Abtei lung V
E-2397/2008/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 17. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2397/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus (...) im Nordirak,
suchte am 11. April 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 stellte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Das BFF würdigte die Vorbringen des Be-
schwerdeführers - er habe mit einer Frau eine Beziehung gegen den
Willen ihrer Familie geführt, woraufhin sie von ihrem Vater ermordet
worden sei, und er nun ebenfalls um sein Leben fürchte - angesichts
oberflächlicher, konstruiert wirkender und teilweise widersprüchlicher
Darstellungen als nicht glaubhaft gemacht. Zudem ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. November 2004 focht der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
vom 28. Oktober 2004 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte aufgrund der momentan vorherrschenden Lage im Irak die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hob das BFM im Rahmen der
Vernehmlassung in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 28. Oktober 2004 auf und ordnete wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
E.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 stellte die ARK fest, dass dem-
zufolge der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde weggefallen sei,
und schrieb diese somit als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wie-
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der für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
G.
Am 18. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des
BFM Stellung und stellte sich gegen eine Rückkehr zum jetzigen Zeit-
punkt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Lage im kur-
dischen Teil des Iraks weiterhin sehr angespannt sei und er sich zu-
dem in der Schweiz gut integriert habe. Als Beilage reichte der Be-
schwerdeführer einen Bericht über die aktuelle Lage im Nordirak ein.
H.
Mit Verfügung vom 17. März 2008 - eröffnet am 18. März 2008 - hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete
den Wegweisungsvollzug an und setzte als Ausreisefrist den 17. Mai
2008 fest.
I.
Mit Beschwerde vom 14. April 2008 (Datum des Poststempels) focht
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
liche Verfügung vom 17. März 2008 an. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungs-
weise der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Sein Aufenthalt
in der Schweiz sei somit weiterhin nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Als Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass die
Situation im Nordirak äussert angespannt sei, es immer wieder zu An-
schlägen komme und die Aufnahmekapazitäten im Nordirak be-
schränkt seien, womit sich eine Rückkehr als praktisch unmöglich er-
weise.
J.
Mit Verfügung vom 21. April 2008 hielt die zuständige Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin als vorläufig auf-
genommen gelte und demnach den Entscheid in der Schweiz ab-
warten könne. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen ak-
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tenkundig vermerkten Verurteilungen infolge der Missachtung von Aus-
grenzungsverfügungen und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gewährt. Weiter wurde verfügt, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses jedoch verzichtet werde.
K.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer ent-
sprechend Stellung und teilte dem Gericht mit, dass er nicht mehr
straffällig geworden sei und inzwischen (..) arbeite.
L.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ersucht.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 hielt das BFM an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
N.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 19.
Mai 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht unterbreitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumut-
bar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen si-
cheren Drittstaat zu begeben.
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt ist - nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann gilt es zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.).
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner
Heimat den Racheakten der Familie seiner getöteten Freundin aus-
gesetzt sei, kann darauf verwiesen werden, dass diese Vorbringen be-
reits im Asylverfahren vom BFM als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt
wurden, und die entsprechenden Feststellungen des BFM damals vom
Beschwerdeführer unangefochten blieben. Der Beschwerdeführer hat
eine angebliche Gefährdung seitens der Familie seiner getöteten
Freundin in seiner Beschwerde denn auch nicht mehr erwähnt, womit
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sich eine erneute Auseinandersetzung mit den geschilderten
Vorkommnissen erübrigt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14.
März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya
und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als un-
zumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein lediger, (...), gesunder Mann. Er
lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt in (...), wo er
zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern wohnte.
Seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte sind allesamt
weiterhin in (...) wohnhaft und somit kann davon ausgegangen werden,
dass er in seiner Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz
verfügt. Weiter hat der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule
besucht und danach in (...) gearbeitet (vgl. A9, S. 4 und 5). Aufgrund
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seiner beruflichen Tätigkeiten und der Unterstützung durch die Familie
– der Vater verfügt über ein eigenes Geschäft, wo auch seine jüngeren
Brüder schon gearbeitet haben (vgl. A9, S. 3 und 5) - kann davon
ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat auch
wirtschaftlich wieder integrieren kann. Zudem kann er vom Angebot
der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, was ihm den Aufbau einer neuen
Existenzgrundlage erleichtern sollte. Schliesslich sind keine weiteren
individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr in den
Nordirak sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb
als zumutbar zu bezeichnen.
4.3 Somit erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung, ob wegen der straf-
rechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers allenfalls Art. 83
Abs. 7 AuG zur Anwendung käme, und daher eine vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht käme.
4.4 Bezüglich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges hat der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde die Wegweisung als praktisch
unmöglich bezeichnet, da die Aufnahmekapazität im Nordirak be-
schränkt sei und die Kurdische Regionalregierung bisher eine zwangs-
weise Rückkehr grundsätzlich ablehne. Hierzu kann erneut auf das be-
reits erwähnte Urteil BVGE 2008/5 verwiesen werden, wonach die er-
wähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gestützt werden
können. Ohnehin schliesst jedoch bereits die Möglichkeit einer freiwil-
ligen, nicht-zwangsweisen Rückkehr die Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges aus.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Ver-
fügung vom 23. Dezember 2005 angeordnete Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 8
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2008 gestellte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nach-
träglich gutzuheissen, da der Beschwerdeführer trotz Erwerbstätigkeit
als bedürftig anzusehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aus-
sichtslos gewürdigt werden müssen. Folglich sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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