Abtei lung V
E-2401/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______,China,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2401/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie - verliess seinen Wohnort B._______ (...) gemäss eigenen An-
gaben am (...). Nach seinen weiteren Aussagen überquerte er die (...)
indische Grenze zu Fuss in Begleitung eines Händlers und unter Um-
gehung der Grenzkontrollen. Der Händler habe ihn einem Inder über-
geben, mit welchem er nach (...) Aufenthalt in Indien auf dem Luftweg
über einen ihm unbekannten Flughafen in ein ihm nicht bekanntes
Land gelangt sei. Nach einer fünfstündigen Autofahrt habe ihn der In-
der in einen Zug gesetzt und alle seine Papiere an sich genommen.
Nach rund zwei Stunden sei er illegal in der Schweiz angelangt, wo er
am 2. November 2006 um Asyl nachgesucht hat.
Die summarische Erstbefragung fand am 13. November 2006 im
C._______ und die Anhörung zu seinen Asylgründen am 19. Dezem-
ber 2006 durch das D._______ statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei als (...) Knabe in das in der Nähe von B._______ gele-
gene Kloster E._______ eingetreten. Im (...) hätten zwei der Mönche
im Dorf Dalai Lama-Anhänger verteilt, welche tibetische Händler aus
Indien importiert hätten. Zirka (...) später hätten die Chinesen davon
erfahren und die beiden im Kloster festgenommen. Ein LKW-Fahrer,
welcher für die Chinesen gearbeitet habe, jedoch ihrem Kloster gut ge-
sinnt gewesen sei, habe den Klostervorsteher dahingehend informiert,
dass auch den anderen Mönchen die Festnahme drohe. Darauf seien
drei Mönche geflüchtet, und auf Anraten des Klostervorstehers sowie
nach Absprache mit seiner Familie sei schliesslich auch der Beschwer-
deführer weggegangen. Sein Freund, mit dem er habe flüchten wollen,
sei beim schon älteren Klostervorsteher zurückgeblieben. Bereits zu
einem früheren Zeitpunkt sei es zu einem Vorfall mit den Chinesen ge-
kommen. Damals habe einer der Mönche ein selbstgemaltes Bild des
Dalai Lama aufgestellt, woraufhin die Mönche von Chinesen geschla-
gen worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007, welche dem Beschwerdeführer
am 1. März 2007 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
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such ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde jedoch
der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2007 beantragte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffer 1 (Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft) des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 verzichtete der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 25. April 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom
Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen der Vorins-
tanz Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 14. Juni 2007
fristgerecht Gebrauch machte.
G.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens und wies auf die wegen seines Status
als vorläufig aufgenommener Ausländer beschränkten Integrations-
möglichkeiten hin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er es trotz be-
stehender Möglichkeit unterlassen habe, Identitätspapiere zu beschaf-
fen. Somit könne seine Identität und ebenso seine angebliche Minder-
jährigkeit nicht geglaubt werden. Was die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung betreffe, so müsse diese verneint werden, weil der
Beschwerdeführer China zwar angeblich heimlich verlassen habe, je-
doch noch nicht für längere Zeit im Sinne der Rechtsprechung (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1) landesabwesend sei. Der Beschwerde-
führer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2007 wird lediglich die
Aufhebung der Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, weshalb die Ab-
lehnung des Asylgesuches (Ziffer 2 des Dispositivs) in Rechtskraft er-
wachsen ist. Aufgrund der Teilanfechtung bilden somit nur noch die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe und das Absehen des Wegweisungsvollzuges wegen Unzuläs-
sigkeit Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht,
weshalb keine Überprüfung der für die Flucht angeblich Ausschlag ge-
benden Verfolgungen und der Anordnung der Wegweisung vorzuneh-
men ist.
3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Praxis der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) betreffend die subjektiven Nach-
fluchtgründe im Zusammenhang mit der sogenannten Republikflucht
aufgegriffen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). Es bleibt demnach zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet
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beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland
einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behör-
den gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
3.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (soge-
nannte Republikflucht [s. vorstehend E. 3.3]) oder Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhal-
ten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
3.5 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgestellt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indi-
en oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt haben und hier beziehungsweise in einem westlichen Staat
über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6).
Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen
und weiterhin geltenden Praxis insbesondere dann zu befürchten,
wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illega-
le Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Aus-
land aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivi-
täten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist
umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab wel-
chem Zeitpunkt das entsprechende Risiko als nur entfernt möglich
oder als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich re-
levant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen.
Bei der Beschreibung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer
fällt auf, dass er nach seinen Angaben zu Indien nur noch wenige aus-
sagekräftige Angaben machte; so konnte er beispielsweise weder die
bei der Reise benutzten Flughäfen noch Fluggesellschaften benennen.
Demgegenüber fielen die Aussagen zur Ausreise aus Tibet recht de-
tailreich aus; so nannte er den Namen des Händlers, welcher ihn über
einen Schleichweg mitten in der Nacht zu Fuss über die indische
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Grenze geführt habe, und er gab auch den Namen des Ortes des
Grenzübertrittes an. Es ist daher von der Glaubhaftigkeit der diesbe-
züglichen Aussagen auszugehen, zumal sich aus den Akten keinerlei
gegenteilige Hinweise ergeben und die Angaben grundsätzlich realis-
tisch und widerspruchsfrei erfolgten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich illegal
aus China ausreiste.
Gemäss eigenen Angaben handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen (...) jungen Mann, der seit seinem (...) Lebensjahr im Kloster
aufgewachsen ist, noch nie zuvor im Ausland war und auch keine Ver-
wandte im Ausland hat. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
welche Zweifel an diesen Aussagen aufkommen lassen könnten, wes-
halb von deren Zutreffen auszugehen ist. Bereits aufgrund dieser Um-
stände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als noch junger
Mann unbegleitet unterwegs ist, dürften sich die chinesischen Einrei-
sebehörden Fragen zu seinem Auslandaufenthalt stellen. Hinzu
kommt, dass er sich im heutigen Zeitpunkt bereits seit (...) Jahren im
Ausland aufhält und vor der Weiterreise in die Schweiz lediglich (...) in
Indien verbrachte. Diese Umstände dürften vorliegend die Aufmerk-
samkeit der Grenzkontrollbehörden wecken. Der Beschwerdeführer hat
aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven
Übergriffen im Falle seiner Wiedereinreise.
Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewäh-
rung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlos-
sen.
3.6 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz an-
gesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 27. Februar 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China er-
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weist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zu-
folge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet
werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Be-
schwerde, in welcher einzig die vorläufige Aufnahme als Flüchtling be-
antragt wird, ist demnach gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 VGKE). Der mit der Beschwerde eingereichten Kos-
tennote ist ein Arbeitsaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 150.- zu entnehmen, was dem vorliegen-
den, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht
als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für
das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 6 Stunden festzusetzen. Dem
Beschwerdeführer ist somit eine insgesamt auf Fr. 950.- (inkl. Ausla-
gen im Betrag von Fr. 50.-) festzusetzende, von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 950.- (inkl. Ausgaben im Betrag von Fr. 50.-) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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