B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2395/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und
Betreuung für Migranten, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 / N (…).
E-2395/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2019 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 9. Ja-
nuar 2019 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 13. Februar 2019
folgte eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Je-
weils am 20. Februar, 3., 17. und 25. April 2019 wurde ein medizinischer
Bericht zu den Akten gereicht. Am 29. April 2019 führte das SEM eine wei-
tere Anhörung zu den Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern in B._______, Iran, in ei-
ner Eigentumswohnung gelebt. Seine Geschwister und weitere Verwandte
seien ebenfalls dort wohnhaft. Sein Vater habe früher in einer staatlichen
(…) gearbeitet, mittlerweile sei er pensioniert. Er selbst habe nach dem
Schulabschluss im Alter von (…) Jahren begonnen, bei seinem Bruder in
dessen (…) mitzuarbeiten. Seine Probleme in der Heimat hätten damit be-
gonnen, dass er sich habe selbständig machen und hierfür einen Kredit
aufnehmen wollen. Da er von keiner Bank einen Kredit erhalten habe, habe
er sich im (…) 2018 an die Gewerkschaft gewandt, von welcher er an die
Basij (Basij-e Mostaz’afin; „Mobilisierte der Unterdrückten“; paramilitäri-
sche Miliz) weitervermittelt worden sei. Ende (…) habe er sich – um er-
leichtert an den gewünschten Kredit zu kommen – bei der Basij verpflichtet,
indem er ein Formular ausgefüllt und unterzeichnet habe. In dem Formular
habe gestanden, dass er nun Teil der Basij- und Sepah-Kräfte sei und be-
reit sei, für diese zu arbeiten. Man habe ihn informiert, dass Mitglieder für
drei Monate in entlegene Gebiete des Landes geschickt würden, um dort
Katastrophenhilfe zu leisten, und dass die Kreditangelegenheit nach be-
sagtem Einsatz geregelt werde. Er habe daraufhin eine Mitgliederkarte der
Basij bekommen und einige politische Kurse im Zeitraum von (…) 2018
besuchen müssen. Der Inhalt der Kurse sei immer radikaler geworden und
man habe die Teilnehmer einer «Hirnwäsche» unterzogen. Danach habe
man ihm mitgeteilt, dass er Ende Jahr eine militärische Ausbildung absol-
vieren und im (…) 2019 ins Ausland gehen müsse, um dort heilige Stätte
zu verteidigen. Unter diesen Bedingungen habe er auf den Kredit verzich-
ten wollen. Da er aber unterschrieben habe, habe man ihn zum Weiterma-
chen aufgefordert und ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht. Er habe
diese militärische Ausbildung nicht besucht, sondern sich bei einem Freund
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ausserhalb von B._______ versteckt. Während dieser Zeit sei er beim Bru-
der im Geschäft und bei den Eltern zuhause insgesamt (…) gesucht wor-
den. Er habe zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits einen Termin bei der
Schweizer Botschaft in Teheran gehabt, da er zusammen mit seinem Vater
eine Reise in die Schweiz geplant habe. Nachdem er sich aber habe ver-
stecken müssen, habe sich sein Vater um die Ausreiseangelegenheiten ge-
kümmert. Ein (…), der bei der (…) in B._______ arbeite, habe herausge-
funden, dass eine Ausreisesperre gegen ihn, den Beschwerdeführer, ver-
hängt worden sei. Gegen eine Bezahlung in der Höhe von USD 10'000 sei
diese jedoch für eine Stunde gelöscht worden, sodass er zu einer verein-
barten Zeit die Gates am Flughafen in Teheran habe passieren und ausrei-
sen können. Er habe den Iran am (…) 2018 mit seinem iranischen Reise-
pass und einem Visum für die Schweiz verlassen und sei über Istanbul und
die Türkei nach Genf geflogen. Ursprünglich habe er zusammen mit sei-
nem Vater eine Reise machen und sich über das (…) in der Schweiz infor-
mieren wollen. Aufgrund seiner Probleme habe er den Iran schliesslich
ohne seinen Vater verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein und
seine Shenasnameh im Original sowie eine Befreiungskarte von den pflich-
tigen Diensttagen, seinen Nationalitätenausweis, einen Basij-Ausweis und
einen Leihvertrag – jeweils in Kopie – ein. Ferner gab er Ausdrucke von
Screenshots aus Instagram sowie einen Ausdruck von Portraits zweier
Männer, welche bei einem Anschlag im Iran umgekommen seien, zu den
Akten.
C.
Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Ent-
scheidentwurf am 6. Mai 2019 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e
TestV). Die Stellungnahme ging am 7. Mai 2019 beim SEM ein. Darin
wurde grossmehrheitlich bereits Gesagtes wiederholt oder weiter ausge-
führt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des SEM
bezüglich des Wegweisungsvollzugs ungenügend seien.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe
vom selben Datum erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Man-
datsverhältnis als beendet.
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E.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren; eventuell sei die Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-
eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Einrei-
chung von Beweismitteln zu gewähren. Sodann ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer als weiteres
Beweismittel den Basij-Ausweis im Original mit Zustellungsumschlag aus
Australien zu den Akten und kündigte die Einreichung einer Übersetzung
dieses Ausweises an. Eine beglaubigte Übersetzung des Ausweises folgte
mit Eingabe vom 18. Juni 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.1.1 Sein freier Bericht zu den Asylgründen sei ausgiebig und detailhaft
ausgefallen (SEM-Akte A14 F47–50). Zu einzelnen Ereignissen befragt,
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habe er aber ausnahmslos knappe und oberflächliche Antworten gegeben.
Die Schilderungen zu den politischen Kursen, die er besucht habe, insbe-
sondere deren Inhalt, seien trotz Nachfrage äusserst substanzarm geblie-
ben. Ferner habe er teilweise ausweichend geantwortet oder sich in un-
konkreten Ausführungen verloren. Auch zu den Kursteilnehmern oder über
die den theoretischen Kursen folgende militärische Ausbildung habe er kei-
nerlei Detailangaben machen können (SEM-Akte A14 F67–72, F73–76,
F79–81), obwohl er, hätte er an besagten Kursen teilgenommen, detailliert
darüber hätte Auskunft geben können müssen. Ebenso substanzarm seien
die Schilderungen dazu ausgefallen, dass Angehörige der Basij ihn beim
Bruder und den Eltern gesucht haben sollten. Ferner erstaune, dass er die
Kommunikation seiner Familienangehörigen in direkter Rede wiedergege-
ben habe, obwohl er nicht anwesend gewesen sei (SEM-Akte A14 F85–
F87). Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machen
können, weshalb Basij-Mitglieder einen solchen Aufwand betreiben wür-
den, um ihn zu einem Einsatz zu zwingen, wo die Basij im Iran Millionen
von Unterstützern verzeichne (SEM-Akte A14 F41–43). Weiter verwun-
dere, dass sich der Beschwerdeführer, der an mehreren Stellen die Ge-
fährlichkeit der Basij und derer Angehörigen betont habe, ihr trotzdem ver-
pflichtet habe. Seine Angaben implizierten, dass die Machenschaften der
Sepah und der Basij der Bevölkerung des Iran im Allgemeinen bekannt
seien, die Leute sich aber darauf einliessen, um die eigene Situation zu
verbessern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch dem
Beschwerdeführer klar gewesen sei, was er jedoch bestreite (SEM-Akte
A14 F57 ff.). So habe er angegeben, es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass die Sepah mit dem Kredit ein Druckmittel gegen ihn habe. Zudem
habe er, bevor er wegen des Kredits zum Büro der Basij gegangen sei,
nichts über jenes Büro gewusst (SEM-Akte A14 F106 f.). Dies erscheine
äusserst unwahrscheinlich, da er ein gebildeter Geschäftsmann sei, der
seit Jahrzehnten in B._______ wohnhaft sei. Ferner erscheine unlogisch,
dass sich der Beschwerdeführer für einen Kredit von USD 50'000 der Basij
verpflichtet habe, obwohl seine Familie wohlhabend sei (SEM-Akte A22
F53). So habe er bei der Ankunft in der Schweiz ein Schriftstück mitgeführt,
aus welchem deutlich werde, dass sein Bruder 2.489 Kilogramm Gold von
ihm geliehen habe, was ungefähr einem Wert von USD 90'000 entspreche
(SEM-Akte A22 F44–57). Es sei folglich unklar, weshalb er auf einen Kredit
von USD 50'000 hätte angewiesen sein sollen, wenn sein Bruder gleich-
zeitig im Besitz seines Goldes im Wert von USD 90'000 gewesen sei. Zu-
dem sei nicht ersichtlich, weshalb er sich wegen des Kredits nicht an die
eigenen Familienmitglieder gewandt habe, obwohl sein Bruder äusserst
wohlhabend sei. Seine Erklärungen diesbezüglich vermöchten nicht zu
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überzeugen (SEM-Akte A22 F53 und F72–74). Als erstaunlicher Zufall er-
scheine auch, dass er exakt zu dem Zeitpunkt Opfer einer Verfolgung ge-
worden sein wolle, als er ohnehin eine Reise in die Schweiz geplant habe
(SEM-Akte A14 F47, F83). Bezeichnend sei auch, dass er sein Asylgesuch
erst eingereicht habe, nachdem er sich bereits (…) Tage in der Schweiz
aufgehalten habe. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe eigentlich
nicht in der Schweiz bleiben wollen, habe aber nach einem Telefonat mit
seiner Mutter gesehen, dass die Lage ernst gewesen sei, weshalb er be-
schlossen habe, zu bleiben. Dies widerspreche seinen vorgängigen Schil-
derungen zu den Asylgründen (SEM-Akte A14 F47–49, F97). Dass er in
den (…) Tagen in der Schweiz seinen Pass verloren haben wolle, sei nicht
glaubhaft und deute darauf hin, dass er diesen den Schweizer Behörden
vorenthalte, um eine Wegweisung zu verhindern, insbesondere da er an-
fänglich ausgesagt habe, er habe sein Hotelzimmer hier kaum verlassen
(SEM-Akte A14 F99–101).
5.1.2 Des Weiteren könnten seine Beweismittel den Sachverhalt nicht
glaubhaft machen. Die Basij-Karte habe er in Kopie eingereicht, womit de-
ren Echtheit nicht bestimmt werden könne. Aber auch wenn er ein Original
eingereicht hätte, könnte dies höchstens verdeutlichen, dass er ein Basij
Anhänger sei, die geltend gemachte Verfolgung aber in keiner Weise bele-
gen (SEM-Akte A14 F122 f.). Die eingereichten Bilder aus Instagram von
einem Basij-Verantwortlichen, die jedermann zugänglich seien, liessen kei-
nerlei Verbindung zum Beschwerdeführer oder Verfolgung durch die abge-
bildeten Personen oder Gruppen erkennen (SEM-Akten A14 F121, 124;
A22 F7–29), weshalb sie als Beweis untauglich seien. Der Beschwerde-
führer habe angegeben, er habe besagtes Gold von Leuten bekommen,
um damit Geschäfte zu machen. Der Leihvertrag habe seine Brüder ver-
pflichtet, den Leuten das Gold, das sie ihm ausgeliehen hätten, zurückzu-
geben (SEM-Akten A14 F88–96, A22 F44–49). Der Inhalt des Leihvertrags
bestätige diese Aussage jedoch nicht. Laut Leihvertrag gehörten die er-
wähnten 2.489 Kilogramm Gold dem Beschwerdeführer, und es sei sein
Bruder, der sie von ihm ausgeliehen habe. Eher als seine Sache zu unter-
mauern, werfe das Schreiben also die Frage auf, weshalb er sich für einen
Kredit von USD 50'000 bei der Basij hätte verpflichten und in Gefahr brin-
gen sollen, wenn er seinem Bruder zur gleichen Zeit Gold im Wert von
USD 90'000 habe leihen können. Er habe sodann Berichte über zwei Per-
sonen eingereicht, welche mit ihm an den obgenannten Kursen teilgenom-
men hätten und bei einem Anschlag ums Leben gekommen seien. Auch
aus diesen Berichten und Bildern gehe nicht hervor, dass er diese Perso-
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nen gekannt oder mit ihnen an einem Kurs teilgenommen habe. Es sei zu-
dem äusserst erstaunlich, dass er, nachdem er im Rahmen der ersten An-
hörung angegeben habe, er habe keine der Kursteilnehmer gekannt, nur
wenige Wochen später Bilder von Kursteilnehmern einreiche, welche bei
dem Einsatz, welchem er entflohen sei, ums Leben gekommen sein sollten
(SEM-Akte A22 F30 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe
seine Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt und keine Angaben zu
Gunsten seiner Glaubwürdigkeit gemacht. Seine Ausführungen würden
mehrere Realkennzeichen aufweisen. So sei die freie Erzählung seiner
Asylgründe zu Beginn äusserst sprunghaft und danach zunehmend detail-
liert gewesen (SEM-Akte A14 S. 6 f.). Es wäre an der Vorinstanz gewesen,
festzuhalten, dass er ausführlich, detailreich und nachvollziehbar über
seine Erlebnisse gesprochen habe. Die langen Protokolle würden der Aus-
sage des SEM, seine Antworten seien knapp und oberflächlich ausgefal-
len, widersprechen. Das SEM hätte differenzieren müssen, ob nicht ein Teil
seiner Aussagen für wahr gehalten werden könne. Ferner habe er zur mi-
litärischen Ausbildung Angaben machen können. Da er diese Ausbildung
aber nicht besucht habe, sei es unmöglich, Details darüber aufzuzeigen.
Sodann sei er nachweislich Mitglied der Basij – Beweismittel folgten – und
habe die Aufnahme aus freien Stücken gewählt sowie mit seiner Unter-
schrift bestätigt. Während der Kurse sei er zu Insider-Wissen gekommen.
Ferner sei sein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäss beendet worden.
Zwei Basij-Mitglieder der Sektion, der auch er angehört habe, seien in ei-
nem Transportbus in die Luft gesprengt worden. Es sei davon auszugehen,
dass ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Abwesenheit
vermutet werde, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran sehr wahr-
scheinlich zur Rechenschaft gezogen werde. Das Risiko sei hoch, dass er
bei einer Rückkehr als Spion eingestuft respektive angeklagt werde. Selbst
wenn die Verfolgung im Iran nicht glaubhaft wäre, so wäre die unerlaubte
Ausreise Grund genug, dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden und
er Folter und Haft riskieren würde. Die Ausreise eines im Dienstverhältnis
stehenden aktiven Basij-Mitgliedes, welches über Informationen zu Einsät-
zen der Basij in Kriegsländern berichten könne, könne der Desertation aus
dem Militärdienst gleichgestellt und lebensgefährlich werden. Die ihm dro-
hende Verfolgung werde durch die im Iran abzeichnende Kriegsgefahr zwi-
schen dem Iran und den USA intensiviert. Es liege eine Verletzung von
Art. 7 AsylG und Art. 9 BV vor, weshalb die Sache zur Neubeurteilung ans
SEM überwiesen werden müsse.
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Seite 9
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung (S. 4–7) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – um-
fassend mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt und unter anderem
darauf hingewiesen hat, wo er sich ausgiebig und detailhaft, wo hingegen
substanzarm und oberflächlich geäussert habe. Indem der Beschwerde-
führer auf seine Angaben an den Anhörungen hinweist und eine andere,
von der der Vorinstanz abweichende, Würdigung der Glaubhaftigkeitsele-
mente vornimmt, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein
soll. Auch die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebrachte Rüge
einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz erweist
sich als unberechtigt. Die angemerkten Realkennzeichen in seinen Ausfüh-
rungen vermögen die Ungereimtheiten sodann nicht zu erklären. Nicht
überzeugend ist ferner die Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe die
Aufnahme als Mitglied bei der Basij aus freien Stücken gewählt, zumal er
an der ersten Anhörung noch erklärte, er habe sich an vielen Orten um
einen Kredit bemüht und schliesslich die Gewerkschaft um Unterstützung
gebeten. Diese habe ihn aber zu einer Basij-Abteilung geschickt, die er
vorher nicht gekannt habe. Er habe nicht gewusst, dass die Basij damit ein
Druckmittel gegen ihn in der Hand habe, sonst wäre er nicht zu ihnen ge-
gangen. Er habe, als er von der militärischen Ausbildung erfahren habe,
sofort seinen Rücktritt angekündigt (SEM-Akte A14 F47, F52, F106 f.). Fer-
ner untermauert der Beschwerdeführer seine Behauptung der freiwilligen
Mitgliedschaft mit keinerlei Angaben dazu, weshalb er ausgerechnet bei
der Basij hätte Mitglied sein wollen, über die er keine positiven Ausführun-
gen machen kann, und was seine spezifischen Aufgaben als Mitglied ge-
wesen sein sollen. Vielmehr legt der Beschwerdeführer, bis auf den als un-
glaubhaft eingestuften Kreditbedarf (siehe sogleich), keine Gründe dar,
weshalb er mit der Basij in Kontakt hätte treten oder ihr gar freiwillig beitre-
ten sollen. Sodann vermochte der Beschwerdeführer weder detaillierte An-
gaben zu den angeblich besuchten theoretischen Kursen, den Kursteilneh-
mern oder der darauffolgenden militärischen Ausbildung zu nennen (SEM-
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Seite 10
Akte A14 F67, F70 ff., F79–81), weshalb seine Teilnahme an solchen Kur-
sen zu bezweifeln ist. Auch ist den vorinstanzlichen Ausführungen beizu-
pflichten, wonach es unlogisch erscheine, weshalb der Beschwerdeführer,
der selber über rund 2.5 Kilogramm Gold verfüge (vgl. Leihvertrag) und
eine wohlhabende Familie habe, sich für den Erhalt eines Kredits von
USD 50'000 dem Risiko einer Verpflichtung bei der Basij hätte aussetzen
sollen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
weder der geltend gemachte Kontakt zur Basij, eine Mitgliedschaft noch
eine Verfolgung durch dieselbe geglaubt werden können. Die eingereich-
ten und von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel vermögen daran
nichts zu ändern. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in
Form des Original-Basij-Ausweises mit Übersetzung kann die obgenann-
ten Ungereimtheiten ebenfalls nicht ausräumen und vermag insbesondere
– wie von der Vorinstanz bereits festgehalten – weder eine aktive Mitglied-
schaft bei der Basij noch eine Verfolgung durch dieselbe aufzuzeigen. Die
in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung, er sei
gefährdet, weil er trotz des unbeendeten Dienstverhältnisses ausgereist
sei, über Insider-Wissen verfüge, als Spion eingestuft und mit dem An-
schlag auf zwei Basij-Mitglieder in Verbindung gebracht werde, entbehrt
sodann jeglicher Grundlage. Schliesslich vermag zu erstaunen, dass sich
die oberwähnten Ereignisse zufälligerweise zeitgleich mit der Visumsbe-
schaffung und Planung einer Geschäftsreise des Beschwerdeführers und
seines Vaters in die Schweiz ereignet haben sollen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl-
gesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
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Seite 12
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-353/2019 vom 22. März
2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1; D-5353/2017
vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1).
8.3.2 Sodann lassen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – weder die
allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der
junge Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und langjährige Ar-
beitserfahrung. Ferner hat er in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz,
welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Demzufolge ist nicht davon aus-
zugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten. Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen
Wegweisungsvollzug (SEM-Akte A14 F120). Den medizinischen Berichten
in den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer an einer (…) leide und medikamentös behandelt werde. Wie die Vo-
rinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer ange-
sichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zu-
mutbar, sich in der Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die
benötigte Medikation erhältlich zu machen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-
2214/2018 vom 18. April 2019 E. 7.3.2; D-5073/2018 vom 18. Oktober
2018 E. 9.5).
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund obiger Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: