B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2404/2013
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er sei im (…)
aus B._______ (Niger) geflüchtet, nachdem er vom Militär zweimal fest-
genommen und beschuldigt worden sei, Bomben gelegt zu haben. Er ha-
be in Libyen gelebt, bis er vom dortigen Militär gezwungen worden sei, in
einem Boot nach Lampedusa zu fahren. Im (…) habe er in Italien um Asyl
nachgesucht. Dort bekomme er weder Unterkunft noch Hilfe. Er möchte
nicht in Europa bleiben, sondern nach Afrika zurückkehren, jedoch nicht
nach Niger.
B.
Das BFM trat mit am 24. April 2013 eröffneter Verfügung vom 12. April
2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
verpflichtete den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Am 26. April 2013 ging beim Bundesamt ein undatiertes Schreiben des
Beschwerdeführers ein, welches in Anwendung von Art. 8 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss eine Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerde ging zusammen mit den Vorakten am 30. April 2013
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
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endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift,
aber in Fortsetzung der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unter-
schrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen ei-
nem individuellen Beschwerdeführer klar zuzuordnen sind (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstandes, dass vorlie-
gend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnum-
mer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind, rechtfertigt es sich, auf die
Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine
sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen An-
forderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die
insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Das Bundesamt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be-
schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, im (…) auf dem Seeweg
nach Italien gelangt und dort in verschiedenen Orten untergebracht wor-
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den zu sein. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung der italienischen Behör-
den eingereicht, welche bis (…) gültig sei. Ein Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass er (…) in Italien
ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das
Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin II-VO) gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
möchte wissen, weshalb er einen negativen Entscheid erhalten habe; er
habe nichts getan. Er sei ein einfacher Flüchtling, habe Probleme in sei-
nem Leben und das Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden. Er möch-
te, dass man ihm helfe, einen Anwalt zu finden, der ihn verteidigen und
Beschwerde erheben könne.
5.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich
nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Italien ist Sig-
natarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zustän-
digkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese gene-
relle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein
anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien be-
kannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens
ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukom-
men (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht
[EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vor-
liegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Überstellung – konkret
einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder
das eine noch das andere anzunehmen. Vom Beschwerdeführer wird
diesbezüglich nichts gerügt. Die Ausführungen in seiner Eingabe bezie-
hen sich auf die Flüchtlingseigenschaft und darauf, dass er Probleme ha-
be im Leben. An der Zuständigkeit Italiens, welche nicht angezweifelt
wird, vermögen diese Vorbringen nichts zu ändern.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
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kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: