Abtei lung V
E-2402/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab
1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM])
vom 13. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2402/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus A._______ (Provinz Suleima-
niya), suchte am 15. Mai 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an.
C.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2006 schrieb die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde, welche sich auf den Wegweisungsvoll-
zug beschränkte, als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM
am 21. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 19. Oktober 2004 wiedererwägungsweise aufgehoben und
den Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hatte.
D.
Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar. Das
Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungs-
vollzug das rechtliche Gehör.
E.
Am 18. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzuse-
hen.
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 13. Mai
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2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2008 (Poststempel) beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme; in prozessualer Hinsicht beantragt er
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche
Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegeh-
ren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme in-
folge nicht mehr bestehender Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben ist.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus A._______, wo er eigenen
Angaben zufolge mit seinem Vater, seinen zwei Brüdern und seinen
drei Schwestern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt. Angesichts seines Alters (geb. _______) und seiner früheren Tä-
tigkeit im _______ ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Hei-
mat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des Weiteren wird
ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu bezeichnen ist. Mangels substanziierter Entgegnungen in
der Beschwerde kann im Übrigen an dieser Stelle zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 21. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvoll-
zug verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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