B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2398/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
E-2398/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 11. März 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde.
Am 13. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertreters von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2015 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______, Provinz C._______ und sei kurdischer Ethnie. Bis vor einein-
halb Jahren habe er in D._______ als E._______ gearbeitet. Dann sei er
nach Hause zurückgekehrt und habe im Geschäft seines Freundes
F._______ gearbeitet. Anfang Februar 2015 habe er vom Bruder von
F._______ erfahren, dass ihre Väter ihn und F._______ zum Islamischen
Staat (IS) schicken wollten. Daraufhin habe er seinen Vater zur Rede ge-
stellt. Dieser habe ihm bestätigt, dass er ihn zum IS schicken möchte. We-
der F._______ noch er hätten dies gewollt, weshalb sie durch ihren türki-
schen Anwalt bei der Staatsanwalt um Schutz ersucht hätten. Nachdem sie
während mehrerer Tage keine Antwort erhalten hätten, hätten sie einen
Freund von F._______ beauftragt, für sie bei der Polizei um Schutz zu er-
suchen. Da sich die Polizei nicht bei ihnen gemeldet habe, hätten sie Kon-
takt zu einem Onkel aufgenommen, welcher Polizist sei. Dieser habe ihnen
mitgeteilt, dass bei der Polizei nichts Entsprechendes vorliege. Sie seien
ratlos gewesen, weshalb er Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden
Onkel aufgenommen habe. Dieser habe geraten, das Land zu verlassen.
Am 2. März 2015 habe er zusammen mit F._______ die Türkei versteckt in
einem LKW verlassen.
B.
Am 1. April 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 2. April 2015
reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er habe von den türki-
schen Behörden keinen Schutz erhalten. Ein alternativer Aufenthalt an ei-
nem anderen Ort in der Türkei sei nicht möglich gewesen. Da die Türkei
die Rekrutierung von IS-Kämpfern für Syrien toleriere, würde er auch an
einem anderen Ort gefunden. Gemäss einer Abklärung der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. März 2015 gebe es in der Türkei zahl-
reiche Ableger des IS, welche türkische Staatsangehörige für den IS rek-
rutieren würden. Die Türkei verhindere weder die Rekrutierung noch Rei-
sen von IS-Kämpfern nach Syrien.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 – eröffnet gleichentags – stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung
der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Be-
schwerdeführer bestehe nicht mehr.
E.
Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfah-
ren zu sistieren und er sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfah-
ren an den Kanton Bern zu verweisen, wobei gleichzeitig die Vorinstanz
anzuweisen sei, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese
Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen. Es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht von
Gesetzes wegen eintrete. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu
bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
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2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – unter Vorbehalte der nachstehenden Erwägung –einzutreten.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei für das ausländerrecht-
liche Bewilligungsverfahren dem Kanton G._______ zuzuweisen, nimmt er
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Die Kantonszu-
weisung ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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Seite 5
3.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhielten. Seine Aussagen seien insgesamt wenig substan-
tiiert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Namentlich habe er nicht kon-
kret angeben können, wie der Vater ihn habe zwingen wollen, zum IS zu
gehen und was dessen Motivation gewesen sei. Auch habe er nicht nach-
vollziehbar darlegen können, was er von seinem Vater zu befürchten habe.
Ferner erstaune, dass der Vater nur den Beschwerdeführer und nicht auch
dessen Brüder zum IS schicken wolle. Weiter sei realitätsfremd, dass der
Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit dem Vater, ohne dass er wei-
tere Massnahmen unternommen habe, weiterhin im gleichen Haus ge-
wohnt und bei der Staatsanwalt ein Gesuch um staatlichen Schutz einge-
reicht habe. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, welche Massnahmen
der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft verlangt beziehungs-
weise erwartet habe. Es widerspreche sodann der Logik des Handelns,
einen Freund zur Polizei zu schicken, nur weil nach wenigen Tagen noch
keine Antwort der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Zudem wäre zu er-
warten gewesen, dass der beauftragte Anwalt bei der Staatsanwaltschaft
nachgefragt hätte. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer nicht selbst bei der Polizei vorgesprochen und er keine Be-
weisdokumente eingereicht habe, obwohl er anwaltlich vertreten sei.
Zu Artikel 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, den befürchteten Massnahmen
seitens des Vaters hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug
in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen können. Da der Be-
schwerdeführer noch keine Beziehung zum IS gehabt habe, sei nicht da-
von auszugehen, dass dieser ihn in der ganzen Türkei suchen würde. In
der Stellungnahme vom 2. April 2015 ersuche der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung zur Einreichung von Dokumenten. Indes lege er nicht dar,
um welche es sich handle. Zudem hätte ihm bereits ein Monat Zeit zur Ein-
reichung von Beweismitteln zur Verfügung gestanden. Schliesslich sei
nicht in Abrede zu stellen, dass sich türkische Kämpfer beim IS befänden.
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Seite 6
Indes sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen, dass ihm eine Zwangsrekrutierung drohe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Sachverhalt sei
nicht genügend abgeklärt.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn in der Verfügung nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobene Rüge nicht ansatzweise.
Namentlich legt er mit dem pauschalen Hinweis auf die generell bekannte
ISIS-Problematik im Nahen Osten nicht dar, welche konkreten rechtswe-
sentlichen Umstände in Bezug auf ihn unberücksichtigt geblieben sein sol-
len und welche Folgen diese für ihn haben. Die Rüge erweist sich als un-
begründet.
4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlos-
sen und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundes-
recht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, detailarm
und ohne Realkennzeichen sind sowie der Logik des Handelns widerspre-
chen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Weder der Hinweis darauf, dass es sich beim
Vater um eine Respektsperson handelt, noch dass der Beschwerdeführer
als Jugendlicher – was er mit seinen 24 Jahren im Übrigen nicht mehr ist –
schnell leicht manipulierbar sei, ist geeignet die Unstimmigkeiten in den
Aussagen aufzulösen. Sodann hat die Vorinstanz nicht das Fehlen von Be-
weisen für die Absicht des Vaters bemängelt, sondern bezüglich des vom
Beschwerdeführer durch seinen türkischen Anwalt bei der Staatsanwalt-
schaft eingereichten Gesuchs um Schutz.
Soweit sich die vorstehenden Vorbringen auf die Ausführungen zu Art. 3
AsylG beziehen sollten, sind sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Auch wenn es
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sich beim Vater um eine Respektsperson handelt, so ist es dem Beschwer-
deführer ohne weiteres zumutbar, sich durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil der Türkei dem Vater zu entziehen. Dies umso mehr, als der Vater
des Beschwerdeführers offensichtlich etwas gegen dessen Willen verlangt.
Der Beschwerdeführer hatte sodann laut seinen Angaben keine Verbindun-
gen zum IS, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er von diesem lan-
desweit gesucht wird. Ein solcher Aufwand für eine Person, die nicht für die
IS kämpfen will, ist nicht denkbar.
4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit einer Schweizerin verlobt.
Als Beleg hat er eine Bestätigung für die Einleitung eines Eheschliessungs-
verfahrens des Zivilstandskreis H._______ vom 13. April 2015 eingereicht.
Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit
Verweisen) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen.
Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1
6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
6.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art.
8 EMRK. Er und seine Verlobte würden sich schon länger kennen und seit
seiner Einreise eine intensive Beziehung leben.
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein-
schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.
1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genü-
gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I
143 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. März 2015, mithin seit rund
sieben Wochen in der Schweiz auf. Anlässlich der Erstbefragung vom
13. März 2015 hat er nicht geltend gemacht, er habe eine Verlobte bezie-
hungsweise Freundin in der Schweiz. Weiter lebt der Beschwerdeführer im
Bundeszentrum in Zürich und seine Verlobte in I._______. Bei dieser Sach-
lage kann offensichtlich nicht vor einer tatsächlich gelebten Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Sodann stellt der Voll-
zug der Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf
Eheschliessung (Art. 12 EMRK) dar. Die Weiterführung des Ehevorberei-
tungsverfahrens setzt nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerde-
führers in der Schweiz voraus (Art.62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Beschwerdeführer kann dem-
nach das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten und sich
zwecks Eheschliessung an die zuständigen kantonalen Behörden wenden,
die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung gewähren können. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
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6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers, vorliegend die familiäre Situation in der
Schweiz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung nicht zu berücksichtigen. Einzig geht es darum, ob eine konkrete
Gefährdung vorliegt. Eine solche wird weder geltend gemacht, noch aus
den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen türkischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E.
12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag auf
Sistierung des Verfahrens gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: