B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2404/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luf-
tensteiner,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März
2011 / N (…).
E-2404/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 8. August 2008 auf dem Luftweg und
gelangte am 18. August 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs
machte er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 21. August 2008 und der vertieften Anhö-
rung vom 11. August 2009 im Wesentlichen geltend, von der Halbinsel
Jaffna zu stammen, wo er seit Geburt zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern gelebt habe, wobei er im (…) Betrieb seines Vaters ausge-
holfen und ausserdem als (…) gearbeitet habe. Im März 2008 seien am
Busbahnhof von D._______ Angehörige des Criminal Investigation De-
partment (CID) bzw. sei ein Polizist des Geheimdienstes erschossen
worden, wobei der Beschwerdeführer sich in der Nähe aufgehalten und
die Schüsse gehört habe. Er sei weggerannt, habe dabei aber seine Iden-
titätskarte verloren, welche von Angehörigen der sri-lankischen Armee
(SLA) gefunden worden sei. Deshalb sei er als Hauptverdächtiger von der
SLA festgenommen worden. Anschliessend sei er verhört und geschlagen
worden. Seine Familie habe sich an die Eelam People's Democratic Party
(EPDP) gewandt, mit deren Hilfe er nach drei Tagen freigelassen worden
sei. Im selben Monat sei er aber erneut von der SLA festgenommen wor-
den, wobei er zwei Tage später wieder mit der Hilfe der EPDP freigelas-
sen worden sei. Nach einer weiteren Festnahme und anschliessender
Freilassung im April 2008 sei er im Mai 2008 nach Colombo gegangen,
wo er sich bis zu seiner Ausreise am 8. August 2008 bei einem Verwand-
ten aufgehalten habe. Seit seiner Ausreise seien (…) und (…) von srilan-
kischen Behörden behelligt worden. Sie seien verschiedene Male festge-
nommen und anschliessend wieder freigelassen worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 – eröffnet am 25. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines
Entscheides führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen nicht stand. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga-
E-2404/2011
Seite 3
ben zur Anzahl der Personen des CID gemacht, welche im März 2008 am
Busbahnhof D._______ angeblich erschossen worden seien. Ferner habe
er sich bei den Gründen, weswegen er erneut festgenommen worden sei,
widersprochen. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass er von
der EPDP freigelassen worden wäre, hätte er tatsächlich unter Verdacht
gestanden, einen CID-Agenten ermordet zu haben. Auch mit der Unter-
stützung der EPDP wäre er nur freigelassen worden, wenn die srilanki-
schen Behörden sicher gewesen wären, dass er an der Ermordung nicht
beteiligt gewesen sei. Ferner sei unglaubhaft, dass er die Identitätskarte
zurückbekommen habe, obwohl deren Verlust der Hauptgrund für die
Festnahme habe gewesen sein sollen. Er hätte die Identitätskarte nur zu-
rückerhalten, wenn er nicht unter Verdacht gestanden hätte. Deshalb sei
davon auszugehen, dass er seine Identitätskarte nicht unter den geschil-
derten Umständen zurückbekommen habe. Zudem sei nicht glaubhaft,
dass die EPDP, die zwar zugegebenermassen mit der SLA zusammenar-
beite, einen derart grossen Einfluss auf die SLA haben solle, wie vom Be-
schwerdeführer vorgetragen, zumal es sich bei Mord um ein sehr schwe-
res Delikt handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erüb-
rige es sich, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. Die Wegwei-
sung sei die Regelfolge der Gesuchsabweisung und der Vollzug der
Wegweisung sei durchführbar; dieser sei insbesondere auf Grund der Le-
bensbedingungen im Jaffna-Distrikt, wo der Beschwerdeführer herkom-
me, und seiner individuellen Lebensumstände als junger gesunder Mann
mit Schulbildung, Berufserfahrung und einem sozialen und familiären
Netz zumutbar.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2011 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 [recte:
4 und 5 des Dispositivs] der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die
Asyl- und Vollzugsakten – einschliesslich seiner eigenen Beweismittel –
E-2404/2011
Seite 4
zu gewähren, anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die Zusammensetzung des Spruch-
gremiums sei mitzuteilen. Zudem sei vor Gutheissung der Beschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Auf die Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen Beweismittel wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identi-
tätskarte zu, wies die Gesuche um Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung, um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums sowie
um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ab und setzte ihm
Frist zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Be-
weismittels.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2011 nahm der Be-
schwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung vor und stell-
te folgende zusätzliche Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer
sei Akteneinsicht in den Bericht zur in der angefochtenen Verfügung [an-
geblich] zitierten Dienstreise des BFM vom Herbst 2010 und in allfällige
weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka zu gewähren. Diesbezüg-
lich ersuchte er ausserdem um Fristansetzung zur Stellungnahme.
