B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2405/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksre-
publik China) am 26. Dezember 2011 nach Nepal. Zwei Monate später
habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes
verlassen. Am 1. März 2012 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. April 2012 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 7. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______, Kreis
Nangchen, Kham, Tibet. Sie habe immer in ihrem Dorf gelebt, nie eine
Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Unter dem Kloster ihrer Ge-
meinde sei im Jahr 2010 eine Schule gebaut worden. Im November 2011
hätten die chinesischen Behörden die Schule schliessen wollen und hätten
diejenigen Mönche ohne Klosterausweis vom Kloster weggeschickt. Aus
diesem Grund habe sie zusammen mit zwei Mönchen ein Plakat an eine
Mauer des Bezirksortes geklebt. Daraufhin habe sie erfahren, dass einer
der Mönche verhaftet worden sei, weshalb sie Tibet verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr sei in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Als
Beweismittel reichte sie eine Geburtsurkunde und eine Abstammungsbe-
stätigung des Tibet Büros sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 gewährte die damalige Instrukti-
onsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung,
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stellte ihr in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zur Seite und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2015 lud die damalige Instruktions-
richterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung
vom 16. März 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie halte vollumfänglich an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2015 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) so-
wie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
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3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den
Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht).
3.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen
Drittstaat – wie es vorliegend der Fall sei – müsse in Anwendung von
Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, wes-
halb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass gemäss
besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz wird
somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für
die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich
mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die
Rüge ist demnach unbegründet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht
keinen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG gefällt hat, weil durch
die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
keine Drittstaatenabklärung möglich war. Auf die naheliegende Frage, wel-
ches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin – die in den Genuss einer
materiellen Beurteilung ihrer Sachverhaltsdarstellung gekommen ist –
überhaupt an einem Nichteintretensentscheid des SEM haben könnte,
braucht hier ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden.
3.4 Weiter besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin an
der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs
in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutz-
würdiges Interesse. Wohl geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von ei-
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ner Kollektivverfolgung ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in der Volksre-
publik China aus, sondern anerkennt diese bei glaubhafter Herkunft aus
Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge. Der Aus-
schluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische
Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf
deren chinesische Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von
Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da nicht
mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob ethnische Tibeter – ungeachtet
ihrer Herkunft – bei einer Wegweisung in die Volksrepublik China dort re-
levante Nachteile erlitten.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das SEM habe die Begründungs-
pflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weil kein Sprach-Gut-
achten erstellt worden sei, sei zu erwarten gewesen, dass nicht an ihrer
Herkunft gezweifelt werde. Ausserdem könne allein die Ansicht der Vor-
instanz, wonach ihre Angaben unglaubhaft seien, den Ausschluss ihrer
Hauptsozialisation in Tibet nicht rechtsgenüglich begründen.
Die Beschwerdeführerin bringt somit implizit vor, wenn die Vorinstanz an
ihrer Herkunft Zweifel gehabt hätte, hätte sie eine Lingua-Analyse veran-
lassen müssen. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetz-
geber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung
des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Insgesamt sind die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulänglich und derart haltlos
(vgl. E. 6.3), dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes ist auch nicht ersichtlich, zumal, wie nachfolgend fest-
zustellen ist, der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt wurde
und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft, ihre
Fluchtgründe und die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaub-
haft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht
ersichtlich, zeigt doch die vorliegende Beschwerde, dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war.
3.6 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine
Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorliegen und die Vorinstanz auch keine anderweitigen Verfahrensrechte
verletzte. Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen
als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist des-
halb abzuweisen.
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Seite 6
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin habe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr
behaupteten geographischen Raum gelebt. Dadurch werden den von ihr
gemachten Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Aus-
serdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert und
widersprüchlich. Ihre Reiseschilderungen seien äusserst pauschal und
würden nicht den Eindruck erwecken, dass sie auf persönlich Erlebtem
fussen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asyl- bezie-
hungsweise Ausreisegründe würden sich deshalb als unglaubhaft erwei-
sen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es werde von ihr nicht in Abrede
gestellt, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft nicht habe beweisen
können. Da der Beweis für eine andere Staatsangehörigkeit oder Aufent-
haltsgenehmigung fehle, müsse man sich an Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
halten. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische
Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrschein-
lich erachtet werden. Ausserdem sei ihre Schilderung des Sachverhalts
plausibel und überzeugend ausgefallen.
5.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der vorinstanz-
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lichen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Herkunft, ihren Asylgründen und ihrer angeblich
illegalen Ausreise nicht glaubhaft sind.
5.3.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits die
Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage war, ihren angeblichen Heimatort im Kreis Nangchen der richtigen
Verwaltungseinheit zuzuordnen (SEM-Akten, A14/21 F146). Richtiger-
weise stellt die Vorinstanz fest, dass der Kreis Nangchen in die chinesische
Provinz Qinghai integriert ist und nicht zur Autonomen Region Tibet gehört.
Dies muss die Beschwerdeführerin wissen, zumal sie angibt, ihr ganzes
Leben in ihrem Dorf im Kreis Nangchen verbracht zu haben. Nicht ver-
ständlich ist sodann, dass die Beschwerdeführerin keine einzige Nachbars-
gemeinde nennen kann (SEM-Akten, A14/21 F147 f.). Ebenfalls deuten die
Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die gängige chinesische Mass-
einheit, das Nichtwissen der chinesische Bezeichnung des Mobiltelefons,
ihre Angaben zum Familienbüchlein, die Unkenntnis der Preise in ihrer Re-
gion, ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse sowie ihre Aussage, dass sie
trotz Schulpflicht nie eine Schule besucht habe und auch nicht wisse, wo
sich die nächste Schule befindet, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden ist. Diesbezüglich ist
nebst den vorangegangenen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzu-
stellen, dass auch die Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihre un-
glaubhaften Aussagen zu ihrer Identitätskarte, die ihr einerseits von den
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Schleppern abgenommen worden sei, sie aber andererseits nie eine ge-
habt habe (SEM-Akten, A7/13 S. 7 und A14/12 F12 ff.), die Einschätzun-
gen der Vorinstanz stützt. Aus den eingereichten Dokumenten vom "The
Tibet Bureau" in Genf vom 1. Mai 2014 kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich dabei doch nicht um rechts-
genügliche Ausweisdokumente.
5.3.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und der
Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz
zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und in der Anhö-
rung zu ihren Asylgründen zwei unterschiedliche Geschichten erzählt. Ei-
nerseits sei es darum gegangen, dass die Polizei eine Schule habe schlies-
sen wollen. Leute hätten sodann einen Brief an die Behörden geschrieben
und gefordert, dass diese nicht geschlossen werde. Diese Leute seien da-
raufhin verhaftet worden. Sie habe sodann mit zwei Mönchen ein Plakat
aufgehängt, mit dem sie die Freilassung der Verhafteten gefordert habe
(SEM-Akten, A7/13 S. 9). Andererseits sei die Polizei ins Kloster gekom-
men und habe die Mönche kontrolliert. Diejenigen ohne Klosterausweis
hätten das Kloster verlassen müssen. Deshalb habe sie mit zwei Mönchen
ein Plakat geschrieben, mit dem sie gefordert habe, dass die Mönche nicht
weggeschickt würden (SEM-Akten, A14/12 F19). Diese widersprüchlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich nicht miteinander verein-
baren. Ihre Schilderung der Asylgründe ist nicht glaubhaft. Unglaubhaft fal-
len ebenfalls ihre Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal
aus. Ihre Schilderungen der Ausreise sind ausgesprochen vage und sub-
stanzlos (vgl. SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A14/12 F123 ff.). So habe sie
ihre Ausreise in nur drei bis vier Stunden vorbereitet, obwohl sie kein Geld
gehabt habe (SEM-Akten, A14/12 F123 ff.). Auf Nachfragen antwortet sie
einsilbig. Zudem weisen ihre Erzählungen keinerlei Realkennzeichen auf.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der
Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung
der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die
Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die
Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen
Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
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Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10 und 6).
6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt,
vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch
ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu ma-
chen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
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teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar
in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlos-
sen.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah-
rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 jedoch gut-
geheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik
Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem amtlichen Vertreter ist durch
das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der einge-
reichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1'540.– (inkl. Auslagen und MWSt)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'540.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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