B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2397/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ (Befragung zur Person [BzP]) am
8. März 2016 geltend machte, er habe seinen Heimatstaat zirka Ende des
achten Monats 2015 verlassen, sei per Auto und auf dem Luftweg über ver-
schiedene Länder gereist und am 28. Februar 2016 von einem ihm unbe-
kannten Land mit dem Auto in die Schweiz gelangt,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
dem Beschwerdeführer mit dem Pass lautend auf A._______ von der itali-
enischen Vertretung in Neu Dehli am 12. Februar 2016 ein Visum mit Gül-
tigkeit vom 20. Februar 2016 bis 29. Februar 2016 ausgestellt worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP am
8. März 2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, er würde im Falle einer Wegweisung in
seine Heimat Tibet zurückkehren, wo er sterben müsse,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs mit dem Zentralen
Visumsystem und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am
15. März 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des SEM am 11. April 2016
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2016 – eröffnet am 15. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens
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am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung
des Vollzugs während höchstens sechs Wochen in Haft genommen, wobei
es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel:
19. April 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV1 das Selbsteintritts-recht auszuüben,
dass auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb, soweit sie die mate-
rielle Begründung des Asylgesuches beschlagen, vorliegend unbeachtlich
sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsverträglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS)
dem Beschwerdeführer durch die Vertretung Italiens in Neu Dehli ein Vi-
sum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom 20. bis 29. Februar
2016 ausgestellt worden war,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000;
EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-
III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Vorinstanz am 15. März 2016 ein Ersuchen um Aufnahme des
Beschwerdeführers an Italien richtete, welchem die italienischen Behörden
am 11. März 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Italien verfüge
er über keine Beziehung, wogegen er in der Schweiz auf eine grosse tibe-
tische Gemeinschaft zurückgreifen könne, festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylver-
fahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass dieses Vorbringen überdies die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien nicht zu verhindern vermag,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-
liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer internationalen oder nati-
onalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen) anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ermessensentschei-
des des SEM betreffend die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine
Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17
Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bis-
her nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: