B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2392/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörung vom 3. Februar 2017
gab er im Wesentlichen an, seine Mutter sei im Jahr 1996 spurlos ver-
schwunden und sein Vater sei im Jahr 2000 von einer Granate tödlich ver-
letzt worden. Zusammen mit seinem Bruder habe er jeweils am Heldentag
für seinen Vater eine Zeremonie abgehalten. Im Dezember 2012 hätten
zwei unbekannte Personen seine Grossmutter mit dem Tod bedroht und ihr
gesagt, die Teilnahme an den Heldentagszeremonien sei verboten. Er
selbst habe im Jahr 2013 die Tamil National Alliance (TNA) mit Propagan-
daarbeit unterstützt. Als er am (…) 2015 an einer Kreuzung gestanden sei,
hätten ihn zwei bewaffnete Beamten des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) bedroht und aufgefordert, mitzukommen. Da er sich geweigert
habe, hätten sie ihn geohrfeigt, seien jedoch erfolglos abgezogen, weil an-
wesende Zivilisten gegen seine Festnahme protestiert hätten. Nach die-
sem Vorfall habe er sich zuhause versteckt und sei schliesslich am (…)
2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original), seine Ge-
burtsurkunde (in Kopie), ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentari-
ers vom 20. Februar 2017 (im Original), den Todesschein seines Vaters (in
Kopie), ein Schreiben seiner Grossmutter vom 23. Januar 2014, ein Schrei-
ben vom „Justice of the Peace“ vom 24. Oktober 2015 (in Kopie), ein Cha-
rakterzertifikat vom 12. Oktober 2015 (in Kopie), zwei Lebensmittelkarten
(in Kopie) sowie die Geburtsurkunden seines Vaters, seiner Mutter und sei-
nes Bruder (in Kopie) als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 5. April 2017 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzu-
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nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung
sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des „Justice of the Peace“
vom 18. April 2017, eine Fürsorgebescheinigung sowie eine Wohnsitzbe-
stätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
2.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, das vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Ereignis im Zusammenhang mit den zwei be-
waffneten Personen sei aus der Luft gegriffen. Es sei kein Zusammenhang
mit dem Vorfall im Jahr 2012 oder seiner Teilnahme an den Zeremonien
erkennbar. Sollte es sich bei diesen Personen tatsächlich um Beamte der
CID gehandelt haben, hätten sie wohl nicht an einer belebten Kreuzung
versucht ihn festzunehmen oder sich durch andere Zivilisten von der Ver-
haftung abbringen lassen. Ausserdem seien die zu den Akten gereichten
Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen,
da es sich entweder um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter oder
um solche, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen
stünden, handle. Seine restlichen Vorbringen seien zudem aufgrund der
fehlenden zeitlichen Kausalität nicht asylrelevant. Auch bei einer Rückkehr
habe der Beschwerdeführer nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rech-
nen. Seine Angaben zu seiner Ausreise seien oberflächlich und wider-
sprüchlich ausgefallen, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er
illegal aus Sri Lanka ausgereist sei. Zwar habe er an Propagandaaktionen
in Sri Lanka und an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen,
dies genüge jedoch nicht, um in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu
geraten.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nachdem seine Grossmut-
ter im Jahr 2012 von der CID bedroht worden sei, habe er realisiert, dass
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er von diesen überwacht werde. Er habe im Jahr 2015 nur mit viel Glück
einer Festnahme entkommen können. Da er angenommen habe, die CID
würde weiter versuchen ihn festzunehmen, habe er sich bis zur Ausreise
bei einem Freund versteckt. Bei der Ausreise aus Sri Lanka sei er seekrank
geworden und habe dadurch jegliches Zeitempfinden verloren, weshalb er
in den Befragungen keine genauen Zeitangaben habe machen können. Im
Oktober 2016 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Die CID habe
seine Grossmutter erneut aufgesucht und sie über ihn ausgefragt. Das bei-
gelegte Schreiben würde belegen, dass er von der CID überwacht werde
und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen habe.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der CID überwacht
worden und sie hätten versucht, ihn festzunehmen. Die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach seine Aussagen nicht glaubhaft und die eingereichten
Beweismittel untauglich seien, ist nicht zu beanstanden. Nebst den von der
Vorinstanz aufgeführten Argumenten ergeben sich weiter Widersprüche in
den Schilderungen des Beschwerdeführers. In der BzP gab er an, als die
unbekannten Männer ihn haben mitnehmen wollen, habe er zu weinen be-
gonnen. Hingegen erwähnte er in der Anhörung mit keinem Wort, dass er
geweint habe, sondern machte geltend, er habe zu schreien begonnen und
habe sich geweigert mitzugehen, weshalb sie ihn geohrfeigt hätten. Seine
widersprüchlichen Angaben in diesem zentralen Punkt sind nicht nachvoll-
ziehbar. In diesem Zusammenhang erscheint zudem realitätsfremd, dass
sich die Beamten von den anwesenden Frauen hätten einschüchtern und
ihn gehen lassen, obwohl sie selbst bewaffnet gewesen seien und den Ort
für die Festnahme bewusst gewählt hätten. Auch das in der Rechtsmitte-
leingabe erstmals vorgebrachte Ereignis, seine Grossmutter sei im Okto-
ber 2016 ein weiteres Mal von der CID aufgesucht worden, ist als unglaub-
haft zu qualifizieren. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 3. Feb-
ruar 2017, knapp vier Monate nach dem angeblichen Vorfall, statt. Folglich
hätte der Beschwerdeführer diese Begebenheit bereits zum damaligen
Zeitpunkt darlegen können. Gründe für die erstmalige Geltendmachung auf
Beschwerdeebene sind keine ersichtlich, er bringt auch keine solchen vor,
weshalb die geltend gemachte Bedrohung als nachgeschoben zu qualifi-
zieren ist. An diesem Umstand vermag auch das eingereichte Schreiben
seiner Grossmutter nichts zu ändern, welchem als Gefälligkeitsschreiben
kein Beweiswert zukommt. Genauso wenig vermögen die Erklärungen des
Beschwerdeführers die Widersprüche in den Angaben zu seiner Ausreise
zu entkräften. Er wendet in der Rechtsmitteileingabe ein, er sei diesbezüg-
lich falsch verstanden worden. Seinen Pass habe er bereits im Jahr 2013
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oder 2014 und nicht erst kurz vor seiner Ausreise von einem Schlepper
erhalten. Aus dem Protokoll der BzP geht deutlich hervor, dass der Be-
schwerdeführer angab, gemäss Angaben seines Schleppers habe er einen
Pass für die Ausreise benötigt, weshalb dieser ihm einen habe ausstellen
lassen. Demgegenüber gab er in der Anhörung unmissverständlich an, er
habe eigenhändig im Jahr 2013 oder 2014 einen Pass beantragt. Es han-
delt sich somit offensichtlich nicht um ein Missverständnis, zumal auch
seine auf Beschwerdeebene geltend gemacht Erklärung für den Wider-
spruch, es sei üblich, dass man sich in Sri Lanka einen Pass durch einen
Schlepper ausstellen lasse, nicht überzeugt. Auch seine Begründung, es
sei ihm aufgrund der Seekrankheit unmöglich gewesen seine Ausreise
ausführlich zu schildern, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sein Zeitge-
fühl infolge der Überfahrt beeinträchtigt gewesen sein sollte, wäre durch-
aus zu erwarten gewesen, dass er zumindest die restlichen Umstände der
Reise detailliert beschreiben hätte können. In Anbetracht dieser Widersprü-
che und der unsubstantiierten Ausführungen ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder
drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das-
selbe gilt für seine angeblich illegale Ausreise. Auch der Auffassung der
Vorinstanz, es fehle den Vorbringen betreffend dem Verschwinden seiner
Mutter, den Tod seines Vaters und die Bedrohung seiner Grossmutter im
Jahr 2012 an Asylrelevanz, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Ausreise
des Beschwerdeführers erfolgte erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall
im Jahr 2012. Zudem gab er in den Befragungen an, er sei wegen der Be-
drohungen der CID ausgereist und nicht aufgrund des Todes seines Vaters
oder des Verschwindens seiner Mutter. Somit ist bereits die Voraussetzung
der zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den diesbezüglichen
Vorbringen und der Ausreise nicht gegeben. Die Flüchtlingseigenschaft ist
zu verneinen.
3.6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernst-
hafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage
auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei
wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Ei-
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nen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekri-
tischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den
LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitäts-
papiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Nar-
ben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von
gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die
diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine
Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lan-
kischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick
auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer
gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten.
Von der Familie des Beschwerdeführers war lediglich seine Tante bei den
LTTE. Sie lebt mittlerweile in B._______. Seinen bereits im Jahr 2000 ver-
storbenen Vater bezeichnete er lediglich als Sympathisant der LTTE. Der
Beschwerdeführer gab weder in den Befragungen noch in der Beschwerde
an, er sei von der CID im Zusammenhang mit der LTTE-Zugehörigkeit sei-
ner Tante befragt oder wegen den LTTE Sympathien seines Vaters behel-
ligt worden. Zudem macht er nicht geltend, er habe im Zusammenhang mit
seiner Propagandatätigkeiten Nachteile erlitten. Der Vorinstanz ist somit
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine oder keine engen Verbin-
dungen zu den LTTE aufweist. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie
verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf, hat bloss ein einzi-
ges Mal an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen und konnte
zudem – wie unter Ziffer 3.5 ausgeführt wurde – nicht glaubhaft darlegen,
illegal aus Sri Lanka ausgereist zu sein. Es ist davon auszugehen, dass er
nicht in der „Stop-List“ aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte so-
mit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für
sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
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3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK)
Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er be-
fürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______) im
Norden Sri Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und auch unter
Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des
BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer hat gemäss
eigenen Angaben nebst seiner Grossmutter und seinem Bruder weitere
Verwandte in Distrikt D._______. Er ist jung, gesund, hat zwölf Jahre lang
die Schule besucht und anschliessend als Verkäufer und Landwirt gearbei-
tet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr mit familiärer Unter-
stützung ohne weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert wer-
den kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den
Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt
werden.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: