Abtei lung V
E-2405/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Liberia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
24. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2405/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2000 verliess,
acht bis neun Jahre in Libyen verbrachte und von dort aus mit einem
Boot am 20. April 2009 nach Sizilien gelangte,
dass er in ein Camp nach B._______ geschickt wurde, wo er um Asyl
nachsuchte,
dass er nach der Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid im
Juni/Juli 2009 einen "Soggiorno" erhalten habe,
dass er keine Arbeit gefunden habe, weshalb er mit einem Zug über
Mailand unter Umgehung der Grenzkontrolle am 12. Oktober 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs-
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 6. November 2009 ins Transitzentrum D._______
transferiert wurde, wo er am 10. November 2009 zu seinen
Asylgründen summarisch befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei im
Krieg umgebracht worden, und man habe auch ihn töten wollen,
weshalb er Liberia verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, es bestehe für den 4. Mai 2009 und
den 20. April 2009 je ein EURODAC-Treffer mit Italien, und der
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Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, dort einen "Soggiorno" für
sechs Monate erhalten zu haben,
dass Italien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsab-
kommen {DAA}, SR 0.142.392.68) sowie auf das "Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom
15. Dezember 2009 bis zum 30. Dezember 2009 nicht beantwortet
hätten, und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung),
oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) spätestens bis zum
1. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 10. November 2010 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer damit verbundenen Wegweisung
nach Italien gewährt worden sei und er dabei erklärt habe, in Italien
keine Bleibe zu haben und dort betteln zu müssen,
dass indessen diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung
darstellen würden, da sich der Beschwerdeführer bei allfälligen
Problemen an die zuständigen italienischen Behörden oder an soziale
Einrichtungen oder Organisationen in Italien zu wenden habe,
dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs zu bejahen seien,
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dass der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache
vorgedruckten Formularbeschwerde, mit einigen deutschen Sätzen
ergänzt, am 12. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu
gewähren, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der
Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass auf die Beschwerdebegründung, in der er im Wesentlichen zum
Ausdruck bringt, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. April 2010 das
Amt für Migration des Kantons E._______ anwies, bis zum definitiven
Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei jedoch der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
12. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass in Bezug auf die in englischer Sprache vorgedruckten Anträge
der Formularbeschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen
Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus
prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Verständlichkeit auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behör-
den seines Heimatlandes Liberia stattgefunden hat, weshalb auf den
Antrag, allfällige, den ausländischen Behörden weitergegebene
Personendaten offen zu legen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten, vor seiner
Einreise in die Schweiz rund sechs Monate in Italien aufgehalten hat,
wo er gemäss EURODAC am 4. Mai 2009 und am 20. April 2009
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass er dort gemäss seinen Aussagen ein Asylverfahren durchlaufen
und ein "Soggiorno" erhalten hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im DAA, in der Dublin-II-VO und in
der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [Dublin-DVO]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 15. Dezember 2009 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
30. Dezember 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb ange-
sichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnah-
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me des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
vorliegt,
dass selbst, wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, Italien gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Durchführung des
Asylantrags (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug, Art. 16. Abs.
4 Dublin-II-VO) zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, er habe in Italien kein
Zuhause, keine Arbeit und dort betteln müsse nicht geeignet sind, an
dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal nicht geltend gemacht
wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der
Lage gewesen, ihm während seines Aufenthalts den erforderlichen
Schutz zu gewähren,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009
und D-194/2010 vom 1. Februar 2010),
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 13. April 2010 ange-
ordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvoll-
zugs) und der Verfahrensantrag (Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde) hinfällig geworden sind,
dass ebenfalls das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung
eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite))
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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