B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2403/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).
E-2403/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge legal am 11. März 2015 und reiste am 13. März 2015 legal in die
Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anläss-
lich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 18. März 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen vom 8. April 2015 machte er im Wesentlichen geltend, kurz
vor seinem 18. Geburtstag aus Albanien ausgereist zu sein, um der Blutra-
che nach Kanun, dem albanischen Ehrenkodex, zu entgehen. Sein Vater
sei 1996 vom Vater seines Freundes A.B. in Vollzug der Blutrache nach
Kanun ermordet worden, da dem Vater des Beschwerdeführers vorgewor-
fen worden sei, A.B., mit welchem er zusammengelebt habe und der von
Einbrechern tödlich verletzt worden sei, getötet zu haben. Der Neffe von
A.B. habe dem Beschwerdeführer später angedroht, dass er ihn, wenn er
18 Jahre alt werde, töten werde. Zudem habe seine Mutter gegenüber der
Familie von A.B. mutmasslich verkündet, dass ihr Sohn, der Beschwerde-
führer, seinen Vater rächen würde.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 – am 17. April 2015 eröffnet – verneinte
das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit vorgedruckter Formular-Eingabe vom 17. April 2015 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren.
Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von
der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventuell um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem beantragte er, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
E-2403/2015
Seite 3
D.
Am 20. April 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli-
chen Akten ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-2403/2015
Seite 4
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nicht-
staatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft. Zum einen stellte sie einige Widersprüche in seinen Angaben fest.
Zum andern entsprächen seine Vorbringen nicht ihren Kenntnissen über
den Kanun. So könne gemäss dem Kanun der Tod von A.B. mit dem Tode
des Vaters des Beschwerdeführers als gesühnt gelten und sei nicht ersicht-
lich, aus welchem Grund die Blutrache auf ihn erstreckt werden solle. Aus-
serdem würden Ehrenmorde von und an männlichen Familienmitgliedern
im Alter von 15 und 16 Jahren begangen. Vor diesem Hintergrund sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht
bereits im Alter von 15 Jahren verlassen, sondern bis zur Volljährigkeit zu-
gewartet habe. Gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spreche der
Umstand, dass er sich nie ernstlich um Aussöhnung bemüht habe. Die ein-
gereichten Beweismittel widersprächen teilweise seinen Angaben und
seien nicht geeignet, die vorgebrachte Furcht vor Blutrache zu belegen. In
der Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer lediglich seine bisherigen
Vorbringen und setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht aus-
einander. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Vorbringen wegen Wi-
dersprüchen in zahlriechen Punkten sowie weiterer Ungereimtheiten un-
glaubhaft sind. Darüber hinaus sind sie auch nicht asylrelevant, da es sich
bei der vorgebrachten Verfolgungsgefahr um nichtstaatliche Verfolgung
handelt und von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des alba-
nischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist. Es liegen
keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit
E-2403/2015
Seite 5
der albanischen Behörden vor. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer sel-
ber angegeben, dass der Mord an seinem Vater von der Polizei und der
Staatsanwaltschaft untersucht werde. Weiter gab er an, sich wegen der
Krankheit seiner Mutter nicht an eine höhere Instanz in Albanien gewandt
zu haben. Damit hat er die Schutzsuche in Albanien offensichtlich nicht
ausgeschöpft. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zu-
ständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz
um Schutz ersucht hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
E-2403/2015
Seite 6
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer
ist jung, gesund und nach eigenen Angaben ein sehr guter Schüler. Er kann
in Albanien auf ein intaktes Verwandtschaftsnetz zählen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden,
wobei letzterer Antrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen
ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates seien vorsorglich anzuweisen,
keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen. Den
Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie
mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers Kontakt auf-
E-2403/2015
Seite 7
genommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolg-
ten Kontaktaufnahme gegenstandslos ist. Die gestellten Rechtsbegehren
erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuwei-
sen sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2403/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels bei-
gelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: