Abtei lung V
E-2393/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2393/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. März
2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. April 2008 im B._______
und der Anhörung vom 6. März 2009 durch das Bundesamt zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er aus C._______ stamme, dort mit seiner Mutter und seiner
Schwester zusammen gelebt habe und als Maurer erwerbstätig gewe-
sen sei,
dass in der Nachbarschaft ein macht- und einflussreicher Soldat na-
mens Osman wohne, der seit einiger Zeit erfolglos eine Beziehung zu
seiner 17-jährigen Schwester einzugehen versucht und diese am
1. Januar 2008 schliesslich vergewaltigt habe,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall am nächsten Tag auf dem örtli-
chen Polizeiposten zur Anzeige habe bringen wollen und hierzu be-
fragt worden sei,
dass man ihm zwar Verständnis für sein Anliegen entgegengebracht,
aber auch zu verstehen gegeben habe, dass es keinen Sinn mache,
gegen Osman, der im Übrigen schon mehrere Vergewaltigungen be-
gangen habe, vorzugehen,
dass der in der Zwischenzeit offenbar von einem anderen Beamten te-
lefonisch informierte Osman auf dem Polizeiposten erschienen und
den Beschwerdeführer in ein Militärlager beziehungsweise -gefängnis
mitgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer dort einen Monat lang mit verbundenen
Augen festgehalten und regelmässig von Osman geschlagen worden
sei,
dass am 1. Februar 2008 ein Mitleid verspürender Soldat seine Zelle
geöffnet und ihm eindringlich zum Verlassen des Landes geraten
habe, da er seine Tötung zu gewärtigen habe,
Seite 2
E-2393/2009
dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis
einen Tag zuhause verbracht habe, am 2. Februar 2008 nach Senegal
ausgereist und von dort mit einem Schiff über unbekannte Länder
nach Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt sei, wobei er we-
der im Besitze von Geld noch von irgendwelchen Identitäts- und Rei-
sepapieren gewesen sei – solche habe er bislang auch nie beantragt –
noch irgendwelche Kontrollen erlebt habe,
dass er im Übrigen mit den gambischen Behörden nie irgendwelche
Probleme gehabt habe,
dass er ergänzend eine in der Schweiz durchgeführte Behandlung und
Operation seiner Augen erwähnte und seinen Gesundheitszustand
seither als gut bezeichnete,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. März 2009 – eröffnet am 31. März 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genüg-
ten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in verschiedenen we-
sentlichen Punkten (Begleitung durch die Schwester bei der Anzeige-
erstattung, Häufigkeit der Misshandlungen während der Haft, benützte
Verkehrsmittel bei der Ausreise nach Senegal) widersprochen habe
und sein Verhalten nach der Flucht aus dem Gefängnis (Rückkehr
nach Hause und Übernachtung dort) sowie das Freilassungsmotiv
(Mitleid) als realitätsfremd einzustufen seien,
dass auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbrin-
gen somit verzichtet werden könne,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzu-
ges schliessen lassen könnten,
Seite 3
E-2393/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Post-
stempel vom 15. April 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht anficht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die un-
entgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung
der Beschwerde beantragt,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerich-
tete separate Verfügung zu erlassen sei,
dass er in der Begründung die politische Situation und die Menschen-
rechtslage in Gambia sowie seine Furcht vor einer Tötung im Falle
einer Rückkehr dorthin erwähnt,
dass die ihm vorgehaltenen Widersprüche auf Übersetzungsdefizite
(Begleitung durch Schwester) zurückzuführen und im Übrigen weder
wesentlich noch erheblich seien (Häufigkeit der Misshandlungen, Ver-
kehrsmittel der Ausreise),
dass zudem die Unstimmigkeit betreffend die bei der Ausreise nach
Senegal verwendeten Verkehrsmittel nur scheinbarer Art sei, da die
Ausreise via Banjul gar nicht anders als auf dem Seeweg möglich sei,
dass er schliesslich das Argument der Realitätsfremdheit betreffend
das Motiv und sein Verhalten nach der Befreiung zurückweist, zumal
er die Ausreise habe vorbereiten müssen, sich zuhause versteckt habe
und es überall auf der Welt gutmütige und hilfsbereite Menschen gebe,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verschiedene Be-
weismittel betreffend seine medizinische Augenbehandlung in der
Schweiz zu den Akten gibt (Patienteninformationen und Einwilligungs-
erklärung betreffend Augenoperation sowie Brillenverordnung),
Seite 4
E-2393/2009
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 den einstweilen
rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest-
stellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und
Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Rechtsmitteleingabe mangels gegenteiliger Hinweise als ab-
schliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt
ist und sich das Verfahren auch als spruchreif präsentiert, weshalb
vorliegend eine Urteilsfällung vor Ablauf der Beschwerdefrist (am
30. April 2009) als zulässig erscheint und zudem opportun ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 19 und EMARK 1997 Nr. 13),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde auf Englisch und somit nicht in einer der
Landessprachen verfasst ist, auf die Einholung einer Übersetzung
jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG
und 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschrän-
kungen,
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG)
und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
Seite 5
E-2393/2009
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers und Kontaktnahmen mit
dem Heimatstaat aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessen-
den Entscheids in der Hauptsache hinfällig sind, weshalb sie keiner
näheren Würdigung bedürfen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
Seite 6
E-2393/2009
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detail-
liert und mit zutreffender Aktenabstützung auf die Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen geschlossen hat und in den diesbezügli-
chen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 4 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und nach Prüfung
der Akten zur gefestigten Einsicht gelangt, der Beschwerdeführer sei
seit seiner Ausreise aus Gambia im Besitze eigener, authentischer und
rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in
Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität,
Auslandaufenthalte und tatsächlichen Ausreisemotive den schweizeri-
schen Behörden vorenthält,
dass diese Erkenntnisse und insbesondere die geschilderten Reise-
umstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass der Beschwerdeinhalt offensichtlich kein anderes Bild hinsichtlich
der Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitserkenntnisse vermittelt, da
die dortigen Entkräftungsversuche substanzarm und haltlos bleiben
oder blosse Schutzbehauptungen darstellen,
dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begrün-
dungselemente zur Stützung der bisherigen Glaubhaftigkeits- und
Glaubwürdigkeitserkenntnisse anführen liessen, wogegen keine An-
haltspunkte ernsthaft für die vom Beschwerdeführer vorgelegte Sach-
verhaltsdarlegung sprechen,
dass es sich indessen vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmig-
keiten näher zu erörtern,
Seite 7
E-2393/2009
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
zumutbar und möglich ist und zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochte-
ner Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen
Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell
auch nicht bestritten werden,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insbesondere zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
Seite 8
E-2393/2009
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und – trotz pauschalem Hinweis des Beschwerdeführers auf die politi-
sche und Menschenrechtssituation in Gambia – keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm
dort drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich insbesondere das Bestehen eines intakten familiä-
ren Beziehungsnetzes und einer Unterkunft in C._______ sowie die
Berufskenntnisse und -erfahrungen des Beschwerdeführers als Maurer
und Bauarbeiter hervorzuheben sind,
dass auch keine Vollzugshindernisse medizinischer Art auszumachen
sind, da die diesbezüglich gänzlich kommentarlos eingereichten und
vom Sommer 2008 datierenden Beweismittel offensichtlich keine ent-
sprechenden Anhaltspunkte enthalten und der Beschwerdeführer in
der Anhörung vom 6. März 2009 (vgl. actum A8 insb. S. 15 F157 und
F160) in aller Klarheit seinen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand
erklärt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
Seite 9
E-2393/2009
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-2393/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 11