B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2400/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
alias B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Polen);
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
E-2400/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Am 8. März 2016 wurde er durch das SEM in einer Befragung zur
Person (BzP) angehört und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfäl-
ligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und zu einer Wegweisung nach
Polen gewährt, welches Land mutmasslich für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, er möchte in
der Schweiz bleiben und hier Asyl beantragen.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass dem Beschwerdeführer von Polen ein vom 10. Januar 2016 bis am
10. April 2016 gültiges Visum ausgestellt wurde. Gestützt auf diesen Um-
stand ersuchte das SEM am 29. März 2016 die polnischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden hiessen
das Gesuch am 6. April 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 (zugestellt am 15. April 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen, beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene
Entscheid (die Verfügung des SEM vom 7. April 2016) sei aufzuheben. Das
SEM sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe
zu Polen keine Beziehung und kenne dort niemanden. In der Schweiz lebe
eine grosse tibetische Gemeinschaft, die ihm bei der Integration und beim
Kontakt mit den Behörden behilflich sein könnte, was in Polen nicht der Fall
wäre, weil es dort nur sehr wenige Tibeter gebe. Die Schweiz sei das erste
Land gewesen, das tibetische Flüchtlinge aufgenommen habe und hier
E-2400/2016
Seite 3
könnte er ohne Angst vor Gefängnisstrafen seine Religion und Kultur mit
anderen Tibetern ausleben.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 21. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, unter nach-
folgend festzustellendem Vorbehalt, einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe vorbringt, er
könne gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG Asyl beanspruchen und hierzu
Gründe aufführt, die ihn zum Verlassen seines Heimat- oder Herkunftslan-
des veranlasst habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich im Weiteren als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
E-2400/2016
Seite 4
Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den vorliegend erhebli-
chen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
3.3 Die Vorinstanz hat anhand des zentralen Visa-Informationssystems
(CS-Vis) zu Recht die Zuständigkeit Polens erkannt und die polnischen Be-
hörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Das Gesuch wurde gutgeheissen. Sofern ein Antragssteller ein gültiges Vi-
sum besitzt, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitglied-
staat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-
VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Polen ist somit ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene
Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz offenkun-
dig nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz darf keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren haben, da es
E-2400/2016
Seite 5
grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des für sie zuständigen Staates obliegt alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
Die Vorinstanz hat folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen. Der
Beschwerdeführer macht offenkundig keine hinreichenden Gründe gel-
tend, die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen könnten (Art. 17 Dub-
lin-III-VO).
Es sind auch keine rechtserheblichen Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen
aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbst-
eintritt der Schweiz folgen könnte. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asyl-
gesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheits-
kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Ge-
richt beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
3.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Auch seine Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG
wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E-2400/2016
Seite 6
3.5 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
5.
Das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ist mit dem Ergehen des Urteils in der Hauptsache gegen-
standslos.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos qualifiziert
werden müssen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2400/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: