Abtei lung V
E-2394/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, geboren (...),
Ehefrau B._______, geboren (...)
und deren Kind C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2394/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 unter
Beilage zahlreicher Beweismittel bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo - dort eingegangen am 13. November 2006 - ein schriftliches
Asyl- und sinngemäss Einreisegesuch in die Schweiz stellten,
dass den Beschwerdeführern von der schweizerischen Vertretung in
Colombo mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mitgeteilt wurde, ihre
Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen und sie gleichzei-
tig aufgefordert wurden, alle ihre Vorbringen unter Beilage allfälliger
Beweismittel bis zum 8. Januar 2007 als letzte und bindende Eingabe
einzureichen, sofern sie am Gesuch festhalten wollten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 unter
Beilage weiterer Beweismittel am Asylgesuch festhielten,
dass die schweizerische Vertretung das Asylgesuch der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 13. Juli 2007 zuständigkeitshalber an die
Vorinstanz überwies,
dass die schweizerische Vertretung das BFM in einem Begleitschrei-
ben darauf hinwies, dass mit den Beschwerdeführern keine Anhörung
durchgeführt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 das Einreise- und
Asylgesuch der Beschwerdeführer abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer mache geltend, während über einem Jahr von der
LTTE festgehalten worden zu sein, nun seine frühere Tätigkeit als (...)
nicht mehr ausüben zu können und Übergriffe zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden keine
ernsthaften Benachteiligungen erlitten habe und dass ihm keine sol-
chen drohen würden,
dass die Beschwerdeführer zudem seit August 2006 keine nennens-
werten Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten,
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dass sich aus den Akten auch nicht ergebe, dass sie sich vergeblich
bei den zuständigen Behörden um Schutz bemüht hätten respektive
dass adäquate Massnahmen nicht erfolgt seien,
dass ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine
substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheislage
derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht seien und des-
halb nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführer Sorgen um
ihre Sicherheit machen würden,
dass ihnen die Einreise in die Schweiz trotzdem nicht bewilligt werden
könne, zumal das konkrete Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführer
als gering eingestuft werde und im Süden und Westen Sri Lankas kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb nicht von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten ge-
sprochen werden könne,
dass unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschil-
derten Vorfällen zwar verständlich erscheinen möge, dass sie sich vor
Übergriffen fürchteten, diese subjektive Furcht aber nicht für die An-
nahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr genüge, zumal es
an konkreten Indizien fehle, dass die Verfolger ihre Drohungen mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat um-
zusetzen gedenkten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2008 gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde aufgrund ihrer Verständ-
lichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten - ohne präjudi-
zielle Wirkung – trotzdem entgegen zu nehmen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass, ist dies nicht möglich, die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienli-
che Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung
des Asylgesuchs enthält, überweist (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
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dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beste-
he, die Einreise zu bewilligen (Art. 20 Abs. 3 AsylG),
dass die asylsuchende Person im Ausland in der Regel zu befragen ist
und nur davon abgewichen werden kann, wenn eine Befragung fak-
tisch aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich ist,
dass, wenn eine Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ge-
suchstellende Person mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylge-
such schriftlich einzureichen, falls dies aufgrund der schon erfolgten
schriftlichen Eingabe möglich und notwendig erscheint,
dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Ent-
scheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma-
chen ist,
dass sich eine persönliche Befragung auch dann erübrigen kann,
wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
entscheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen ist (vgl. BVGE E-6148/2006 vom 27. November
2007 E. 5 S. 7 ff.),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008 fest-
hält, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführer könne aufgrund
der Aktenlage abschliessend beurteilt werden,
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung nicht zu ihren Asylgründen angehört wur-
den und ihnen auch nicht das rechtliche Gehör in Bezug auf einen sich
abzeichnenden negativen Entscheid gewärt wurde,
dass der Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführer im Aus-
land in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wird,
dass die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise die oben erwähnte
Rechtsprechung nicht beachtet hat, welche verlangt, dass gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario einem Beschwer-
deführer vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich
das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
dass aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme auch bei Ent-
scheidreife zwingend einzuräumen ist,
dass eine Unterlassung daher ohne weiteres zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führt,
dass deshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführern das rechtliche
Gehör verweigerte und die Frage nach einer Anhörung der Beschwer-
deführer nicht angemessen prüfte,
dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshand-
lungen nachzuholen,
dass die Feststellung, wonach das BFM den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör nicht gewährte, indessen nicht dazu führt, dass ihnen
die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen
wäre,
dass aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt respektive ihnen
das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, nicht geschlossen werden
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kann, es müsse ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden,
dass sich aus den Akten nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, ihnen wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dabei in Beachtung der erwähnten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts insbesondere zu beurteilen sein wird, ob sich eine
Befragung der Beschwerdeführer als notwendig erweist oder nicht, wo-
bei ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung zu begründen wäre,
dass die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom
4. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Be-
schwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass davon auszugehen ist, dass den nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführern durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. März 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren,
gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollstän-
dig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, den Be-
schwerdeführern das beiliegende Urteil durch Aushändigung des
Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben
per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen, unter Rücksen-
dung der Empfangsbestätigung beziehungsweise des Rückschei-
nes)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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