe, in die Schweiz zu reisen, da ihm die finanziellen
Mittel ausgegangen seien und er keine Arbeit habe finden können,
dass am (...) 2009 der Vater des Beschwerdeführers zu einer
Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 30. November 2008 und im Rahmen der Kurzbe-
fragung vom 10. Dezember 2008 aufforderte, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 7. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Rei-
sepass beantragt oder besessen zu haben, und er sich über den Ver-
bleib seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde widersprüchlich
geäussert habe, indem er beim Versuch der Berichtigung seiner
ursprünglichen Aussage die beiden Dokumente verwechselt habe, so
dass deren vermeintlicher Verlust konstruiert sein müsse,
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dass er ausserdem angegeben habe, über einen Hochschulabschluss
in D._______, jedoch über kein Universitätsdiplom zu verfügen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Iden-
titätspapiere folglich widersprüchlich ausgefallen seien und den stereo-
typen Aussagen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit
seien, ihre Identität mit Dokumenten zu belegen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, da seine Schilderung des Sachverhalts den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
ge, zumal er sich im Verlauf des Verfahrens in verschiedene Wider-
sprüche verwickelt habe und seine Schilderungen konstruiert und teil-
weise unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass er gemäss Aussage bei der Erstbefragung in Istanbul durch
einen Freund erfahren habe, dass der Familienbetrieb in Brand
gesteckt worden sei, wohingegen ihm diese Nachricht seiner Darstel-
lung bei der direkten Anhörung zufolge bereits während seines
Aufenthalts in B._______ zugetragen worden sei,
dass er sich bei den Befragungen darüber widersprochen habe, wer
nach dem Raufhandel an seiner Wohnadresse die Polizei alarmiert
habe,
dass schliesslich die Schilderung seiner Flucht nach G._______ am
10. oder am 12. August 2009 angesichts des damaligen Kriegsgesche-
hens klarerweise tatsachenwidrig sei, da während des nämlichen
Zeitraums die Bahnstecke B._______-G._______ (...) gesperrt
gewesen sei und so die behauptete Bahnreise unmöglich
stattgefunden haben könne,
dass abschliessend zu vermerken sei, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz nicht um Schutz ersuche, sondern aussagegemäss ein-
gereist sei, da ihm in Istanbul die finanziellen Mittel ausgegangen
seien und er dort keine Arbeit habe finden können,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2009 (recte:
15. April 2009, vgl. Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM
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sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass aus der Begründung ferner die Anträge hervorgehen, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Ak-
ten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum Alt-
stätten, zeitlebens nie einen Reisepass besessen beziehungsweise
beantragt zu haben (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebens-
realität wenig plausibel anmutet,
dass mit dem BFM festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen hat, in-
dem er bei der Kurzbefragung angab, jene sei zusammen mit seinen
übrigen Dokumenten am 20. August 2008 verbrannt, indessen könne
er eine bei einer Tante in B._______ sich befindliche Geburtsurkunde
beschaffen (A1 S. 4), wohingegen er bei der direkten Anhörung
ausführte, beide Dokumente seien dem nämlichen Brand zum Opfer
gefallen, bei der Erstbefragung sei er irrtümlich davon ausgegangen,
seine Identitätskarte befinde sich bei seiner Tante (A14 S. 3),
dass der Beschwerdeführer mit anderen Worten bei der direkten
Anhörung ausführte, er habe zum Zeitpunkt der Erstbefragung fälschli-
cherweise angenommen, Dokument A befinde sich in B._______,
wobei er dort ebendies von Dokument B behauptet und dagegen
ausgeführt hatte, Dokument A sei verbrannt,
dass aus dem Umstand, dass er beim Versuch, seinen angeblichen
Irrtum aufzulösen, die fraglichen Dokumente verwechselte, zweifelsfrei
deutlich wird, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen des
Verlusts seiner Dokumente um ein Sachverhaltskonstrukt handelt,
dass auch realitätsfremd anmutet, dass der Beschwerdeführer über
ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verfüge, er jedoch kein ent-
sprechendes Diplom erhalten habe, da damals keine hierfür notwendi-
gen Formulare vorhanden gewesen seien (A14 S. 3),
dass schliesslich weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass
es dem Beschwerdeführer angesichts der – insbesondere an den EU-
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Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre,
ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu wer-
den (A1 S. 7) von Georgien über die Transitländer Türkei, Bulgarien,
Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 10. Dezem-
ber 2008 sowie der direkten Anhörung vom 23. Februar 2009 darstellt,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklä-
rungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige
Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensicht-
lich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd und wider-
sprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass insbesondere das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwer-
deführer habe sich bei seinen Darstellungen des Raufhandels wider-
sprochen, was die Urheberschaft des Notrufs an die Polizei anbelange,
indem er bei der Erstbefragung angab, sein Vater habe unmittelbar
nach der Schlägerei die Polizei benachrichtigt (A1 S. 5), wohingegen
er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, er wisse nicht, wer die
Polizei verständigt habe, und die Vermutung anstellte, dies seien wohl
die Nachbarn gewesen (A14 S. 6),
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dass weiter die Beamten einerseits bereits zehn Minuten nach deren
Benachrichtigung durch den Vater (A1 S. 5), andererseits erst etwa
drei Stunden später (A14 S. 6) eingetroffen sein sollen,
dass der auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erfolgte Erklärungsversuch,
wonach die ersten Beamten nach zehn Minuten und weitere Polizisten
nach drei Stunden angekommen seien (A14 S. 6), in keiner Weise zu
überzeugen vermag, mithin der Beschwerdeführer offensichtlich darauf
abzielt, seine unstimmigen Aussagen auf diese Weise in Einklang zu
bringen,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen
ist, dass die angebliche Verurteilung des Vaters durch nichts belegt
werden konnte und der diesbezügliche Erklärungsversuch des Be-
schwerdeführers, wonach die georgischen Behörden seiner Mutter mit-
geteilt hätten, betreffend die Verurteilung ihres Ehemanns zu einer
langjährigen Haftstrafe könne kein Dokument ausgestellt, die Inhaftie-
rung jedoch auf einer (bezeichnenderweise nicht funktionierenden)
Webseite eingesehen werden (A14 S. 6 f.), offensichtlich realitätsfremd
erscheint,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdefüh-
rer im Falle eines Prozesses gegen seinen Vater in einem Tötungsde-
likt nicht nach Georgien gereist wäre, um als Entlastungszeuge auszu-
sagen, zumal aussagegemäss bis auf Angehörige der Opferfamilie
keine weiteren Personen den fraglichen Vorfall miterlebt haben,
dass auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers festzustellen wäre, dass seine Ausreise aus der Türkei infolge
Mittel- und Arbeitslosigkeit erfolgte (A14 S. 8) und hiermit kein asylre-
levanter Sachverhalt gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht
wird,
dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht,
dass sich insgesamt – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertre-
tenen Auffassung – die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
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direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere die Behauptung, seitens des BFM habe keine
materielle Überprüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen statt-
gefunden, angesichts der diesbezüglichen Vollständigkeit des vorins-
tanzlichen Entscheids ins Leere geht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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