Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2405/2011
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. März 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Bosniaken, suchten am 3. Juli 2005
erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im
Wesentlichen geltend, sie seien insofern vom Bürgerkrieg betroffen
gewesen, als sie aus ihrer Heimat (E._______ [serbische Republik])
vertrieben worden seien. Alle männlichen Verwandten des
Beschwerdeführers, mit Ausnahme seines Vaters, welcher am 20. Januar
2002 verstorben sei, seien im Krieg ums Leben gekommen. Letzterem sei
vorgeworfen worden, ein Kriegsverbrecher zu sein. Die
Beschwerdeführenden hätten seit 1993 im Haus eines Serben in
F._______ (Föderationsgebiet) gelebt; im November 2003 seien sie
aufgrund von Feindseligkeiten nach G._______ ausgereist und nach
abgewiesenem Asylgesuch am 23. Juni 2005 in ihr Heimatland
zurückgekehrt. Dort hätten sie in einem Flüchtlingsheim in F._______
Aufnahme gefunden, das Land jedoch am 30. Juni 2005 wieder verlassen
müssen, nachdem ein Nachbar dem Beschwerdeführer davon abgeraten
habe, nach E._______ zurückzukehren beziehungsweise an einer
Gedenkfeier in Srebrenica teilzunehmen, weil die Serben nach ihm
fahnden würden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 lehnte das BFM
die Asylgesuche ab, da die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handels widersprächen und
widersprüchlich sowie wirklichkeitsfremd ausgefallen seien, und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2006 wies
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 4. Mai 2006 ab. Ende des Jahres 2006 kehrten die
Beschwerdeführenden mit Hilfe des Rückkehrprogramms des BFM in
ihren Heimatstaat zurück.
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird weitergehend auf die Akten
verwiesen.
B.
B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren
beiden Kindern ihren Heimatstaat am 24. Januar 2010 erneut und
gelangte über Kroatien am 25. Januar 2010 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ für
sich und ihre minderjährigen Kinder ein zweites Asylgesuch einreichte.
Am 1. Februar 2010 fand im EVZ H._______ die Kurzbefragung zu ihrer
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Person statt, gleichentags erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie und ihr Ehemann seien nach ihrer Rückkehr in
Bosnien und Herzegowina wegen der Probleme ihres Schwiegervaters,
welcher von Serben der Kriegsverbrechen verdächtigt worden sei, von
Unbekannten wiederholt beschuldigt und die Familie sei mit dem Tod
bedroht worden. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann wegen ihres
Schwiegervaters fast zu Tode geschlagen worden. Aufgrund dieses
Vorfalls habe er eine Nervenkrise durchgemacht, sie und die Kinder
geschlagen und dann sei er verschwunden. Seither hätten sie und ihre
Schwiegereltern ihn weder gesehen noch Neuigkeiten von ihm
vernommen. Aus Angst vor diesen Unbekannten habe sie in F._______
immer wieder umziehen müssen und sei wiederholt telefonisch mit dem
Tod bedroht worden. Aus Furcht und mangels finanzieller Mittel habe sie
nicht in eine andere Region Bosniens umziehen und dort arbeiten
können. Vor diesem Hintergrund und weil ihr Sohn an einer (…) leide, für
deren Behandlung sie die Kosten nicht aufbringen könne, habe sie
zusammen mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen.
B.b. Am 11. April 2010 verliess auch der Beschwerdeführer erneut seinen
Heimatstaat und gelangte durch ihm unbekannte Länder im Laderaum
eines LKW am 13. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im EVZ
I._______ ein zweites Asylgesuch einreichte. Seine Kurzbefragung fand
am 23. April 2010 und die Anhörung zu den Asylgründen am 29. April
2010 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs legte er dar, er werde seit seiner
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Jahr 2006 wegen der
Probleme seines Vaters von Mitgliedern der Ravnogorski Pokret
(westserbische Widerstandsbewegung, die für eine neue sozialistische
Ordnung im NachkriegsJugoslawien eintrat; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht), sogenannte Tschetniks, bedroht, weshalb er
bei der Polizei mehrfach vergebens Anzeige erstattet habe. Die letzte
dieser 20 oder 30 Drohungen sei im Januar 2008 per SMS erfolgt. Am
Tag darauf sei er in F._______ von Unbekannten angegriffen und
spitalreif geschlagen worden. Da dieser Vorfall von einigen Leuten
beobachtet worden sei, hätten die Angreifer von ihm abgelassen und die
Flucht ergriffen. Er sei ins Spital von J._______ gebracht worden, wo
man eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert habe. Auch seien ihm (…).
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Zwar sei die Polizei zu ihm gekommen und habe den Vorfall protokolliert,
jedoch nichts Weiteres unternommen. Gemäss Angaben der Polizei
würde es sich bei seinen Verfolgern um Mitglieder der Tschetniks
handeln. Um der Sicherheit seiner Familie willen habe er sich schliesslich
in Absprache mit seiner Frau im April/Mai 2008 von seiner Familie
getrennt. Er habe Kontakt mit einem Freund seines Vaters
aufgenommen, um sich nach dem Wohl seiner Familie zu erkundigen. Bis
im Mai 2009 habe er mit einem Arbeitsvisum in K._______ gearbeitet. Da
er nach seiner Rückkehr in F._______ seine Familie nicht mehr
vorgefunden habe, habe er bis zu seiner Ausreise im April 2010 in einem
Hotel in L._______ gelebt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten,
eine Heirats und Geburtsanzeige, ein Arztzeugnis des
Beschwerdeführers, zwei Todesbescheinigungen (Eltern des
Beschwerdeführers) sowie eine Mitgliederbestätigung des Vaters des
Beschwerdeführers bei der bosnischen Befreiungsarmee zu den Akten.
C.
C.a. Mit FaxEingabe vom 25. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung des Gemeindegerichts F._______ vom 7. Mai 2010
sowie eine Bestätigung der Universitätsklinik J._______ vom 21. Mai
2010 ins Recht legen.
C.b. Einer durch das BFM veranlassten amtsinternen
Dokumentenanalyse vom 8. Februar 2010 zufolge weise die
Gerichtsbestätigung "ein hohes Mass an Gefälligkeit auf respektive
könnte zum Zweck der Glaubhaftmachung der Vorbringen gekauft
worden sein."
D.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 forderte das Bundesamt die
Beschwerdeführerin auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einen
ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe
vom 23. Juni 2010 nach.
E.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 26. März 2011 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
Bezüglich der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 6. April 2011 zeigte die Rechtsvertreterin ihre
Mandatierung an.
G.
Am 26. April 2011 – Datum Poststempel – liessen die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben
und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, bei der Schweizer Vertretung
in Sarajewo eine Botschaftsabklärung bezüglich der Familie des
Beschwerdeführers und der gewalttätigen Vorkommnisse durch die
Tschetniks in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und sie
seien in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Mit der
Eingabe liessen sie eine Bestätigung von Dr. med. B., Praxis für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 den
Beschwerdeführer betreffend sowie einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH: "BosnienHerzegowina: Behandlung von PTBS;
Gutachten der SFHLänderanalyse" vom 11. Juni 2009) zu den Akten
reichen,
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2011 stellte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt,
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wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur
Stellungnahme auf.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Am 17. Mai 2011 wurde die Stellungnahme
den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist
vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
letztmals am 3 Mai 2005 eingereichten Asylgesuche seien aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Aussagen abgelehnt worden. Auch die neuen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit den
bereits im ersten Asylgesuch erwähnten stehen würden, seien
unsubstanziiert und oberflächlich. Die Beschwerdeführerin sei weder in
der Lage, genaue Daten betreffend ihre Probleme zu nennen, noch
genauere Angaben zu ihren verschiedenen Aufenthaltsorten zu machen,
wo sie sich nach der Rückkehr aufgehalten habe. Substanzlos seien auch
die Ausführungen zu den Drohungen und ausweichend die Antworten in
Bezug auf die unternommenen Schritte bei der Polizei. Der
Beschwerdeführer stelle seine Probleme in einen Zusammenhang mit
den im ersten Asylverfahren geltend gemachten. Seit 2007 sei er 20 bis
30 Mal telefonisch von Tschetniks bedroht und schliesslich im Januar
2008 tätlich angegriffen worden. Auch die neuen Vorbringen seien
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bezüglich die Tschetniks unsubstanziiert und vage ausgefallen. Er habe
zu Protokoll gegeben, erst von der Polizei erfahren zu haben, dass es
sich bei seinen Verfolgern um Tschetniks handeln würde, habe jedoch
nicht darlegen können, woher die Polizei dies gewusst habe. Auch
betreffend Anzahl seiner Anzeigen habe er keine Antwort geben können.
Des Weiteren habe er weder seine Verfolger beschreiben noch
weitergehende Angaben zu diesen machen können, er habe sich in vage
Aussagen geflüchtet, indem er behauptet habe, alle Bosnier seien gleich
beziehungsweise man könne sie im Internet anschauen (vgl. Akten BFM
C10/13 S. 6 f.).
Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen
Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, nach Absprache mit seiner Frau aus dem Familienhaus
geflüchtet zu sein, wogegen die Beschwerdeführerin das Gegenteil zu
Protokoll gegeben habe (vgl. C10/13 S. 6, B7/10 S. 5).
Schliesslich seien die ins Recht gelegten Dokumente nicht geeignet, ihre
Vorbringen zu belegen. So handle es sich bei der Bestätigung der
Universitätsklinik J._______ um ein medizinisches Zeugnis ohne
Beweiswert, und auch die zu den Akten gereichte Bestätigung des
Gemeindegerichts F._______ sei aufgrund deren Inhalts und der obigen
Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Eingabe, das BFM habe
seine Begründungspflicht verletzt, indem es viel zu wenig auf den
Sachverhalt eingegangen sei sowie die eingereichten Beweismittel in
ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
Die für das Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte
Begründungspflicht ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, [BV, SR 101]). Die Behörden sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, die Vorbringen
des Betroffenen tatsächlich zu hören (vgl. Art. 30 VwVG), sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie gewährleistet den
Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen,
und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven
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Seite 9
leiten lassen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 4 zu Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz
Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu
würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende
Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten
bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., mit weiteren
Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
vorinstanzliche Begründung zwar nicht besonders ausführlich ausgefallen
ist, eine Verletzung der Begründungspflicht darin jedoch nicht zu
erblicken ist. So hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Gründe
aufgeführt, welche sie zum Schluss der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen kommen liessen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Zudem
hat sie sich auch mit den eingereichten Beweismitteln – wenn auch nur
kurz – auseinandergesetzt. Den Beschwerdeführenden war es darüber
hinaus auch möglich, ausführlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen
Stellung zu nehmen und diese gezielt anzufechten, mithin ihre Partei und
Verfahrensrechte wahrzunehmen. Das BFM sah sich zu Recht nicht
veranlasst, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten
besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. März
2011 aus formellen Gründen aufzuheben und das BFM anzuweisen, eine
Botschaftsabklärung durchzuführen.
4.3. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die vorgetragenen
Fluchtumstände, die zum erneuten Entschluss ihrer Ausreise aus dem
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Seite 10
Heimatstaat geführt haben sollen, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu
erachten sind.
4.3.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit
weiteren Hinweisen).
4.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden im
zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres
Heimatstaates auf denselben Problemen basieren sollen, welche sie
bereits anlässlich ihrer ersten Asylgesuche vom 3. Mai 2005 angeführt
haben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Mai 2006 hat die ehemalige ARK
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund der
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verneint und die Gewährung von Asyl
entsprechend verweigert. Infolge der materiellen Rechtskraft des
genannten Urteils können diese Vorbringen grundsätzlich nicht
Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden
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Seite 11
Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715),
weshalb vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des
BFM und auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 4.
Mai 2006 verwiesen werden kann.
Was die geltend gemachten Verfolgungsgründe nach der Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass diese oberflächlich, vage, widersprüchlich und damit unglaubhaft
ausgefallen sind. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen daran
nichts zu ändern. So fielen die Antworten der Beschwerdeführerin auch
auf Nachfragen hin fast durchwegs kurz und wenig differenziert aus. Von
einer asylsuchenden Person kann aber erwartet werden, dass sie
imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe in zeitlich
kohärenter und substanziierter Weise darzulegen. Diesem Anspruch
genügen die Vorbringen der Beschwerdeführenden jedenfalls nicht. Auch
wenn es beispielsweise in F._______ keine Strassennamen und
Adressen geben sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist wenig
nachvollziehbar, dass sie zwar die genaue Anzahl der Häuser, in denen
sie gewohnt habe, angeben konnte (nämlich 15), darüber hinaus jedoch
vage blieb und lediglich anführte, bei Freunden und der Familie gewohnt
zu haben, diese jedoch nicht einzeln benannte. In diesem
Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer seinerseits
das Quartier F._______ als letzte offizielle Anschrift angab und nach dem
Ort des Überfalls (im Januar 2008) gefragt, zu Protokoll gab, er wisse
nicht, wie die Strasse heisse (vgl. C1/14 S. 2 und 8), was darauf
hindeutet, dass entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin
Strassennamen oder mindestens Quartiere existieren.
Sodann fielen auch die Aussagen zu den angeblichen Drohungen wenig
substanziiert und untereinander nicht stimmig aus, gab die
Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage doch zuerst an, sie sei
telefonisch und über Familienmitglieder von Serben bedroht worden, ein
unbekannter Serbe habe die Drohung an ihre Familie gerichtet, welche
diese an sie weitergeleitet habe, anfangs 2007 sei sie zum ersten Mal
telefonisch bedroht worden. Kurz darauf aber machte sie geltend, das
letzte Mal sei sie 15 Tage später persönlich in einem Laden bedroht
worden (vgl. B7/10 S. 4 f.). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, ihr Mann
sei im Jahre 2007 fast zu Tode geschlagen worden (vgl. B7/10 S. 3). Der
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Seite 12
Beschwerdeführer seinerseits gab demgegenüber zu Protokoll, die erste
Drohung habe er im Frühling 2007 erhalten, danach sei er 20 bis 30 Mal
telefonisch bedroht worden, das letzte Mal, im Januar 2008, sei er von
Tschetniks angegriffen worden, wobei er eine Gehirnerschütterung
erlitten habe und sich für zehn Tage im Spital habe behandeln lassen
müssen. Von Drohungen von Serben, die er durch Familienmitglieder
erhalten habe, sprach er indes nicht, und auch die Bedrohung seiner Frau
im Geschäft erwähnte er nicht. Was die Personen anbelangt, welche die
Drohungen ausgesprochen hätten, äusserte er sich sodann insofern
widersprüchlich, als er zuerst ausführte, die Leute hätten sich als
Zugehörige der Ravnogorski Pokret vorgestellt, als sie ihn überfielen
respektive als sie ihn bedrohten (vgl. C10/13 F55 f.), kurz darauf aber im
Widerspruch dazu angab, die Polizei habe ihm gesagt, diese Leute seien
von der Organisation (vgl. C10/13 F60). Die mit FaxEingabe vom 25. Mai
2010 zu den Akten gereichte Bestätigung des Gemeindegerichts
F._______, welches seine Aussagen betreffend seine zahlreichen
Meldungen bekräftigen sollte, entspricht sodann nicht der
Charakterisierung polizeilicher Anzeigen. Die geltend gemachten
Übergriffe müss(t)en – wenn überhaupt – grundsätzlich der zuständigen
lokalen Polizei gemeldet werden, welche dann zumindest bestätigt, ob
eine Meldung erfolgt ist. Ein Gericht hingegen "bestätigt" keinesfalls, dass
die "Polizei(verwaltung) weder zuständig noch in der Lage ist", die
Beschwerdeführenden zu schützen, zumal es gegebenenfalls erst nach
erfolgten polizeilichen Ermittlungen tätig werden kann. Das BFM
erachtete dieses Dokument somit zu Recht als Gefälligkeitsschreiben,
durch welches die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft
werden. Dasselbe ist auch in Bezug auf die Bestätigung des
Universitätsspitals J._______ vom 21. Mai 2010 festzuhalten. Daraus
geht einzig hervor, dass der Patient vom 11. Januar 2008 bis am 18.
Januar 2008 mit schweren Körperverletzungen hospitalisiert gewesen sei,
was im Übrigen nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers
übereinstimmt, wonach er zehn Tage in Spitalpflege gewesen sei. Der
Grund der Hospitalisierung ist daraus indes nicht ersichtlich. Es gelingt
mit diesem Dokument mithin nicht, eine asylrelevante Verfolgung
darzutun. Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden
Akten der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können. Somit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht,
die Erwägungen der Vorinstanz, auf die hier im Übrigen verwiesen
werden kann, zu entkräften.
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4.4. Nach Durchsicht sämtlicher Akten und aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist
festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E2405/2011
Seite 14
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerenden noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr
Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer
Rückschiebung in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt
den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum
heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder
von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien
und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem
Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995
hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich
normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung
bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die
Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten
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Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen
Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die
wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen
und juristischen Reformen und der langsamen, aber stetigen
Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer
Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003
zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht
dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen
Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zumutbar, was die
politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob
persönliche Gründe der Beschwerdeführerenden den
Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
6.3.2. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung
sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Allein aus dem Umstand, dass der medizinische
Standard in der Schweiz höher ist als im Heimat respektive
Herkunftsland, kann nicht bereits auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24).
6.3.3. Dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von
Dr. med. (…), vom 22. Juni 2010 zufolge, steht die Beschwerdeführerin
seit dem 19. Februar 2010 in Behandlung. Die behandelnde Ärztin
diagnostizierte eine Tendenz zu depressiver Verstimmung und Ängsten
mit vegetativen Beschwerden bei Problemen in Verbindung mit der
sozialen Umgebung (ICD10 Z60), Zielscheibe fremder Diskriminierung
und Verfolgung (ICD10 Z60.5), chronische (…) zervikal sowie eine (…)
bedingt durch verstärkten Androgeneinfluss) und verordnete ihr
Antidepressiva mit stützenden Gesprächen sowie eine Topische Therapie
gegen (…). Gemäss Arztbericht ist ohne Behandlung mit einer spontanen
Besserung nicht zu rechnen, mit einer Behandlung ist – unter
Berücksichtigung, dass die soziale Ursache ihrer Beschwerden
ausserhalb der medizinischtherapeutischen Einflussmöglichkeiten liegen
würde – eine gewisse Besserung des Beschwerdebildes zu erwarten. Im
Beschwerdeverfahren wurde kein weiteres Arztzeugnis zu den Akten
gereicht.
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6.3.4. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______
vom 14. April 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinerseits
seit dem 13. Dezember 2010 wegen einer PTBS in ambulanter
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung steht. Aus dem
Bericht geht hervor, dass er aufgrund seiner einschneidenden Erlebnisse
während der Kriegszeit in Bosnien an (…) leidet und medikamentös mit
Antidepressiva versorgt wird, was zu keiner Besserung seines
psychischen Zustandes geführt hat, zumal ihn die Ungewissheit seines
Verbleibs in der Schweiz sehr beschäftige. Trotz dieses Krankheitsbildes
wird jedoch eine Suizidalität glaubhaft verneint. Gemäss Arztbericht ist
eine Besserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
wegen der Ungewissheit seines Verbleibs in der Schweiz kaum zu
erwarten.
6.3.5. In Würdigung dieser Arztberichte gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die attestierten
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht in Frage
gestellt werden, jedoch – entgegen ihrer Meinung – nicht dergestalt sind,
dass die Behandlungen, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen
Existenz notwendig sind, nicht auch in Bosnien und Herzegowina
erfolgen können. Insbesondere ist festzustellen, dass die gemäss den
genannten Arztzeugnissen verordneten Medikationen und allenfalls
andere oder ähnliche Medikamente respektive eine psychotherapeutische
Behandlung im Heimatland verabreicht beziehungsweise erfolgen
können. Beispielsweise verfügt das Spital von J._______, welches
ungefähr (…) Kilometer von F._______ entfernt ist, sowohl über die
notwendige medizinische Infrastruktur als auch über einen
psychiatrischen Dienst. Zudem existieren in J._______ zwei
Nichtregierungsorganisationen, (…) und (….), die psychosoziale und
psychiatrische Hilfe für Frauen und Männer anbieten. Bei diesen beiden
Organisationen ist grundsätzlich eine kostenfreie Behandlung möglich.
Da die Zahl der Nachfragen nach einer Behandlung hoch sein kann,
könnten die Beschwerdeführenden bereits von der Schweiz aus mit
diesen Zentren in Kontakt treten, damit sie bei ihrer Ankunft in Bosnien
Herzegowina relativ schnell eine Therapie beginnen können; (…) verfügt
über eine Kontaktstelle in der Schweiz. Zudem steht es den
Beschwerdeführenden offen, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG zu beantragen.
6.3.6. Die (…) Beschwerdeführerin und der (…) Beschwerdeführer lebten
den grössten Teil ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina. Während
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sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt und das gemeinsame Kind
sorgte, weist der Beschwerdeführer mit acht Jahren Grundschule, vier
Jahren Berufsmittelschule und zwei Jahren Universitätsunterricht in
Fachrichtung (…) eine gute Schulbildung aus. Zudem hat er mit seinem
Beruf als (…) und während seines Aufenthalts in K._______
Berufserfahrung sammeln können (vgl. C2/1 S. 3). Es kann sodann
davon ausgegangen werden, dass sie – nebst dem (…) der
Beschwerdeführerin und anderen Familienangehörigen (vgl. B7/10 S. 4
Antwort 38) – in F._______ über ein verwandtschaftliches und soziales
Beziehungsnetz verfügen. Hinzu kommt, dass nebst dem Beziehungsnetz
in Bosnien und Herzegowina mehrere Familienangehörige in der
Schweiz, in Frankreich und Dänemark leben (vgl. C1/14 S. 4; B4/8 S. 3),
welche ihnen beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage im Heimatland
falls notwendig finanziell zur Seite stehen können.
6.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Bosnien und Herzegowina nicht zuletzt auch unter
Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. insbes. Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107]) als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte und zudem von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist (gemäss Datenbank des
"Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM [ZEMIS], vgl.
ZEMISVerordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513], sind die
Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig), ist in Gutheissung des mit der
Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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