Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2402/2011
Urteil vom 11. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
E-2402/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch vom 18. Oktober 2009 abwies, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und weiter feststellte, der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011
beantragt, die Verfügung des BFM sei in den (Dispositiv-) Punkten 4 und
5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass der Rechtsmitteleingabe verschiedene ärztliche Berichte bezüglich
Unterschenkelfrakturen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht
wurden,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2011
der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
E-2402/2011
Seite 3
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aus Sicht des BFM dem Vollzug der Wegweisung nichts
entgegenstehe und insbesondere auch der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland
spreche, da die von ihm ausdrücklich gewünschte konservative
Behandlung seiner Verletzung auch dort sichergestellt werden könne,
dass in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, nach
mehreren operativen Eingriffen am verletzten Unterschenkel des
Beschwerdeführers sei der gewünschte Heilungserfolg nicht eingetreten
und am 30. März 2011 sei in einer fünfstündigen Operation eine
E-2402/2011
Seite 4
Marknagelosteosynthese und Anlage von Spongiosa aus dem
Beckenkamm durchgeführt worden,
dass es sich um eine sehr komplizierte Operation gehandelt habe und
innerhalb des nächsten Jahres eine regelmässige Kontrolle notwendig
sei,
dass er damit über eine längere Zeit eine postoperative Nachkontrolle im
Universitätsspital Zürich brauche und in medizinischer Hinsicht auf die
Schweiz angewiesen sei, was auch der Verlauf der Behandlung seiner
Verletzung in der Schweiz aufzeige,
dass seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder schwere
Komplikationen aufgetreten seien, die nicht mit einer rudimentären
Behandlung hätten behoben werden können,
dass folglich ein Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt nicht
zumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die vorgebrachten medizinischen Aspekte durch die Einreichung der
entsprechenden ärztlichen Unterlagen als erstellt zu erachten sind,
dass jedoch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen rechtlichen
Würdigung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu folgen ist,
dass eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel
nur dann anzuordnen ist, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den
Wegweisungsvollzug eine betroffene Person an Leib und Leben
gefährdet ist, wobei nach massgeblicher Rechtsprechung eine erhebliche
Gefährdung von Leib und Leben dann vorliegt, wenn nach der Rückkehr
der betroffenen Person innert absehbarer Zeit eine wesentliche, unter
Umständen gar lebensbedrohliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu befürchten ist,
dass diese Voraussetzungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht
gegeben sind,
dass im ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für
Unfallchirurgie, vom 7. April 2011 festgestellt wird, der Beschwerdeführer
habe am 8. April 2011 mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden
können, jedoch sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen und es
werde eine postoperative Nachkontrolle im Universitätsspital empfohlen,
E-2402/2011
Seite 5
dass mit Schreiben der Klinik für Unfallchirurgie vom 14. April 2011
ausgeführt wird, aus - ihrer - medizinischen Sicht seien innerhalb des
nächsten Jahres noch regelmässige Kontrollen im Universitätsspital
Zürich notwendig,
dass das Gericht die Ernsthaftigkeit der Verletzung und die Notwendigkeit
postoperativer Nachkontrollen nicht verkennt,
dass es dem Gericht aufgrund der gesamten Krankengeschichte unbillig
erscheinen würde, die Nachkontrollen - soweit sie sich als notwendig
erweisen - dem Beschwerdeführer in der Schweiz zu verwehren und es
sinnvoll erscheint, diese in der Universitätsklinik vorzunehmen,
dass dies auch dem BFM nicht verborgen geblieben wäre, wenn es von
den aktuellsten ärztlichen Berichten Kenntnis gehabt hätte,
dass demnach das BFM diesen Umständen bei der Ansetzung einer
neuen Ausreisefrist - vorzugsweise unter Rücksprache mit den
behandelnden medizinischen Fachpersonen - Rechnung zu tragen haben
wird,
dass demgegenüber, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in
Nigeria nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den
Vollzug der Wegweisung dorthin nicht unzumutbar erscheinen lässt, da
vorliegend nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung in
dem Sinne ausgegangen werden muss, sie würde zwingend eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2,
Entscheide und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E.
5b S. 157 f.),
dass vorliegend nicht damit gerechnet werden müsste, der
Beschwerdeführer würde in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen ausgesetzt
werden und der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als
nicht unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2402/2011
Seite 6
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), diese vorliegend in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE
jedoch zu erlassen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2402/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen
anzusetzen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
E-2402/2011
Seite 8
Versand: