B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2406/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) März 2010 in die Schweiz ein und
stellte am 8. März 2010 ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf seine Mitgliedschaft und sein Engagement für die
"Peshwaro"-Partei, auf Probleme mit den Militärbehörden wegen des ge-
gen ihn erhobenen Vorwurfs der Bestechung während des Militärdiensts,
sowie auf seine Teilnahme an den Unruhen in Kamishli im Jahre 2004. Fer-
ner sei seine Familie von den Polizeibehörden unter Druck gesetzt worden,
nachdem sie eine Anzeige gegen diese eingereicht hätten, weil sein Bruder
B._______ am (…) 2007 von einem Polizeiauto überfahren und tödlich ver-
letzt worden sei.
B.
Am (…) 2011 wurde dem Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Ausländerin von der zuständigen Migrationsbe-
hörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer auf Frage hin festgehalten hatte, sein
Asylgesuch trotz des neuen Aufenthaltsstatus' nicht zurückziehen zu wol-
len, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 fest, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und stellte
fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit
der kantonalen Migrationsbehörden falle.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
II.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 widerrief das Amt für Migration des
Kantons C._______ die dem Beschwerdeführer gewährte Aufenthaltsbe-
willigung EU/EFTA und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
E.
Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Anerkennung und
Gewährung des Asyls, wobei er zur Begründung auf das Vorliegen neuer
Dokumente betreffend seine Probleme mit den Militärbehörden und auf
seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der
Kurdische Demokratischen Progressiven Partei Syriens (KDPPS) verwies.
Zum Beleg seines oppositionellen Engagements in der Schweiz reichte er
zahlreiche Fotografien sowie ein Bestätigungsschreiben der KDPPS
Schweiz ein.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 stellte das SEM fest, die Eingabe
des Beschwerdeführers werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
(neue Dokumente) beziehungsweise als neues Asylgesuch (exilpolitische
Tätigkeiten) behandelt, trat auf diese Gesuche nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
G.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge ebenfalls ohne Anfechtung in
Rechtskraft.
III.
H.
Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Anerkennung als
Flüchtling und Gewährung des Asyls.
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Zur Begründung brachte er vor, es würden neue Tatsachen und Beweis-
mittel vorliegen, welche für das Vorliegen völkerrechtlicher und bundes-
rechtlicher Wegweisungshindernisse sprechen würden. Das SEM habe
seiner Schwester D._______ (N […]) sowie seinem Bruder E._______ (N
[…]) mit Verfügungen vom (…) 2015 beziehungsweise (…) 2015 Asyl ge-
währt. D._______ sei führendes Mitglied der Peshwaro-Partei (PDPKS)
gewesen und habe an verschiedenen Demonstrationen gegen das Assad-
Regime teilgenommen. E._______ werde von den syrischen Behörden we-
gen der Teilnahme an mehreren regimefeindlichen Kundgebungen sowie
wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht. Er (der Beschwerde-
führer) habe wegen der politischen Aktivitäten seiner Geschwister im Falle
einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Reflexverfolgung zu be-
fürchten. Es sei notorisch, dass die syrischen Behörden seit Jahrzehnten
Oppositionellen, um ihrer habhaft zu werden, mit der Inhaftierung und Miss-
handlung von nahestehenden Angehörigen drohen würden. Im Weiteren
exponiere er sich nach wie vor als aktives Mitglied der PDPKS, weshalb
subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG gegeben seien.
I.
I.a Mit Verfügung vom 7. April 2016 (eröffnet am 14. April 2016) trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111c
AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein, wies
ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, die am 27. November 2015 an-
geordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung
oder Erlöschen.
I.b Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, der Be-
schwerdeführer begründe sein Asylgesuch vom 29. März 2016 vorab mit
Vorbringen, die bereits in den vorhergehenden Verfahren geltend gemacht
worden seien. Das Staatssekretariat habe sich in seinen Verfügungen vom
25. Oktober 2013 und 27. November 2015 bereits eingehend mit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus einer für die politische
Opposition aktiven Familie sowie dem von ihm vorgebrachten eigenen po-
litischen Engagement in Syrien und in der Schweiz auseinandergesetzt. Er
mache mithin keine neuen Asylgründe geltend, sondern sein Begehren
ziele vielmehr auf eine neue rechtliche Würdigung des vorbestehenden
Sachverhalts ab. Hierfür stünden jedoch die Institute des neuen Asylge-
suchs beziehungsweise des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht
zur Verfügung, seien diese doch nicht als Ersatz für eine verpasste Be-
schwerdemöglichkeit konzipiert. Es liege demnach ein wiederholt gleich
begründetes Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG vor.
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Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der Asylgewährung an die Ge-
schwister des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Sein Bruder
E._______ sei nach Erhalt eines Aufgebots zum Militärdiensts desertiert.
Der Beschwerdeführer habe hingegen Syrien bereits im Jahre 2010, lange
nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst, verlassen. Ferner verfüge
er nicht über ein politisches Profil, welches mit demjenigen seiner Schwes-
ter D._______ vergleichbar wäre, und werde entsprechend in Syrien nicht
gesucht.
J.
J.a Mit Eingabe vom 19. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragte, diese sei aufzuheben und das SEM sie anzuhalten, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten.
J.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, gemäss
Art. 111c Abs. 2 AsylG würden unbegründete oder wiederholt gleich be-
gründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben. Er habe jedoch neue
Asylgründe in begründeter Form dargelegt. Zudem habe die Vorinstanz
statt einer formlosen Abschreibung eine Nichteintretensverfügung erlassen
und sich damit nicht an die Vorgaben der genannten Bestimmung gehalten.
Seiner Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 13 VwVG sei er mit seiner Ein-
gabe vom 29. März 2016 umfassend nachgekommen, da er seine neuen
Asylgründe nachvollziehbar und hinreichend detailliert geschildert habe.
Die Behauptung der Vorinstanz, er habe die Mitwirkung verweigert, sei
demnach nicht nachvollziehbar. Im Weiteren hätte das SEM die erstmals
geltend gemachte Reflexverfolgung prüfen müssen, welche notorisch sei.
Es werde diesbezüglich auf zwei analoge Verfahren verwiesen, in welchen
das Gericht wegen Reflexverfolgung positive Asylentscheide gefällt habe.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
M.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2016 zahlreiche
Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen, an welchen er teilgenommen
habe, zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2016 eingeräumten Recht zur Replik
Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdeanträgen und
-vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
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Seite 7
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz indes
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält
sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prü-
fung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet;
diesfalls hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13
Abs. 2 VwVG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten mit der Begründung, er habe sich auf dieselben Gründe, die er
bereits im ersten respektive zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, be-
rufen.
3.2 Im Urteil BVGE 2014/39, E. 5.2–5.5 sowie E. 7.2, kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ein nicht ordnungsge-
mäss respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesu-
che, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung er-
ledigen kann, wobei offen bleiben kann, ob anstelle einer Nichteintretens-
verfügung eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG ge-
rechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen
kein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich ist.
Da vorliegend keine Benachteiligung des Beschwerdeführers durch das
von der Vorinstanz gewählte Vorgehen erkennbar ist, kann er aus dem Um-
stand, dass diese allenfalls zu Unrecht eine (anfechtbare) Nichteintretens-
verfügung statt eines formlosen Abschreibungsbeschlusses erliess, nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Nach Auffassung des Gerichts gilt der in Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG
enthaltene Verweis auf die Revisionsregeln der Art. 66‒68 VwVG analog
auch für Verfahren nach Art. 111c AsylG (BVGE 2014/39 E. 5.5).
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Seite 8
4.
4.1 Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass ein wiederholt gleich begründetes Ge-
such vorlag, das formlos abgeschrieben werden durfte respektive auf wel-
ches deshalb nicht einzutreten war.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch mit durch
ihn selber verwirklichten Vor- und Nachfluchtgründen einerseits und mit der
Gefahr einer Reflexverfolgung andererseits.
5.
Die eigenen Vor- und Nachfluchtgründe waren bereits in den beiden ersten
Asylverfahren vorgebracht und gewürdigt worden. Wesentliche Unter-
schiede der neuen Vorbringen zu den bereits beurteilten sind, namentlich
in Bezug auf die Exilaktivitäten, nicht festzustellen. Diesbezüglich ist das
SEM zu Recht von einem wiederholt gleich begründeten Mehrfachgesuch
im Sinn von Art. 111c Abs. 2 AsylG ausgegangen. Es hätte das Gesuch
deshalb diesbezüglich formlos abschreiben dürfen; dass stattdessen eine
anfechtbare Nichteintretensverfügung ausgefällt wurde, schadet, wie oben
erwähnt, nicht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
6.
Soweit das dritte Asylgesuch mit der Gefahr einer Reflexverfolgung be-
gründet worden ist, ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzustellen:
6.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, hatte der
Beschwerdeführer im Rahmen der vorangehenden Verfahren bereits ver-
schiedentlich auf politisch exponierte Mitglieder seiner Familie hingewie-
sen. So hatte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens beispielsweise zu
Protokoll gegeben, dass sein Vater eine hohe Stellung bei der Peshwaro-
Partei bekleide (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5). Nach der
Tötung des Bruders durch die Polizei im Jahr 2007 habe der Vater Anzeige
gegen die Polizisten erstattet, was auch für ihn (Beschwerdeführer) zu
Problemen mit den Behörden geführt habe (vgl. a.a.O. S. 6, Protokoll der
Anhörung S. 6). Im zweiten Asylverfahren erwähnte er in der Eingabe vom
7. Oktober 2013, der Bruder E._______ sei aus Angst vor Verfolgung im
Jahr 2010 in den Irak geflohen, worauf die in Syrien verbliebenen Angehö-
rigen von den heimatlichen Behörden nach seinem Verbleib ausgefragt
worden seien; ein weiterer Bruder haben dann ebenfalls in den Irak fliehen
müssen; zwei weitere würden auf Seite der syrischen Rebellen gegen das
Regime kämpfen; somit stehe "die ganze Familie im Fokus des syrischen
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Seite 9
Staates, weshalb auch [seine Verfolgung] sicher gegeben [sei]" (vgl. Ein-
gabe 7. Oktober 2013 S. 2).
6.2 Diese Vorbringen waren im Vorverfahren aufgenommen und als nicht
relevant qualifiziert worden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2013
S. 7 ff.). Die Vorinstanz hatte in ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt darauf
hingewiesen, dass ihre Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden könne. Darauf hatte der Beschwerdeführer verzichtet.
Nach der Konzeption des Gesetzgebers können und sollen Wiedererwä-
gungs- respektive Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die unterlassene
Anfechtung eines Asylentscheids nachzuholen.
6.3 Was eine spezifische Reflexverfolgung wegen des Bruders E._______
anbelangt, ist die Rechtslage klar, zumal der Beschwerdeführer bereits in
der Eingabe vom 7. Oktober 2013 auf die Desertion des Bruders hingewie-
sen hatte (vgl. dort S. 2). Das SEM hätte das dritte Asylgesuch insoweit
formlos abschreiben dürfen und durfte demnach auch darauf nichteintre-
ten.
6.4 Weniger eindeutig ist die Situation mit Bezug auf das politische Enga-
gement der Schwester D._______, das, soweit feststellbar, vom Beschwer-
deführer in seinen bisherigen Asylverfahren bisher offenbar nicht explizit
erwähnt worden war.
6.4.1 Nach Durchsicht der beigezogenen Akten der Schwester (N […]) ist
zunächst festzustellen, dass diese offenbar schon lange vor der Ausreise
des Beschwerdeführers politisch aktiv war (vgl. Protokoll der Befragung zur
Person vom 30. Januar 2014 S. 6 f. bzw. Protokoll der Anhörung vom
22. September 2014 S. 6 und S. 9 ff. i.S. N (…), wonach sie seit 1990 Mit-
glied der Peshwaro-Partei gewesen und im Jahre 2004 verhaftet worden
sei). Von daher wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Engagement und
eine allenfalls spezifisch dadurch geschaffene Gefahr der Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers bereits in den Befragungsprotokollen seines ers-
ten ordentlichen Asylverfahrens ihren Niederschlag gefunden hätten. Ent-
gegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. Replik S. 1) wäre diesbe-
züglich offensichtlich nicht der Zeitpunkt der Asylgewährung zugunsten der
Schwester (reflex-)verfolgungsauslösend und massgebend.
6.4.2 Nachdem geltend gemacht wird, die Schwester sei ab Ende 2013 ei-
ner verstärkten staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. Protokoll
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der Anhörung der Schwester vom 22. September 2014 S. 6 f.) – und zwei-
fellos davon ausgegangen werden darf, dass dies nach einer gewissen Zeit
auch den Angehörigen bekannt geworden ist – hätte der Beschwerdeführer
eine allfällige spezifische Reflexverfolgung wegen ihr jedenfalls spätestens
im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (das erst am Ende November 2015
abgeschlossen wurde) vorbringen können und müssen.
6.4.3 Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, vermag angesichts der
bereits thematisierten und beurteilten Reflexverfolgung wegen anderer An-
gehöriger der Kernfamilie nichts daran zu ändern, dass das dritte Asylge-
such insoweit im Wesentlichen gleich begründet war wie die vorherigen
Gesuche. Die gegenteilige Auffassung würde zum Ergebnis führen, dass
Asylsuchende mit der zeitlichen Staffelung von Reflexverfolgungsvorbrin-
gen die Bestimmung von Art. 111c Abs. 2 AsylG unterlaufen könnten. Für
Verfahren wir das vorliegende bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der
Frage, ob die neuen Vorbringen eine gleiche Begründung im Sinn von
Art. 111 c Abs. 2 AsylG darstellen, die Abstammung aus einer politisch ex-
ponierten Familie im Vordergrund steht und nicht das einzelne verwandt-
schaftliche Verhältnis zu den Eltern oder den Geschwistern (von denen der
Beschwerdeführe neun hat).
6.4.4 Auch eine Betrachtung der Fragestellung unter revisionsrechtlichem
Blickwinkel führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Mit Bezug auf die Schwester D._______ und deren Aktivitäten wäre zwar
von einer vorbestandenen Tatsache im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
auszugehen, mithin um einen potenziellen Revisionsgrund; und nachdem
die vorherigen Asyl-Verfügungen des SEM unangefochten blieben, könn-
ten Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang die Be-
stimmung von Art.66 Abs. 3 VwVG zu beachten, wonach solche Vorbringen
nicht als Revisionsgrund gelten, wenn sie im Vorverfahren hätten vorge-
bracht werden können. Dies ist hier, wie oben erwähnt, der Fall (vgl. oben
bei E. 6.5.1 f.). Eine Gegenausnahme im Sinn der langjährigen Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu verspäteten
Revisionsvorbringen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 bzw. 1998 Nr. 3) wäre hier
nicht gegeben, weil allein aus den politischen Aktivitäten der Schwester
keineswegs offensichtlich würde, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis tatsächlich besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g).
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Seite 11
6.4.5 Nach dem Gesagten durfte das SEM auf das dritte Asylgesuch auch
mit Bezug auf dieses Vorbringen (Reflexverfolgung/D._______) formlos
abschreiben – und demnach auch darauf nichteintreten.
6.5 Nach Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist schliesslich fest-
zustellen, dass sich das SEM in seiner Begründung inhaltlich zur Frage
des konkreten Risikos einer Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der
Geschwister E._______ und D._______ geäussert hat (vgl. Verfügung S.
3).
6.5.1 Diese materiellen Ausführungen wären zur Begründung einer mate-
riellen (abweisenden) Verfügung geeignet – in der Begründung einer Nicht-
eintretensverfügung sind sie inkonsequent und fehl am Platz.
6.5.2 Das Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Verfügung aus
diesem formalen Grund aufzuheben sei, zumal die Vorinstanz bereits das
gesetzliche Institut der formlosen Abschreibung prozessual nicht korrekt
angewendet (und stattdessen einen Nichteintretensentscheid ausgefällt
hat; vgl. oben bei E. 5).
6.5.3 In diesem Zusammenhang ist erstens in Betracht zu ziehen, dass das
SEM diese Argumentation am Schluss der Begründung und explizit "der
Vollständigkeit halber" anführt und damit letztlich selber auszudrücken
scheint, dass diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens irrele-
vant seien. Zweitens wurde die "Überbegründung" des Nichteintretensent-
scheids vom Beschwerdeführer, der durch einen patentierten Rechtsan-
walt vertreten ist, nicht gerügt. Und drittens bleibt – im vorliegenden Ver-
fahren nun allerdings bereits zum zweiten Mal (vgl. a.a.O.) – festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer durch das prozessual falsche Vorgehen der
Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist und die Kassation der Verfügung
letztlich einen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte.
6.5.4 Unter diesen Umständen verzichtet das Gericht darauf, die angefoch-
tene Verfügung allein aus diesem Grund aufzuheben. Die Vorinstanz wird
aber aufgefordert, bei zukünftigen analogen Verfahren ihre Verfügungen
konsequenter zu begründen.
6.6 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass das SEM das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers formlos hätte abschreiben dürfen und die
Ausfällung einer Nichteintretensverfügung vorliegend nicht schadet.
E-2406/2016
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz vorläufig
aufgenommen ist, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 AuG (SR
142.20).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2406/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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