Abtei lung V
E-240/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Indien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-240/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Punjabi und dem Glau-
ben der Sikh zugehöriger indischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat Uttar Pradesh, Distrikt Pilibhit),
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2009
per Flugzeug verliess und über Dubai in ein ihm unbekanntes Land be-
ziehungsweise in die Schweiz weitergeflogen sei, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im (...) vom
18. Dezember 2009 und der Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG
durch das BFM vom 7. Januar 2010 in Altstätten zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er sei seit (...) Mitglied der Partei
„ Sikh Student Federation“ (SSF) und habe als einfacher „worker“
Parteimitglieder überall an Veranstaltungen und Versammlungen
begleitet,
dass er in den Jahren 1993 und 1994 je einmal von der Polizei fest-
genommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei,
dass er weiterhin von der Polizei belästigt worden sei, weshalb er und
seine Familie 1995 vom Bundesstaat Punjab nach Uttar Pradesh ge-
zogen seien,
dass es im August 2009 wieder Vorfälle mit der Polizei gegeben habe,
als er Ende August 2009 nach Amritsar (Punjab) gegangen sei, um
den Glauben zu predigen,
dass der Parteiführer, Daljit Singh Bittu, am 6. August 2009 be-
ziehungsweise am 27. August 2009 in Amritsar beziehungsweise in
Chandigarh festgenommen worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) auch an der gleichen Veranstaltung teil-
genommen habe, aber vorzeitig gewarnt worden sei, weshalb er habe
fliehen können,
dass er sich daraufhin in Gurdwaras (Gebets- und Schulstätte der
Sikh) in Amritsar versteckt habe und den Punjab erst im November
2009 in Richtung Kalkutta verlassen habe (A1 S. 9),
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dass er dank der Hilfe eines Komiteemitglieds der Partei, das ihm die
Reise in die Schweiz organisiert habe und ihm ein Parteischreiben
übergeben habe, aus Indien habe ausreisen können,
dass er im Übrigen bei seinen Eltern in B._______ (Uttar Pradesh)
letztmals einige Tage nach der Verhaftung des Parteiführers gewesen
sei (A1 S. 6),
dass es dort zu Unruhen gekommen sei beziehungsweise das Haus
seiner Eltern niedergebrannt worden sei und er die Eltern seither nicht
wieder gesehen habe,
dass es in Ludhiana (Punjab) am 6. Dezember 2009 zu einer
Demonstration gekommen sei, bei der viele Sikh erschossen worden
seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das er-
wähnte Parteischreiben als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien
mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat („safe
country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus solchen
Ländern nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hin-
weise auf eine Verfolgung,
dass die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Ereignisse im August 2009 bis zu seiner Ausreise am
10. Dezember 2009 zahlreiche Widersprüche enthielten,
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dass nur die zentralen Widersprüche aufzuführen seien; so habe er
sich bei der zeitlichen Angabe der Festnahme des angeblichen Partei-
führers Bittu widersprochen, indem er einmal den 6. August 2009, bei
der Zweitbefragung hingegen den 27. August 2009 genannt habe,
dass er bei den beiden Befragungen aber auch unterschiedliche Orts-
angaben gemacht habe, so sei er gemäss Erstbefragung im Gurdwara
Singh Saba (Anannangarh), hingegen gemäss Zweitbefragung im
Gurdwara Anand Nagar (Amritsar) gewesen, als er telefonisch von der
Festnahme des Parteiführers erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer aber auch tatsachenwidrige Aussagen ge-
macht habe, so sei Daljit Singh Bittu nach gesicherten Kenntnissen
des BFM weder aktuell der Führer der SSF noch sei er, wie behauptet,
in Chandigarh festgenommen worden,
dass so auch die von ihm geschilderte Veranstaltung vom 6. Dezember
2009 in Ludhiana, bei welcher viele Sikh-Demonstranten erschossen
worden seien, nicht an diesem Tag stattgefunden habe und auch nicht
zahlreiche Personen getötet worden seien,
dass das von einem SSF-Kadermitglied ausgestellte Parteischreiben
an der vorinstanzlichen Feststellung nichts zu ändern vermöge, zumal
die im Parteischreiben angegebene Adresse des Beschwerdeführers
laut diesem eine längst nicht mehr gültige sei,
dass zudem der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen ge-
macht habe, so habe er den Namen seines im Parteischreiben er-
wähnten engen Mitarbeiters, der inhaftiert worden sei, nicht vollständig
nennen können und habe angegeben, er sei untergetaucht,
dass es sich demzufolge bei diesem Parteischreiben um eine Fäl-
schung handle, die nach Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit in Indien widerlegen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
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schwerde erhob und sinngemäss deren Aufhebung beantragte mit der
Anweisung, das BFM solle auf das Asylgesuch eintreten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2010 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 2001 Indien zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Indien daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
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Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass vorliegend die Vorinstanz zutreffend und mit ausführlicher Be-
gründung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise
auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu geben ver-
mag, und die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
dass die teilweise als gewichtig und augenfällig erkannten Unglaub-
haftigkeitselemente keinen andern Schluss zulassen, als dass die Ver-
folgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass insbesondere auffällt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in
der Erstbefragung hinsichtlich der Ereignisse im August 2009 mehr-
fach erheblich widersprochen sowie wiederholt ausweichend ge-
antwortet hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung einerseits
angab, seine Eltern in B._______ (Uttar Pradesh) letztmals einige
Tage nach der Verhaftung des angeblichen Parteiführers der SSF vom
6. August 2009 in Amritsar bzw. Chandigarh besucht zu haben, und
andererseits schilderte, er habe sich nach der Verhaftung des Partei-
führers sofort in Gurdwara Singh Saba (Annanangarh) bzw. bei den
Leuten, die im Goldenen Tempel (Amritsar) arbeiten, während 40
Tagen versteckt beziehungsweise habe den Bundesstaat Punjab erst
im November 2009 verlassen (vgl. A1 S.6 und S.9),
dass es offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht gleich-
zeitig in zwei Bundesstaaten hat aufhalten können; seine Eltern woh-
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nen im Bundesstaat Uttar Pradesh (zirka 775 km von Amritsar ent-
fernt),
dass die anlässlich der Zweitbefragung nachgeschobene Berichtigung,
wonach der angebliche Parteiführer am 27. August 2009 verhaftet wor-
den sei, diese massive Unkohärenz auch nicht zu entkräften vermag
(vgl. A8 S. 8 F 53),
dass das eingereichte Parteischreiben die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu stützen vermag, zumal die im Partei-
schreiben genannte Adresse des Beschwerdeführers, die Angaben
betreffend seinen angeblich engen Mitarbeiter sowie der Zeitpunkt, seit
dem er und seine Familie Probleme hätten, erheblich von den An-
gaben des Beschwerdeführers abweichen (vgl. A8 S. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb das Beweismittel als ge-
fälschtes Dokument beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben beurteilt
und diesem somit keinen Beweiswert zukommt,
dass ferner die von der Vorinstanz als tatsachenwidrig beurteilten Aus-
sagen des Beschwerdeführers (aktueller SSF Führer Daljit Singh Bittu;
Demonstration vom 6. Dezember 2009 in Ludhiana) zu bestätigen
sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die bei der
Vorinstanz vorgebrachten Schilderungen lediglich wiederholte und sich
mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander-
setzte,
dass somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ih-
rer Gesamtheit als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d
AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation (Asylrekurskommission/ARK) der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Indien nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass der gesunde (...) Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus
Indien als Landwirt tätig gewesen ist und über viele Jahre Ar-
beitserfahrung verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nach Indien
wieder selbständig bestreiten kann,
dass der Beschwerdeführer überdies laut eigenen Angaben in seinem
Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, und angesichts
der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszu-
gehen ist, seine Verwandten würden ihn nötigenfalls unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeits-
gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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