B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2395/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. September
2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an,
er sei am (…) afghanischer Zeitrechnung ([…] europäischer Zeitrechnung)
geboren.
A.a Am 18. September 2015 führte das Kantonsspital Frauenfeld im Auf-
trag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung
der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab
ein Knochenalter von 19 Jahren.
A.b Am 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab
er an, er wisse nicht, an welchem Datum er geboren sei. Gemäss den Aus-
sagen seiner Eltern sei er (…) geboren. In der Folge gewährte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse. Dieser akzeptierte das Ergebnis und erklärte sich
ausdrücklich einverstanden, dass sein Geburtsdatum auf den (…) festge-
setzt werde, er mithin volljährig sei.
A.c Am 2. März 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus der
Provinz Ghazni und gehöre der Ethnie der Hazara an. Als Kleinkind habe
er mit den Eltern Afghanistan verlassen und sei nach B._______ (Pakistan)
gezogen. Nachdem Hamid Karzai Staatspräsident von Afghanistan worden
sein (Anm. Gericht: 2004) seien seine Eltern nach Kabul zurückgekehrt,
wo der Vater als (…) gearbeitet habe. Er selbst sei bei den Grosseltern und
einem Onkel in B._______ geblieben. Dort hätten sie einen Laden betrie-
ben, in welchem er mitgearbeitet habe. Ende 2014 sei er nach Kabul ge-
reist, um dort mit der Unterstützung seiner Eltern die Möglichkeit der Eröff-
nung eines Geschäfts zu prüfen. Er habe indes feststellen müssen, dass
die Situation auf dem Markt sowie die generelle Sicherheitssituation
schlecht seien. Nach zwei oder drei Monaten sei er nach B._______ zu-
rückgekehrt. Die Situation in B._______ sei jedoch zunehmend unsicher
geworden. Wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei er
von der dortigen Bevölkerung unter Druck gesetzt worden. Da er in einem
sicheren Land habe leben wollen, habe er Pakistan am 6. August 2015
verlassen und sei in den Iran gereist und von dort weiter in die Schweiz.
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B.
Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 21. März 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. April 2016 den Eingang
der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 19. Januar
2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. April 2016) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.
Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Rahmenbedingungen (all-
gemein schwierige Sicherheitslage sowohl in Afghanistan als auch in Pa-
kistan, Nachteile als Angehöriger der Ethnie der Hazara) seien Ausdruck
der schwierigen Lage in Afghanistan und seien nicht asylrelevant. Sodann
würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass Angehörige der Ethnie
der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten
Verfolgung unterliegen würden. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv
der Hazara nicht derart intensiv und häufig, dass jedes Mitglied der Gruppe
einen Angriff befürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen,
damit aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv
die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder begründete Furcht als erfüllt betrach-
tet werden könnte. Solche Umstände lägen bei der Volksgruppe der Ha-
zara nicht vor.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Sachverhalts-
feststellung. Er sei minderjährig und habe in Unkenntnis der Bedeutung
des Geburtsdatums dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse und damit
seiner Volljährigkeit zugestimmt.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind.
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Die radiologische Untersuchung vom 18. September 2015 hat ein Kno-
chenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergeben. Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer dieses Alter
und damit seine Volljährigkeit ausdrücklich anerkannt („das passt bestens“,
vgl. SEM Akten A9 S. 3) und am Ende der Befragung die Richtigkeit seiner
Aussagen unterschriftlich anerkannt. Dabei hat er sich behaften zu lassen.
Sodann legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, weshalb
er nun doch nicht volljährig sein soll. Aus dem blossen Hinweis, er sei sich
über die Bedeutung des Geburtsdatums nicht bewusst gewesen, vermag
er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist somit
zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die
erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn
zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Mit dem blossen Vor-
bringen, die Hazara seien aus ihren Dörfern vertrieben worden und heute
noch benachteiligt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, in-
wiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht in Bezug auf sein Heimatland Afgha-
nistan nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auf dem Hintergrund
der hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
(vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) wegen der Zugehörigkeit zur
Volksgruppe der Hazara auch nicht ersichtlich. Sodann ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen keinen einzigen
Fall einer konkreten Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit anführte. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus
der Hauptstadt Kabul. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell
unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn be-
günstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der
Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort mit seinen Eltern,
Geschwistern, diversen Tanten und Onkel über ein bestehendes und intak-
tes familiäres Beziehungsnetz. Sodann sei seine Familie gemäss eigenen
Angaben wohlhabend. Weiter verfüge er über einige Jahre Schulbildung
sowie mehrere Jahre Berufserfahrung und habe eine grosse Selbständig-
keit gezeigt, als er alleine in Kabul die Eröffnung eines Ladengeschäfts ge-
prüft habe. Obwohl er die Mehrheit des Lebens in Pakistan verbracht habe,
sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul bei der Wie-
dereingliederung von seiner Kernfamilie unterstützt werde. Begünstigend
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sei auch, dass er sowohl Sprache als auch Kultur kenne. Der relativ kurze
Aufenthalt in Kabul falle angesichts der begünstigenden Faktoren nicht ins
Gewicht.
6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer das Vor-
liegen begünstigender Verhältnisse. Er sei in Pakistan aufgewachsen und
kenne Kabul nur flüchtig von einem kurzen Besuch. Die Situation in Kabul
sei gefährlich.
6.3.3 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Gericht festgestellt, dass in weiten
Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Si-
tuation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Gericht fest, der Vollzug dort-
hin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer
um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges
soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne.
Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-
3657/2016 vom 5. Juli 2016, D-1363/2015 vom 23. Juni 2016, jeweils mit
weiteren Hinweisen).
Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht sehr
lange in Kabul aufgehalten hat, spricht vorliegend nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin. Wie bereits die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, leben die Kernfamilie sowie
zahlreiche weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers dort und es ist
bei den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass diese dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr und Integration behilflich sein werden.
Dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich seine Stelle ver-
loren habe, ist eine durch nichts belegte Behauptung und entspricht im Üb-
rigen nicht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es seiner Fami-
lie, mit welcher er via Internet Kontakt habe, gut gehe (SEM-Akten A17 S.
2). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Rahmen der Mitwirkungspflicht,
sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
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Seite 8
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger