Abtei lung V
E-2402/2007
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richterinnen Luterbacher und De Coulon
Gerichtsschreiberin Theis
A._______, geboren (...), Libanon,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 26. März 2007 in Sachen Zuweisung an den Kanton /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo er am 29.
Januar 2007 ein Asylgesuch stellte.
B. Mit Zuweisungsentscheid vom 26. März 2007 in Anwendung von Art. 27 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April
2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung des Zuweisungsentscheides, die Erlaubnis, den Asylentscheid in
C._______ im Kanton D._______ abwarten zu dürfen, eventualiter die Zuweisung
in die Nähe seines Sohnes in den Kanton D._______ sowie in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung.
D. Mit Zwischenverfügungen vom 4. April 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt, verlangte die Einreichung einer Fürsorgebestätigung innert
Frist und stellte die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu.
E. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. Die
Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 25. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den
Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richtet, sind die
asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts generell zuständig
(vgl. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des
Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGR, SR 173.320.1]).
31.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG ist selbständig anfechtbar
(Art. 107 Abs. 1 AsylG). Er kann nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der
Begründung angefochten, sein Sohn und die Kindsmutter lebten im Kanton
D._______, weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Die eingereichte
Beschwerde ist daher zulässig.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu
und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der
Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei
bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt
nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Der Zuweisungsentscheid kann -
wie oben erwähnt - nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie. Soweit der Beschwerdeführer demnach nebst
der Verletzung der Einheit der Familie eine Verletzung des Willkürverbots sowie
des Gebotes der Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR. 101) geltend macht, kann darauf nicht eingegangen werden.
Ebensowenig kann der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu gestatten,
den Asylentscheid bei seiner Familie in C._______ im Kanton D._______
abzuwarten, gehört werden, da es vorliegend einzig um den Zuweisungsentscheid
der Vorinstanz in einen bestimmten Kanton, nicht an einen bestimmten Ort
innerhalb eines Kantons geht. Im Folgenden wird deshalb lediglich zu prüfen sein,
ob die Vorinstanz mit der Nichtzuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton
D._______ den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt hat.
2.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 26. März 2007 aus, dass gestützt auf
das Asylgesuch vom 29. Januar 2007 und die Abklärungen im Empfangs-
/Transitzentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22 AsylV 1
sowie in Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und
nach erfolgter Rechtsbelehrung, keine spezifischen schützenswerten Interessen
des Beschwerdeführers ersichtlich seien, keine Gründe für eine Zuweisung in
einen bestimmten Kanton sprechen würden.
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. April 2007
geltend, dass die Verfügung des BFM den Grundsatz der Einheit der Familie
verletze, da es aktenkundig sei, dass er einen Sohn habe, welcher die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitze und in C.______, im Kanton D._______, bei seiner
Mutter lebe. Er liebe seinen Sohn so sehr, dass er jede freie Minute mit ihm
verbringen wolle und auch sein Sohn würde sehr leiden, wenn er im Kanton
B._______ verbleiben müsste. Auch zur Kindsmutter habe er ein inniges
Verhältnis, weshalb sie sich eigentlich als Familie betrachten würden. Der
Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den sich bereits bei den
4Akten befindlichen Brief von E.__________, der Mutter des Kindes, aus welchem
hervorgehe, dass er ein inniges Verhältnis zu seinem Sohn, wie auch zu dessen
Mutter pflege, sodass aus rechtlicher Sicht von einem intakten Familienleben
ausgegangen werden müsse. Da sein schützenswertes Interesse an einer
Zuweisung in den Kanton D._______ dem BFM aufgrund der vorliegenden Akten
bezüglich seines Asylverfahrens bekannt gewesen sei und dies bei objektiver
Sichtweise zu einem Zuweisungsentscheid in den Kanton D._______ hätte führen
müssen, sei der Entscheid des BFM zudem willkürlich und verstosse in krasser
Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
2.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 zur Beschwerde
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne.
2.4 Mit der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kommt dem Interesse
der Asylsuchenden an der Wahrung der Familieneinheit bei der Kantonszuweisung
gegenüber anderen ein qualifizierter Schutz zu, welcher erklärtermassen nach dem
Willen des Gesetzgebers Art. 8 i.V.m. Art. 13 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101)
Rechnung tragen soll (BBl 1996 II 54 f.). Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG umfasste
Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei - in Anlehnung an die Praxis des
früheren Beschwerdedienstes des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD) - am grundsätzlich im Asylrecht geltenden
Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und
deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen
sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind.
Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn
besondere Gründe dafür sprechen (vgl. dazu auch Amtl. Bull. SR 1997 1202 f.,
BGE 120 Ib 257, EMARK 1995 Nr. 24). Die von Art. 27 Abs. 3 AsylG geschützte
Kernfamilie betrifft Eltern und ihre minderjährigen Kinder, sofern deren familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (Entscheide EJPD B8-0020720, B8-0221304,
B8-0320081).
2.5 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf die Einheit der Familie in Bezug
auf die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn, mithin also auf den Schutz der
Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern. Gemäss den Asylakten hat der
Beschwerdeführer in der Schweiz einen minderjährigen Sohn F._______, geboren
am (...), welchen er am (...) anerkannt hat und der im Kanton D._______ bei seiner
Mutter lebt (C10, S. 2; C1, S. 2 und 5; C9, S. 2, 6 und 8f.). Dies und den Wunsch,
seinen Sohn zu sehen, hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Empfangsstellenbefragung sowie der direkten Bundesbefragung wiederholt geltend
gemacht bzw. geäussert (D8, S. 4, 5 und 9; D2, S. 2 und 5). Der Beschwerdeführer
hat demnach im Verlauf der Jahre offensichtlich immer wieder den Kontakt zu
seinem Sohn gesucht. Das sich bei den Asylakten befindliche Schreiben der
Kindsmutter vom 6. März 2007 (E-1713, act. 1) bestätigt, dass der
Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Sohn pflegt und dass die Vater/Sohn-
Beziehung gelebt wird. Darüber hinausgehend ist in diesem Schreiben auch die
Rede davon, dass der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes und der
5minderjährige Sohn in Zukunft zusammenleben möchten. Ein schützenswertes
Interesse des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG war demnach zum
Zeitpunkt des Entscheides der angefochtenen Verfügung bereits aktenkundig und
demnach klar ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
E._______ zwischenzeitlich ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben
(siehe Akteneinsichtsgesuch des Zivilstandsamtes G._______ vom (...), E-1713,
act.10), ist als weiterer Hinweis auf die gelebte Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinem Sohn zu sehen. Hierzu ist anzumerken, dass die zum Zeitpunkt der
Entscheidfällung durch das BFM aktenkundigen Hinweise zur Annahme eines
schützenswerten Interesses des Beschwerdeführers ausgereicht hätten.
Schützenswerte Interessen der Kantone, welche diejenigen des
Beschwerdeführers an der Zuweisung in den Wohnsitzkanton des Sohnes
überwiegen würden, sind keine ersichtlich und wurden von der Vorinstanz auch
nicht geltend gemacht.
Weshalb die Vorinstanz diesen Umständen nicht Rechnung trug und den
Beschwerdeführer nicht dem Kanton D._______ zuwies, ist für das Gericht nicht
ersichtlich. Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich nichts
zu entnehmen. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn von der Vorinstanz nicht als schützenswertes
Interesse angesehen wurde. Bei der Fällung des Zuweisungsentscheides am 26.
März 2007 war das Vater/Kind-Verhältnis zu F._______ zudem aktenkundig (vgl.
D2, S. 2). Auch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde nahm die Vorinstanz zur
Rüge der Verletzung der Familieneinheit nicht Stellung. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt jedoch, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen
Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den
Interessen der Betroffenen (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.).
Zuweisungsentscheide weisen als Zwischenverfügungen lediglich provisorischen
Charakter auf und tangieren die grundsätzliche Anwesenheitsberechtigung der
Asylsuchenden in der Schweiz für die Dauer des Asylverfahrens nicht. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdegegenstand von Gesetzes wegen eingeschränkt ist,
weshalb grundsätzlich nicht von einer geforderten grossen Begründungsdichte
auszugehen ist. Dennoch ergibt sich aus dem Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ein gefordertes Mindestmass an Begründung. Mit dem
generellen, vorgedruckten Hinweis auf einem Formular, wonach keine
schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, ist diesem
Mindestmass vorliegend nicht Genüge getan, zumal die Vorinstanz auch in ihrer
Vernehmlassung auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Bezug
genommen hat.
2.6 Wie oben dargelegt, umfasst der Schutzbereich des Art. 27 Abs. 3 AsylG nach
heutiger Auslegung die Kernfamilie, sofern die familiären Beziehungen nahe und
echt sind und auch tatsächlich gelebt werden. Auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verlangt zur Frage, ob ein nicht verheirateter oder geschiedener
6Elternteil aus einem Kindsverhältnis zu einem minderjährigen Kind mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz heraus einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit
hat, in Anlehnung an Art. 8 EMRK eine gelebte und intakte Beziehung zwischen
Elternteil und minderjährigem Kind (BGE 120 IB S. 1ff.; EMARK 1995 Nr. 24).
Daraus abgeleitet entwickelte sich auch die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 3
AsylG.
Aufgrund der Tatsache, dass es jedoch bei einer Kantonszuteilung nicht um die
Erteilung eines Anwesenheitsrechts, mithin also nicht um fremdenpolizeiliche
Aspekte, sondern lediglich um eine örtliche Zuteilung für die Dauer des
Asylverfahrens, welche für sich alleine keinerlei Rechtsanspruch auf Anwesenheit
entfaltet, geht, stellt sich die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 27 Abs. 3 AsylG
denselben strengen Voraussetzungen zur Annahme der Familieneinheit gemäss
Art. 8 EMRK zu unterwerfen ist. Hinsichtlich der Beziehung zwischen Eltern und
Kindern gibt es eine abweichende Lehrmeinung und Rechtsprechung, gemäss
welcher die Beziehung zwischen Eltern und Kindern als Familie im Sinne von Art. 8
EMRK auch geschützt wird, ohne dass ein tatsächliches Zusammenleben darzutun
ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 112;
Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide, BLVGE 2000 Nr. 226 E. 2b).
Bei Vorliegen eines Kindsverhältnisses ist gemäss dieser Lehrmeinung und Praxis
- auch ohne Nachweis einer gelebten, nahen und echten Beziehung - von einem
schützenswerten Interesse im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Diese
Auslegung müsste aus denselben Überlegungen auf Anwendungsfälle von Art. 27
Abs. 3 AsylG übertragen werden, sofern keine anderen Gründe - wie
beispielsweise solche des Kindsschutzes - dagegen sprechen.
Für den vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da der
Beschwerdeführer aktenkundig eine Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn
lebt und die Voraussetzungen zur Zuteilung in den Kanton D._______ erfüllt sind.
2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die am 26. März 2007 verfügte
Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der
Einheit der Familie verletzt und deshalb aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer in den Kanton D._______, wo sein Sohn und
die Kindsmutter Wohnsitz haben, zuzuweisen.
Darüber hinaus ist der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht
vorzuwerfen. Da jedoch mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde gutgeheissen
wird, soweit darauf eingetreten wird, wird dieser Mangel geheilt.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem
vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2007 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zuzuweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N (...))
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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