B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2410/2012
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März
2012 / N (…).
E-2410/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 23. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 27. April 2009
auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 28. April 2009 und seiner einlässlichen
Anhörung vom 7. Oktober 2009 machte er zur Begründung seines Ge-
suchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Jaffna-
Distrikt, wo er mit seiner Familie gelebt und einen (…) geführt habe. Im
Jahre 2002 sei er vor der sri-lankischen Armee nach Frankreich geflohen,
von wo er im Oktober 2006 nach D._______ zurückgekehrt sei, nachdem
er in Frankreich ein Asylverfahren mit negativem Entscheid durchlaufen
habe. Bis im Jahre 2008 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) mit Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt und für sie
Nachrichten weitergeleitet. Im Januar 2009 habe er einem (...) und einem
andern Mann, die aus einem Armee-Lager ausgebrochen seien, zur
Flucht aus Sri Lanka verholfen, indem er die beiden Männer auf seinem
Fahrrad nach E._______ gebracht und dort über einen Freund ihre Wei-
terreise organisiert habe. Noch am selben Tag (vgl. Akten BFM A1/11 S.
7) bzw. zwei (vgl. A17/18 F107) oder drei Tage (vgl. A17/18 F137) später
habe die sri-lankische Armee bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er sei
nicht zu Hause gewesen, seine Mutter habe den Soldaten angegeben, er
sei bei der Arbeit. Weil er weiterhin gesucht worden sei, habe er sich zu-
nächst nach Colombo begeben und von dort zu seiner Mutter nach
F._______, bis er am 23. April 2009 Sri Lanka verlassen habe. In der
Schweiz habe er an verschiedenen tamilischen Demonstrationen teilge-
nommen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 (eröffnet am 2. April 2012) stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels flüchtlingsrechtlicher Re-
levanz seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
E-2410/2012
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die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefoch-
tenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der
Rechtsvertreter, vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zudem ersuchte er
um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Auf die Be-
schwerdebegründung sowie die zahlreichen Beilagen wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge
am 24. Mai 2012 fristgerecht geleistet wurde, und teilte ihm antragsge-
mäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine
Kostennote ein.
F.
Am 5. September 2012 reichte das BFM eine Meldung des Amts für Mig-
ration des Kantons G._______ vom 29. August 2012 zu den Akten, wo-
nach der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2012 unbekannten Auf-
enthalts sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 setzte die Instruktions-
richterin dem Rechtsvertreter Frist, den Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers bekanntzugeben und eine aktuelle, von jenem unterzeichnete Er-
klärung abzugeben, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinte-
resse hervorgehe, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
H.
Am 20. September 2012 legte das BFM eine Wiederanmeldungsmeldung
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Seite 4
zu den Akten, wonach sich der Beschwerdeführer, nachdem er aus einer
Haftanstalt entlassen worden sei, am 7. September 2012 wieder ange-
meldet habe.
I.
Mit Eingabe vom 25. September 2012 reichte der Rechtsvertreter die Ko-
pie einer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
H._______ vom 15. August 2012 zu den Akten, welches für den Be-
schwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet hatte, stellte Prozessan-
träge im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 7. September
2012 (unter anderem vollständige Einsicht in die kantonale Mitteilung
betreffend den unbekannten Aufenthalt), machte gesundheitliche Proble-
me seines des Mandanten ([…]) geltend, derentwegen jener sich in ärztli-
cher Behandlung befinde, und ersuchte "noch einmal" um Fristansetzung
zur Einreichung eines entsprechenden Arztberichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter dem Vornehalt der nachfolgenden Erwägungen ein-
zutreten.
1.4 Mit der Wiederanmeldungsmitteilung der kantonalen Behörde
(vgl. Bst. H) fallen die Zwischenverfügung vom 7. September 2012 und
die in Antwort darauf gestellten Anträge des Beschwerdeführers dahin. In
Bezug auf den in seiner Eingabe vom 25. September 2012 gestellten An-
trag auf Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung
während einer längeren Dauer als der von ihm geforderten drei Monate
Gelegenheit gehabt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG) ins Recht zu legen, was er bislang nicht getan hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen
Rechts geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
in mehrfacher Hinsicht verletzt.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
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Seite 6
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ih-
ren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz ignoriere das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zur La-
geanalyse in Sri Lanka (Beschwerde, S. 8 und 9), übt er rein appellatori-
sche Kritik. Damit zielt er auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ab
und verkennt dabei, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich nur den
rechtserheblichen Sachverhalt, nicht aber Rechtsnormen oder von den
Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen betrifft (vgl. BGE 132 II
485 E. 3.2 S. 494).
4.3.2 Der Beschwerdeführer nimmt eine Gehörsverletzung an, weil die
letzte Anhörung über zwei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung stattgefunden, die Vorinstanz die neueste Entwicklung unberück-
sichtigt gelassen und zu zahlreichen Elementen keine Fragen gestellt ha-
be (Beschwerde, S. 5, 6 und 10). Die Vorbringen enthalten indessen
nichts, was über die Rüge einer Verletzung der Untersuchungspflicht hi-
nausginge (dazu E. 4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers steht aufgrund der Akten fest, dass ihm das Recht auf vorgängige
Stellungnahme an den Anhörungen gewährt wurde. Eine Gehörsverlet-
zung liegt nicht vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2011
vom 3. Oktober 2012).
4.3.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Aus dem Umstand, dass das Aktenverzeichnis "keinerlei
länderspezifische Informationen in der Sache des Beschwerdeführers"
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und auch keine Länderberichte enthält und auch in keiner Aktennotiz auf
solche Informationen hingewiesen wird, lässt entgegen der Beschwerde-
schrift nicht darauf schliessen, dass das BFM keinerlei solche Informatio-
nen beigezogen hätte. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten,
dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunfts-
land nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtli-
cher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren
denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfü-
gung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Vorinstanz
hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich
die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe
und wie es die Situation heute einschätze. Die Beschwerde selbst zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Be-
gründungspflicht ist damit Genüge getan. Entsprechendes gilt auch be-
züglich der Rüge, einzelne Sachverhaltselemente wie etwa die Asylgrün-
de, welche sich vor 2002 ereignet haben sollen, oder die Ereignisse im
Januar 2009 seien in der Begründung der angefochtenen Verfügung un-
erwähnt geblieben. Wie oben ausgeführt, ist die Vorinstanz nicht gehal-
ten, jedes einzelne Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich
zu würdigen, wenn dieses nicht geeignet ist, ihre Einschätzung zu ändern
(siehe zur materiellen Relevanz jener Sachverhaltselemente unten E.
5.5).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann zum Sachverhalt vor, einige
Elemente seien nicht abschliessend oder überhaupt nicht abgeklärt wor-
den.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG sowie Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in
der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl.,
Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde
liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefoch-
tenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet offengebliebene Sachverhalts-
elemente, ohne sich mit den Feststellungen in der angefochtenen Verfü-
gung auseinanderzusetzen. Statt dessen stellt er ihnen eigene Fragen
gegenüber, die seiner Ansicht nach hätten gestellt werden können (Be-
schwerde, S. 10 und 11). Damit zeigt er nicht auf, inwieweit die Sachver-
haltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig
sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6817/2011 vom 3. Oktober 2012).
Eine Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass er
zu den aktuellen Ereignissen der vergangenen zweieinhalb Jahre nicht
angehört worden sei. Die Anhörung fand im Oktober 2009, mithin einige
Monate nach dem militärischen Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka, statt.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren zu seiner persönlichen Situation (einschliesslich seiner
Gesundheit) und jener seiner Angehörigen nach dem Kriegsende hätte
äussern können. Entgegen seiner auf Beschwerdeebene vertretenen Auf-
fassung beschränkt sich seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8
AsylG dagegen nicht darauf, den Behörden des Bundes und der Kantone
jederzeit zur Verfügung zu stehen; sie verlangt vielmehr auch, dass Asyl-
suchende bei der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitwirken, d.h. all-
fällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und dergleichen
unaufgefordert bekanntgeben (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Dem Be-
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schwerdeführer wäre es jederzeit möglich und zumutbar gewesen, die
Behörden über allfällige Veränderungen, die er als rechtserheblich erach-
tet, in Kenntnis zu setzen, wozu aber offenbar kein Anlass bestand. Ins-
besondere weist die auf Beschwerdeebene ansatzweise geltend gemach-
te, seit der letzten Anhörung angeblich weggefallene Angst des Be-
schwerdeführers davor, alle Informationen bezüglich früherer Tätigkeiten
bei den LTTE und Verbindungen von Familienangehörigen zu diesen
preiszugeben, nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,
sondern vielmehr auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers hin.
Eine weitere Unvollständigkeit der Sachverhaltserhebung erblickt der Be-
schwerdeführer ferner darin, dass ihm in den Befragungen angeblich
nicht Gelegenheit geboten worden sei, die Asylgründe zu schildern, die
ihn 2002 dazu bewogen hätten, Sri Lanka zu verlassen und in Frankreich
ein Asylgesuch zu stellen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er
zwar tatsächlich dabei unterbrochen wurde und er nicht alle Details vor-
bringen konnte. Es ist aber nicht ersichtlich und geht insbesondere auch
aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt, soweit er
rechtserheblich ist, diesbezüglich nicht vollständig festgestellt worden wä-
re, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf Beschwerdeebe-
ne nichts Wesentliches ergänzt und diese Vorbringen angesichts der Tat-
sachen, dass sein Asylverfahren in Frankreich mit einem negativen Ent-
scheid abgeschlossen worden ist und er von 2006 bis Januar 2009 wie-
der unbehelligt an seinem alten Wohnort gelebt hatte, nicht ins Gewicht
fallen.
Alle übrigen Rügen der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalts-
feststellung betreffen dagegen nicht die Erhebung des Sachverhalts als
solchen, sondern dessen Würdigung, wobei die Rüge, die Feststellungen
des BFM zur Lage in Sri Lanka seien unzutreffend, mit Blick auf das vor-
genannte Grundsatzurteil unbegründet ist.
Soweit unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil vorgebracht wird, das
Bundesverwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen LTTE-Kader und
blossen Hilfspersonen der LTTE, trifft dieses Vorbringen zwar zu (BVGE
2011/24 E. 8.1 S. 493 f.), ist aber unbehelflich. Denn die Feststellung des
BFM, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, ein aktives
oder führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, ist nicht tatsachen-
widrig, und die Tatsachenfeststellung selbst wird vom Beschwerdeführer
nicht angefochten.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass das BFM den
erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat und der Begrün-
dungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung musste es weder eine ärztliche Begut-
achtung des Beschwerdeführers anordnen noch diesen einlässlicher be-
fragen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die ent-
sprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind. Ebenso erübrigt es sich,
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln
anzusetzen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorin-
stanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 AsylG, verletzt.
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3 je m.w.H.)
E-2410/2012
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die
LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert.
6.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Sie müssten vor dem
damaligen Hintergrund der allgemein angespannten Lage im Bürgerkrieg
betrachtet werden. Nach dem Waffenstillstand, der im Jahre 2002 zu-
stande gekommen sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflam-
men des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE gekommen. Im Norden und im Osten des Landes habe beson-
ders die Zivilbevölkerung unter den Auseinandersetzungen zu leiden ge-
habt. Tamilinnen und Tamilen seien von lokal bedingten Verfolgungs-
massnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit je-
nen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen.
Nachdem der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen
sei, stelle sich die Situation jedoch anders dar. Auch wenn die Lage noch
nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend sei, habe sie sich doch er-
heblich verbessert. Auch die LTTE stellten nach der militärischen Nieder-
lage für den Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung mehr dar. Zwar
treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden alles daran setzten, ein Wie-
dererstarken der LTTE zu verhindern, und sie deshalb gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Be-
schwerdeführer habe allerdings nicht geltend gemacht, je ein aktives oder
gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe sie lediglich
von 2006 bis 2008 mit Nahrungsmitteln, Medikamenten und als Nachrich-
tenvermittler unterstützt. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hin-
weise darauf, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes In-
teresse daran haben könnten, gerade ihn zu verfolgen. Da er nur ein ge-
ringes politisches Profil habe, sei nicht davon auszugehen. dass er zum
jetzigen Zeitpunkt von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen führt
das BFM an, die blosse Teilnahme an Demonstrationen vermöge nicht zu
begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den
Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Ak-
ten könne nicht entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden
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Seite 12
von diesen Tätigkeiten auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt
darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.
Allein in der Schweiz würden innert weniger Monate unzählige exilpoliti-
sche Anlässe durchgeführt, so dass es den sri-lankischen Behörden un-
möglich sein dürfte, die Teilnehmer namentlich zu identifizieren. Darüber
hinaus dürften sie nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen
haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Erheblich und relevant für die Beurtei-
lung als konkrete Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann,
wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und
virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Akti-
onen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Über-
zeugung darstellten und eine gewisse Intensität erreichten. Vorliegend
sei dies auf Grund der Bescheidenheit der exilpolitischen Tätigkeit und in
Anbetracht der seit dem Kriegsende veränderten Lage nicht der Fall.
6.5 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Insbesondere ändern die vom
BFM in der Begründung nicht ausdrücklich erwähnten Vorbringen, die
sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2002 ereignet ha-
ben sollen, oder die Ereignisse im Januar 2009, wie nachfolgend aufge-
zeigt, nichts an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer auf Grund
seines geringen politischen Profils und der seit dem Ende des Bürger-
krieges veränderten Lage in Sri Lanka im Falle einer Rückkehr mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile befürchten
muss. Der Beschwerdeführer erfüllt keines der in BVGE 2011/24 darge-
legten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Perso-
nen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen,
die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder
diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus
der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden be-
ziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen). Na-
mentlich gehört er entgegen seiner Auffassung weder der ersten noch der
vierten Gruppe an. Betreffend die erste Risikogruppe ist festzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer für die LTTE durchgeführte Versorgung
mit Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Übermittlung von Nachrich-
ten und die Ausreisehilfe zweier flüchtiger politischer Gefangener nicht
darauf schliessen lassen, er sei ein aktives oder gar führendes Mitglied
der LTTE gewesen, welches heute noch einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegt. In erhöhtem Masse gilt dies in Bezug auf die Vorfälle, die
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Seite 13
sich vor 2002 ereignet haben sollen, da der Beschwerdeführer von 2006
bis zum Januar 2009 unbehelligt an seinem früheren Wohnort gelebt hat.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass er trotz seiner angeblichen
Fluchthilfe im Januar 2009 entgegen seiner Auffassung bereits zu jenem
Zeitpunkt nicht ernsthaft gesucht worden sein kann, hat ihn doch das Mili-
tär offenbar weder bei seiner Ehefrau gesucht noch sich darum bemüht,
seinen Arbeitsort ausfindig zu machen. Zum vierten Risikoprofil ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass sich
ehemalige Kader der LTTE in der Schweiz aufhalten und Verwandte des
Beschwerdeführers bei diesen engagiert waren, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag. Sodann ist aufgrund seiner Tätigkeit nicht davon aus-
zugehen, dass ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kon-
takte zu LTTE-Kadern im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden
können. Sein – im Übrigen unsubstanziiertes und unbelegtes – exilpoliti-
sches Engagement genügt, auch wenn es über die blosse Teilnahme an
mehreren Demonstrationen hinausgeht, nicht, um auf entsprechende
Kontakte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu schliessen.
Abgesehen von den behandelten Rügen erschöpft sich die Beschwerde-
schrift in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen
oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Es erübrigt sich,
darauf näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dies gilt ebenso für die Vielzahl
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichter Berichte, die sich
entweder mit der allgemeinen Situation in Sri Lanka oder mit einzelnen
Fällen von Menschenrechtsverletzungen befassen, den Beschwerdefüh-
rer und dessen individuelle Asylvorbringen indessen nicht persönlich
betreffen. Ihnen lässt sich keine wesentlich andere Beurteilung der Lage
in Sri Lanka entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag damit eine Ver-
letzung von Bundesrecht nicht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
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2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden, wobei der Vollzug dann zumutbar ist, wenn begünstigende Fak-
toren vorliegen.
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8.5 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (District Jaffna, Nord-
provinz) und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Er wohnte den grössten Teil seins Le-
bens zusammen mit seiner Familie in D._______. Demnach ist er mit sei-
nem Land und der dortigen Tradition tief verwurzelt. Gemäss Befra-
gungsprotokoll leben seine (...) sowie seine (...) nach wie vor in seinem
Heimatland (A1/11 S. 3). Auch wenn (...), wie er auf Beschwerdeebene
geltend macht, das Land inzwischen verlassen und er (...) seit vielen Jah-
ren keinen Kontakt mehr haben sollte, verfügt er dennoch in seinem Hei-
matstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Zwar hat der Be-
schwerdeführer keine Berufsausbildung. Indes verfügt er über mehrere
Jahre Arbeitserfahrung als (...) und als (...). Unter diesen Umständen ist
anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder
integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Was die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so
hat er nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese ein Vollzugshindernis
begründen sollen; insbesondere sind die in Aussicht gestellten ärztlichen
Zeugnisse bislang nicht eingereicht worden. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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