Gleichzeitig reichte er ein Bestätigungsschreiben der Stiftung E._______
zu den Akten sowie eine "Orientierungskopie" eines Schreibens des
Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht in anderer Sache. Mit
Beweismitteleingaben vom 11. Oktober 2011 und vom 21. Januar 2013
ergänzte er unaufgefordert seine Beschwerde im Sinne einer "Aktualisie-
rung der Beschwerdeschrift" und reichte weitere Beweismittel ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen Rechts
geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehr-
facher Hinsicht verletzt.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
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Seite 6
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
4.2
4.2.1 Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, der Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm
durch das BFM keine Einsicht in "den vom BFM in der Verfügung vom
23. März 2011 zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010" gewährt
worden sei, ist Folgendes zu sagen: Entgegen den Ausführungen des
Rechtsvertreters zitierte das BFM den genannten Dienstreisebericht
nicht, sondern verwies lediglich auf die Durchführung einer Dienstreise im
Herbst 2010. Es ist indes gerichtsnotorisch, dass der vom Rechtsvertreter
erwähnte Bericht, welcher sich auf die genannte Dienstreise bezieht, tat-
sächlich existiert. Im Verfahren D-3747/2011 wurde dem rubrizierten
Rechtsvertreter der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5. bis
17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Wie bereits dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2
zu entnehmen ist, ist bezüglich des Dienstreiseberichts des BFM dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als
verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Zwischenverfügung
D-3747/2011 vom 29. November 2011 und der folgenden Gelegenheit
des rubrizierten Rechtsvertreters zur ergänzenden Stellungnahme bezie-
hungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge ge-
tan worden. Der Dienstreisebericht und die Stellungnahme des Rechts-
vertreters dazu vom 23. Januar 2012 werden im vorliegenden Verfahren
zu den Akten genommen. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach
als geheilt zu erachten.
E-2404/2011
Seite 7
4.2.2 In Bezug auf das Gesuch um Einsicht in die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass entgegen der Be-
schwerde lediglich seine Identitätskarte bei den Akten liegt. Mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Mai 2011 ist ihm eine Kopie derselben zugestellt
worden. Seit dieser Zwischenverfügung sind mittlerweile fast zwei Jahre
verstrichen, in denen er hinreichend Gelegenheit gehabt hat, zur Kopie
der Identitätskarte Stellung zu nehmen, was er insbesondere mit Eingabe
vom 13. Mai 2011 S. 9 Art. 24 getan hat. Mit der Zwischenverfügung vom
5. Mai 2011 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai
2011 ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich, soweit
dieser überhaupt als verletzt zu erkennen ist, im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist
demnach als geheilt zu erachten.
4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM habe seine aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht verletzt,
indem es mit zu tiefer Begründungsdichte und unter Zitierung zu weniger
Quellen von der damaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka abgewichen sei.
Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der
generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftslän-
der abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts halten; es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs-
bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Das BFM hat in
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin-
reichend differenziert – mithin mit genügender Begründungsdichte – auf-
gezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass hinsichtlich der Lage-
beurteilung in Sri Lanka eine Praxisänderung angezeigt sei. Dass das
BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas
auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen. Die angepasste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stimmt mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend überein. Auch
die Quellenangabe lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht
im angefochtenen Entscheid schliessen. Denn allein der Umstand, dass
das BFM bei seiner Beurteilung des Asylgesuchs lediglich eine zahlen-
E-2404/2011
Seite 8
mässig geringe Auswahl länderspezifischer Informationsquellen zitierte,
ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundes-
amt durchaus konkrete Argumente vorbrachte. Ausserdem kann entge-
gen der Beschwerde nicht darauf geschlossen werden, die Vorinstanz
habe keine weiteren als die zitierten Herkunftsländerinformationen ver-
wendet. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner Sicht
unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf Be-
schwerdeebene die entsprechenden – allerdings, wie nachfolgend ausge-
führt, nicht entscheidwesentlichen – Länderinformationen einbrachte.
4.2.4 Schliesslich geht auch die Rüge, die angefochtene Verfügung ver-
letze die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtoffenlegung sämtlicher
verwendeter Herkunftsländerinformationen, fehl. In diesem Zusammen-
hang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kennt-
nisse über das Herkunftsland eines abgewiesenen Asylsuchenden nicht
ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwen-
deter Quellen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch
erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissen-
schaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der
Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt
die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid
zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ein-
lässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende
des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesonde-
re auf die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 und ihre Erkenntnisse aus
der Dienstreise vom Herbst 2010. Die Beschwerde selbst zeigt denn
auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begrün-
dungspflicht ist damit Genüge getan.
5.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das BFM habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt und unvollständig abgeklärt. Seine Anträge, es seien
weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, sind abzuweisen,
denn seine Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzli-
cher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder
zusätzliche Sachverhaltserhebungen im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens vorzunehmen.
E-2404/2011
Seite 9
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in
der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,
2. Aufl., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde
liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefoch-
tenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet offen gebliebene Sachverhalts-
elemente (aktuelle Verfolgungsgefahr in Sri Lanka [vgl. Beschwerde,
Art. 6] und Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft [vgl. Beschwerde, Art. 7]),
ohne indes aufzuzeigen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung – im Lich-
te der einschlägigen Rechtsnormen – unvollständig sein soll, und solches
ist auch nicht ersichtlich. Diese Rügen sind nicht zuletzt deshalb unbe-
gründet, weil die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wie das BFM
zutreffend und hinlänglich begründet hat, unglaubhaft sind und eine aktu-
elle Verfolgungsgefahr daher zu verneinen ist (vgl. dazu E. 6.5).
E-2404/2011
Seite 10
5.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt eine weitere Unvollständigkeit der
Sachverhaltserhebung an, weil die letzte Anhörung beinahe zwei Jahre
vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden habe (vgl.
Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2011, Art. 21). Er konkretisiert indes
nicht ansatzweise, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
der Anhörung verändert haben und eine weitere Anhörung zur Erhebung
des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen
sein soll. Die Anhörung fand im August 2009, mithin einige Monate nach
dem militärischen Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka, statt. Damit steht
fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren zu seiner persönlichen Situation und jener seiner Angehörigen nach
dem Kriegsende hätte äussern können. Seine Mitwirkungspflicht im Sinne
von Art. 8 AsylG beschränkt sich nicht darauf, den Behörden des Bundes
und der Kantone jederzeit zur Verfügung zu stehen; sie verlangt vielmehr
auch, dass er bei der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitwirkt, d.h.
allfällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und derglei-
chen unaufgefordert bekanntgibt (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Dem Be-
schwerdeführer wäre es jederzeit möglich und zumutbar gewesen, die
Behörden über allfällige Veränderungen, die er als rechtserheblich erach-
tet, in Kenntnis zu setzen, wozu aber offenbar kein Anlass bestand. Inso-
fern er aber auf Beschwerdeebene neue Asylgründe geltend macht, näm-
lich dass er entgegen seinen Aussagen in den Befragungen die LTTE
durch den Schmuggel von (…) aktiv unterstützt habe, weist sein Vorbrin-
gen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht alle Informationen bezüglich
früherer Tätigkeiten bei den LTTE preisgegeben zu haben, nicht auf eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Behörde, sondern
vielmehr auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers hin.
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt insofern unvollständig abgeklärt, als sie neben
den Richtlinien des UNHCR und den Erkenntnissen der eigenen Dienst-
reise in Sri Lanka keine weiteren Länderinformationen hinzugezogen ha-
be, ist zu wiederholen, dass aus dem Umstand, dass sie in der angefoch-
tenen Verfügung keine weiteren Quellen angab, nicht darauf geschlossen
werden kann, sie hätte keine weiteren Quellen hinzugezogen. Angesichts
dessen und im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
(vgl. BVGE 2011/24) erweist sich die erhobene Rüge als haltlos.
E-2404/2011
Seite 11
5.2.4 Alle übrigen Rügen der unvollständigen oder unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung betreffen dagegen nicht die Erhebung des Sachverhalts
als solchen, sondern dessen Würdigung, wobei die Rüge, die Feststel-
lungen des BFM zur Lage in Sri Lanka seien unzutreffend, mit Blick auf
das vorgenannte Grundsatzurteil unbegründet ist.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe
Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.)
E-2404/2011
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die
LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert.
6.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei
sind, eine innere Logik aufweisen, den Tatsachen und der allgemeinen
Erfahrung entsprechen und im Laufe des Verfahrens nicht unbegründet
ausgewechselt werden. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den gesetzlichen Anforderungen an das
Glaubhaftmachen auf Grund widersprüchlicher Angaben in zentralen
Punkten nicht stand. Ferner widerspreche sein Vortrag der allgemeinen
Erfahrung, der Logik des Handelns und den bekannten Tatsachen. Weil
die Vorbringen unglaubhaft seien, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden (vgl. Bst. B).
6.5 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Insbesondere vermögen die für
die vom BFM monierten Widersprüche angebotenen Erklärungen in der
Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen, zumal sie zentrale Fragen unbe-
antwortet lassen und die Widersprüche teilweise mit unsubstanziierten
E-2404/2011
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nachgeschobenen Vorbringen aufzulösen versuchen. So führt der Be-
schwerdeführer bezüglich der Anzahl erschossener Geheimdienstagen-
ten zwar wortreich aus, er könne diese nicht kennen, da er nicht Augen-
zeuge der Erschiessungen geworden sei, erklärt aber mit keinem Wort,
weswegen er bei der Kurzbefragung ausgesagt hat, er wisse nicht, wie-
viele Agenten erschossen worden seien, während anlässlich der vertief-
ten Anhörung stets von einem Toten die Rede war. Wenn er tatsächlich
mehrere Male verhaftet, über mehrere Tage festgehalten und dabei inten-
siv verhört worden wäre, müsste er erwartungsgemäss präzise wissen,
wessen er verdächtigt wird, insbesondere wieviele Tote der Tatverdacht
betrifft. Die Unstimmigkeit, dass ihm die Identitätskarte zurückgegeben
worden sei, obwohl sie das einzige Indiz sei, welches für seine Schuld
spreche, erklärt er damit, seine Wohnsitzbestätigung sei eingezogen wor-
den, weshalb die Behörden auf seine Identitätskarte nicht mehr angewie-
sen gewesen seien. Diese an sich wenig überzeugende Erklärung lässt
sich nicht ansatzweise auf die Protokolle abstützen und muss als nach-
geschobene Schutzbehauptung gewürdigt werden. Ferner schliesst sich
das Gericht entgegen der Beschwerde der Auffassung der Vorinstanz an,
dass die mehrmalige Freilassung auf Grund einer Intervention der EPDP
unplausibel ist bzw. gegen einen ernsthaften Verdacht seitens der sri-
lankischen Behörden spricht. Die diesbezüglich vorgebrachte Erklärung,
er werde zwar nicht verdächtigt, der alleinige Mörder zu sein, lediglich, an
der Ermordung des CID-Agenten mitbeteiligt gewesen zu sein, bzw. es
werde versucht, ihm etwas anzuhängen, vermag nicht zu überzeugen
und ist als Versuch zu werten, den Beschwerdeführer – gegen seine aus-
drückliche Erklärung in den Protokollen – in die Nähe zu den LTTE und
einem entsprechenden Verdacht auf Seiten der SLA zu rücken. In den
Befragungen verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich jegliches En-
gagement für die LTTE und machte auch keine entsprechenden Ver-
dachtsmomente auf Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte geltend.
Auf Beschwerdeebene bringt er indes eine Verbindung zu den LTTE vor
und stützt die angebliche Verfolgungsgefahr darauf ab, ohne überzeu-
gend darzutun, weswegen er dies nicht bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen ist die auf Be-
schwerdeebene vorgebrachte Verbindung zu den LTTE und die entspre-
chende Verfolgungsgefahr als nachgeschoben, um seinen Asylgründen
mehr Gewicht zu verleihen, und damit als unglaubhaft zu würdigen. Der
Eindruck unglaubhafter Vorbringen wird in den Protokollen von seinen
knappen, unsubstanziierten und ausserordentlich detailarmen freien
Schilderungen, die kaum Realitätskennzeichen enthalten, und seinen va-
gen und ausweichenden Antworten auf die gestellten Fragen bestärkt.
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Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen
Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
geleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen) erfüllt, so dass sich entgegen der Beschwerde
eine vertiefte Prüfung der genannten Risikoprofile erübrigt.
Anzumerken ist zum vierten Risikoprofil, dass der Beschwerdeführer al-
lein aus der Tatsache, dass sich ehemalige Kader der LTTE in der
Schweiz aufhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann
ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass ihm wäh-
rend seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu LTTE-Kadern
im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden können (vgl. dazu auch
E. 7.3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen der in der Eingabe vom
21. Januar 2013 vertretenen Ansicht – auch in Anbetracht der jüngsten
Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische
Asylgesuchstellende liefen als Angehörige einer bestimmten sozialen
Gruppe generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt
zu werden.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer
blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen oder allge-
meinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und die dazu eingereichten
Beweismittel sind für die Prüfung seiner Asylvorbringen unerheblich. Der
Beschwerdeführer vermag damit eine Verletzung von Bundesrecht nicht
darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
mit dem Vorbringen sinngemäss geltend macht, er habe seit seiner
Ankunft in der Schweiz keine einzige Demonstration von Pro-LTTE-
Organisationen ausgelassen, sich für die Stiftung E._______
engagiert, welche Verbindungen zu den LTTE nachgesagt werde, und
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sei von Landsleuten auf sein exilpolitisches Engagement angespro-
chen worden.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
7.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
durch die Teilnahme an Demonstrationen und sein Engagement für die
Stiftung E._______ einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, ist
Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte im genannten
Zusammenhang weder irgendwelche Angaben zu den konkreten
Anlässen, an welchen er teilgenommen haben will, noch führte er aus,
welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll.
Was das belegte Engagement für die Stiftung E._______ betrifft, so ist
festzuhalten, dass es sich dabei gemäss dem als Beweismittel
eingereichten Bestätigungsschreiben dieser Stiftung vom 30. Juni
2009 um niedrig profilierte, vornehmlich administrative Tätigkeiten
ohne politischen Bezug oder gar oppositionellen Charakter ("Erfassen
von Zahlungseingängen und Adressen in Datenbanken, Mitarbeit bei
Briefmailings an SpenderInnen in der Schweiz, Mithilfe beim
Organisieren und der Durchführung von Benefizanlässen etc.")
handelt, welche als freiwilliger Einsatz zu karitativen Zwecken
("Tsunami-Wiederaufbauprojekte") ausgewiesen werden. Gestützt auf
das eingereichte Beweismittel lässt sich sein Einsatz für die Stiftung
E._______ nicht als exilpolitische Tätigkeit, geschweige denn als
exponierte politische Tätigkeit würdigen. Gemäss diesen Erwägungen
besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich
persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn beson-
ders exponieren würde, selbst wenn der Stiftung E._______
Verbindungen zu den LTTE nachgesagt werden. Somit liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung
an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
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Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde somit zu Recht angeordnet, was auch in der Beschwerde nicht be-
anstandet wird.
9.
Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegweisungs-
vollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) geltend.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]. Aus den Akten ergeben sich auf Grund der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung mit der Ausnahme des Vanni-Gebietes
in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo,
grundsätzlich zumutbar ist. Bezüglich der Nordprovinz gilt (ausserhalb
des Vanni-Gebiets) aber, dass im Einzelfall eine zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden
muss.
9.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______, District Jaffna,
Nordprovinz, und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der
Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den
Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerde-
führer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht
zumutbar wäre. Denn gemäss den Akten handelt es sich bei ihm um ei-
nen ledigen, jungen und gesunden Mann, der den grössten Teil seines
Lebens zusammen mit seiner Familie in F._______ verbracht hat. Dem-
nach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Ge-
mäss seinen Angaben leben seine Eltern und (…) Schwestern nach wie
vor in der angestammten Umgebung. Damit ist davon auszugehen, dass
er an seinem Herkunftsort noch immer auf ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem verfügt er über eine solide
Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung in der (…). Unter diesen
Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und
beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedro-
hende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen liesse (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich als zumutbar.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 18
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund des sich
aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergeben-
den erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf das Be-
schwerdeverfahren D-3747/2011 mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht
des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsver-
treters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Inso-
fern und bezüglich der Akteneinsicht in das eigene Beweismittel (Identi-
tätskarte) wurden in der Beschwerde zu Recht Verfahrensmängel gerügt,
welche durch die Rechtsmittelinstanz geheilt wurden. Es erscheint daher
gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b
VGKE zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf
Fr. 600.– erscheint angemessen.
12.
Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen
des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der
in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weite-
ren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als
Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag
auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der
anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses An-
trags als abgegolten zu erachten ist. Indes wurde mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2011 der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der eingereichten
Beweismittel sinngemäss gutgeheissen. Es erscheint daher gerechtfer-
tigt, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den
entsprechenden Vertretungsaufwand zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, A.A.O.,
S. 214, RZ. 4.65 UND FN. 160; für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einforderung einer
solchen kann aber praxisgemäss verzichtet werden, weil sich der not-
wendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die massgeblichen
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Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteientschädigung
pauschal auf Fr. 200.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels bei-
gelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 200.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer