B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2403/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volks-
republik China) am (…) zu Fuss in Richtung Nepal. Von dort reiste sie
auf dem Luftweg nach einem ihr unbekannten Ort und wiederum auf dem
Luftweg an einen weiteren ihr unbekannten Ort. Mit dem Auto gelangte
sie schliesslich am 8. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie tags darauf
um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte sie am 8. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Ti-
bet, und sei nie zur Schule gegangen. Ihr ganzes Leben habe sie in
B._______ verbracht und im Haushalt ihrer Familie gearbeitet. Am (…),
anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama, habe sie zusammen mit ca.
zehn bis 15 Personen vor dem B._______ (…) gegen die Chinesen de-
monstriert. Nach kurzer Zeit seien plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht
und hätten mehrere Demonstranten verhaftet. Sie habe zu ihren Eltern
flüchten können und habe sich dort versteckt. Ihr Onkel beziehungsweise
ihre Mutter hätten dann ihre Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 (eröffnet am 15. April 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung –
unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die von ihr geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So habe sie
kaum etwas über ihre angebliche Herkunftsregion oder die dortigen Ge-
pflogenheiten zu sagen vermögen. Den Fragen zu ihrem Leben oder
Herkunftsort sei sie entweder ausgewichen oder die Antworten seien sehr
spärlich ausgefallen. Auf Nachfrage habe sie ihre Aussagen nicht zu ver-
tiefen vermögen. Oft habe sie sich in Widersprüche verwickelt. In der An-
hörung habe sie nicht einmal mehr ihre Präfektur benennen können. Sie
spreche auch so gut wie kein Chinesisch, was für eine chinesische
Staatsbürgerin höchst unüblich sei. Sie habe nicht sagen können, wann
ihre Mutter und ihr Bruder zur Aussaat aufs Feld gegangen seien. Ebenso
habe sich ihre Beschreibung des Familienbüchleins als falsch erwiesen.
Auch seien die Angaben zum Schulsystem tatsachenwidrig und realitäts-
fremd. Die chinesischen Behörden setzten die in ganz China geltende
Schulpflicht rigoros um. Zudem würden bis zur 10. Klasse keine Schulge-
bühren erhoben. Widersprüchlich seien auch die Antworten auf die Frage,
wo sie Lesen und Schreiben gelernt habe, gewesen. Auch mangle es ih-
ren Schilderungen des Wandels in ihrem Dorf und der Umgebung seit der
Kindheit komplett an Substanz.
Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die
Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte
und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt.
Diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe sie anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären oder gar
auflösen können. Sie habe das Vorgefallene zu keiner Zeit plausibel, de-
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tailliert und anschaulich schildern können. So sei nie auch nur ansatzwei-
se ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, sie
habe das Geschilderte selbst erlebt. Gleiches gelte für die Schilderung
der illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Es sei davon auszugehen, dass
sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die
Schweiz gelangt sei.
Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet
bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche
ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel er-
klären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je
einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Sie
sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesi-
schen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausfüh-
rungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht an-
wendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analo-
gen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von
welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die
Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte
Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen,
die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tat-
sache, dass sie tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie
sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie
chinesische Staatsangehörige sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt durch ihren Rechtsvertreter dagegen
vor, ihre gemachten Angaben seien schlüssig und plausibel. Ihre Antwor-
ten seien deshalb teilweise knapp ausgefallen, weil sie aus sehr einfa-
chen Verhältnissen komme, nur sehr schlecht gebildet sei und schlicht
und einfach nicht viel zu berichten habe. Auch sei sie vom Dolmetscher
aufgefordert worden, sich kurz zu halten und die Fragen knapp und präzis
zu beantworten. Trotz der chinesischen Schulpflicht könne die Vorinstanz
nicht den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin hätte die Schule be-
sucht und würde Chinesisch sprechen, wäre sie denn tatsächlich im tibe-
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tischen Dorf B._______ aufgewachsen. In den 90er Jahren habe es mit
Sicherheit noch nicht flächendeckend Schulen in Tibet gehabt. Auch heu-
te müsse noch davon ausgegangen werden, dass nicht alle Kinder in Ti-
bet zur Schule gehen könnten.
Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie zwischen der Befra-
gung und der Anhörung ohne ersichtlichen Grund über ein Jahr habe ver-
streichen lassen. Den Aussagen anlässlich der Befragung komme praxis-
gemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Ungereimtheiten könnten
durchaus auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. Gemäss Rechtspre-
chung könnten Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung
nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander
abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die spä-
ter als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Emp-
fangsstelle ansatzweise erwähnt worden seien. Die Vorinstanz habe auf
Ungereimtheiten und Widersprüche hingewiesen, jedoch nicht geltend
gemacht, dass die Schilderungen in der Befragung und Anhörung diamet-
ral voneinander abweichen würden. Ihre Aussagen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit stand. Es sei davon auszugehen, dass sie
tatsächlich in Tibet geboren und aufgewachsen sei.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im We-
sentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missach-
tet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in
einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene
Verfügung sei für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gehe die Vorinstanz von einer indi-
schen Staatsangehörigkeit aus, stehe der Ausschluss des Wegweisungs-
vollzugs nach China nicht mehr im Einklang mit einer nachvollziehbaren
Begründung. Dieser Ausschluss könne selbstverständlich nur unter der
Annahme erfolgen, sie sei chinesische Staatsangehörige. Weiter sei die
angefochtene Verfügung zudem mangels rechtsgenügender Begründung
des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, indem sie von einer wahrscheinlichen tibetischen
Ethnie ausgehe, jedoch ohne Sprachgutachten behaupte, ihre Hauptso-
zialisation habe ausserhalb von Tibet stattgefunden. Allein die angebliche
Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen könne den Ausschluss der Hauptsozia-
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Seite 7
lisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtsgenügend be-
gründen. Die Vorinstanz sei auch aus diesen Gründen anzuweisen, eine
Neubeurteilung vorzunehmen.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre chinesische Staatsbürger-
schaft oder die illegale Ausreise aus China nicht habe beweisen können.
Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch
jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die
tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch
dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in
einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne
triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsange-
hörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet
werden.
Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen
mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung
nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen
Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe sie vorlie-
gend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb an-
zunehmen sei, dass selbst die Vorinstanz offensichtlich von einer Gefähr-
dung für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe.
In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Au-
gust 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK
2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Im Sinne
dieses Urteils müssten auch bei ihr subjektive Nachfluchtgründe bejaht
werden, zumal für die vorliegende Angelegenheit offensichtlich nicht ein-
mal ein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, welches gegebenenfalls zu
ihren Ungunsten in die Waagschale hätte gelegt werden können. Die Be-
weis- bzw. Ausgangslage erweise sich somit noch klarer als im Urteil
E-163/2012.
Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche Annahme, bei ihr
handle es sich offenbar um eine indische Staatsangehörige, widerspreche
dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizier-
ten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige
Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehö-
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Seite 8
rigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend ihre Mitwirkungspflicht bestehe si-
cher Einigkeit darin, dass sie nicht beweisen müsse, nicht indische
Staatsbürgerin zu sein. Die entscheidrelevante Behauptung, sie habe Ti-
bet wahrscheinlich noch nie betreten und sei somit weder illegal noch le-
gal aus China ausgereist, sei nicht begründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrens-
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die
Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
5.3 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, mangels Erstellung
eines Lingua-Gutachtens habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber keine Pflicht
zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich rele-
vanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrach-
ten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen der Beschwer-
deführerin hervor, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Hauptsoziali-
sation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend zu
begründen vermöge. Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der Be-
weiswürdigung näher einzugehen.
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Seite 9
5.4 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen
Drittstaat – wie es vorliegend der Fall sei – müsse in Anwendung von
Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, wes-
halb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass ge-
mäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz
wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, wes-
halb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht aus-
schliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt wer-
den muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5.5 Weiter besteht an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des
Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend
begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Die Vorinstanz hat diesen
Wegweisungsvollzugsausschluss angesichts der unbeständigen Situation
für Angehörige tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China zu Gunsten
der Beschwerdeführerin verfügt.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neube-
urteilung ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1
6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die
Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-
piere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
Auch auf Beschwerdeebene ist sie völlig passiv geblieben und hat sich
nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der
ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche
sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A6/13
S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A13/17 S. 2) hin-
gewiesen hatte.
6.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indes-
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Seite 10
sen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
6.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und
dies anlässlich der Befragung damit begründet, dass sie ihre Identitäts-
karte auf der Flucht weggeworfen habe (BFM-Akten, A6/13 S. 5). An der
Anhörung führte sie diesbezüglich aus, der Schlepper habe ihr die Karte
auf dem Fluchtweg weggenommen und weggeworfen (BFM-Akten,
A13/17 F25). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zu-
mindest wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich um andere Pa-
piere bemühen würde, die ihre behauptete Identität beweisen könnten.
Bis zur Ausfällung dieses Urteils hat sie sich jedoch nicht an ihre Familie
in Tibet (BFM-Akten, A6/13 S. 5) gewandt, um sie zur Zustellung von
Identitätspapieren zu ersuchen. Dies obwohl sich gemäss ihren Angaben
ein Familienbüchlein bei ihr zu Hause befinde (BFM-Akten, A6/13 F26).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an ihrer gel-
tend gemachten Herkunft bestehen. So konnte die Beschwerdeführerin
die anlässlich der Befragung genannte Präfektur "Shigatse" ihres Wohn-
orts (BFM-Akten, A6/13 S. 4) während der Anhörung nicht mehr nennen
(BFM-Akten, A13/17 F6 f.). Ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und
Reisewegs waren pauschal, praktisch identisch mit den Vorbringen der
meisten tibetischen Asylgesuchstellern und enthielten überdies Wider-
sprüche. So führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien bei der Flucht
insgesamt zu fünft (ein Schlepper, sie und drei andere Leute) gewesen.
Die drei anderen Leute habe sie – wie den Schlepper auch – im Wald ge-
troffen (BFM-Akten, A6/13 S. 7). An der Anhörung führte sie demgegen-
über aus, sie seien zuerst vom Dorf zu Fuss losmarschiert (BFM-Akten,
A13/17 F116). Sodann seien unter den fünf Personen zwei Schlepper und
ihre zwei Freundinnen anwesend gewesen (BFM-Akten, A13/17 F118 und
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Seite 11
F119). Sowohl von einem zweiten Schlepper und von der Begleitung
durch zwei Freundinnen war während der Befragung noch keine Rede.
Auf entsprechenden Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin lediglich
in pauschaler Weise damit, sie sei an der Befragung nicht präzise danach
gefragt worden (BFM-Akten, A-13/17 F126 f.). Auch sind die trivialen Aus-
künfte der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin sie mit dem ersten
Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, noch mit
welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, nicht glaubhaft (BFM-Akten,
A6/13 S. 6 und 7). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer
Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch
diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket,
wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich.
Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu über-
sehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt. Eine Er-
klärung für ihre Unkenntnis konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls
nicht vorbringen. Dazu passt ins Bild, dass sie, gefragt nach dem Essen
auf dem zweiten Flug, zuerst mit: "Ich kann mich nicht erinnern" antwor-
tet, um dann auf Nachfrage der Vorinstanz "grüne Erbsen mit Joghurt,
Kartoffeln und Fleischstücke" angibt (BFM-Akten, A6/13 S. 7), was als
weitere Ungereimtheit gewertet werden muss.
Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-
Akten, A1/2) sich mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet.
Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie
dieses selbstständig ausgefüllt habe. Gleiches gab sie auch an der Be-
fragung an ("Ich habe beide Seiten selber ausgefüllt)", obwohl sie kurz
vorher ausführte, dass sie nie zur Schule gegangen sei (BFM-Akten,
A6/13 S. 3). Auf entsprechende Nachfrage gab sie an der Befragung an,
sie habe während ihrer Zeit in Nepal ein wenig Schreiben und Lesen ge-
lernt. Sie könne nur ihren Namen und die Namen von Ortschaften schrei-
ben, sonst nichts (BFM-Akten, A6/13 S. 3 und 4). An der Anhörung sagte
sie demgegenüber, dass sie das Lesen und Schreiben von ihrem Bruder
gelernt habe, und ergänzte auf Nachfrage hin, dass sie es auch in Nepal
gelernt habe (BFM-Akten A13/17 F22 und F23). In Anbetracht dessen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das Perso-
nalienblatt in tibetischer wie auch in lateinischer Schrift offenbar mühelos
selbstständig ausfüllen konnte, kann ihr nicht geglaubt werden, sie sei nie
zur Schule gegangen und habe Lesen und Schreiben nur durch ihren
Bruder beziehungsweise während ihres kurzen (ca. vier Monate) Aufent-
halts in Nepal gelernt.
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Seite 12
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche weitere
Ungereimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die – zur Vermeidung
von Wiederholungen – ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Be-
schwerdeführerin ist es nicht gelungen, die deutlich hervortretende Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu widerlegen. So sind ihre Aussagen
mitnichten schlüssig und plausibel und lassen diese auch nicht durch den
Vorwand, sie sei sehr schlecht gebildet, in einem anderen Licht erschei-
nen. Es mag zwar zutreffen, dass die allgemeine Schulpflicht in der Volks-
republik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt wurde, al-
lerdings ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse der Beschwerdeführerin –
wie bereits ausgeführt – ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung
nicht glaubhaft. Auch kann die Beschwerdeführerin durch die lange Zeit-
dauer zwischen der Befragung und der Anhörung (eineinhalb Jahre)
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass Widersprüche
zwischen der Befragung und der Anhörung gemäss EMARK 1993/3 nur
dann herangezogen werden können, wenn klare Aussagen diametral
voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorlie-
gend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten je-
doch bereits bei isolierter Betrachtung der Befragung und der Anhörung in
hohem Masse unglaubhaft. Dementsprechend wenig erstaunlich ist
schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal korrekt und detail-
reich ausführen konnte, wie die in Tibet verwendete Währung (Renminbi-
Yuan) unterteilt wird. Ihre Aussage lautete: "2 Motze. Dann gibt es 5er"
(BFM-Akten, A6/13 S. 8). Wie mühelos festgestellt werden kann, wird ein
Renminbi-Yuan in 10 Jiao und in 100 Fen unterteilt.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu zentralen Punkten ihrer Herkunft und ihres Reise-
wegs derart unglaubhaft sind, dass die Vorinstanz – entgegen ihren Vor-
bringen – zu Recht auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens zur weite-
ren Abklärung ihrer Herkunft verzichtete.
6.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungswei-
E-2403/2014
Seite 13
se anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respek-
tive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie
die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge
hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes
Staates zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimat-
staat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie
auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive
Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In
diesem Sinne ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf EMARK 2005
Nr. 1 unbehilflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beste-
hen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik
China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwer-
devorbringen im Asylpunkt einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl.
E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik Chi-
na ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden
(vgl. BFM-Verfügung vom 11. April 2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführe-
rin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre
Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Man-
gels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Vorausset-
zung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) ist entsprechendes Begehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: