B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2411/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 summarisch
befragte und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der
Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach Frank-
reich das rechtliche Gehör gewährte,
dass er geltend machte, er sei von den französischen Behörden aus
Frankreich weggewiesen worden und er glaube nicht, dass ihm die fran-
zösische Regierung Schutz gewähren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2012 – eröffnet am 26. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie
den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfüg-
te und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung feststellte, im Rahmen der summa-
rischen Befragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, am
2. Januar 2012 in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist zu sein,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO vom 23. Februar 2012 am 18. April 2012 gut-
geheissen hätten,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-
vertraglich zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesu-
ches vom 18. Januar 2012 angegeben habe, am 21. September 1995
geboren zu sein,
dass aufgrund der Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ei-
ne Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt worden sei,
die ergeben habe, dass das Skelettwachstum des Beschwerdeführers
abgeschlossen sei und er folglich mindestens 19 Jahre alt sein müsse,
dass dem BFM zudem keine Dokumente eingereicht worden seien, die
die geltend gemachte Minderjährigkeit belegen würden,
dass aufgrund der nicht glaubhaften, vagen und unsubstanziierten Anga-
ben im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht von
der Minderjährigkeit ausgegangen werden könne, weshalb er für das wei-
tere Verfahren als volljährig zu betrachten sei,
dass im Weiteren die französischen Behörden bestätigt hätten, den Be-
schwerdeführer in Frankreich als volljährig registriert zu haben,
dass dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 hierzu das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er zu Protokoll gegeben habe, keine Ein-
wände gegen die vom BFM angenommene Volljährigkeit zu haben,
dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei und die Vorbringen des Beschwerdeführers dies nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Frankreich seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am 18. Oktober 2012 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei-
se auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach
Frankreich bestehen würden,
dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Frank-
reich sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und in
materieller Hinsicht sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und er sei als Minderjähriger zu behandeln,
dass die Handknochenanalyse alleine nicht tauglich sei, sein Alter zu
bestimmen,
dass mit einer Wegweisung aus der Schweiz zuzuwarten sei, bis er
18-jährig sei,
dass er zur Stützung seiner Anträge wissenschaftliche Berichte zur Be-
stimmung des Knochenalters und zu deren Verwertbarkeit zur biologi-
schen Altersbestimmung zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-
Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
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dass in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des vorliegenden Asylgesuchs nicht bestritten, sondern
vorgebracht wird, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Altersan-
gabe sei massgebend und es sei bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit
mit dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zuzuwarten,
dass allenfalls zudem aus den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe der
sinngemässe Antrag entnommen werden kann, dem Beschwerdeführer
hätte gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-8648/2010 vom 21. September 2011 für die Befragung eine Vertrau-
ensperson beigeordnet werden müssen, und die Verfahrensgarantien für
unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Dublinverfahren seien somit
verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei,
dass hierzu vorab zu klären ist, ob der Beschwerdeführer minder- oder
volljährig ist beziehungsweise ob das Bundesamt zu Recht von der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handkno-
chenanalyse insofern zuzustimmen ist, als einer solchen Analyse mit Be-
zug auf die Bestimmung der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert
zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass das Bundesamt jedoch entgegen den Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht als
Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handknochenanaly-
se abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl verschiedener
Aspekte berücksichtigte, und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. zum Ganzen auch EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE
2009/54 E. 4.1),
das zudem dem Bundesamt das Schreiben der französischen Behörden
vorlag, gemäss welchen der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum
vom (…) registriert worden ist und als volljährige Person gilt (Akten BFM
A16/1),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auch von den schweizerischen
Grenzwachtbehörden mit dem Geburtsdatum vom (…) erfasst wurde
(A5/27 S. 1/3),
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dass der Beschwerdeführer zudem auf entsprechende Vorhalte zustim-
mend zur Kenntnis nahm, im vorinstanzlichen Verfahren als volljährig be-
trachtet zu werden (A9/17 S. 12/13),
dass der vorgängig vom Beschwerdeführer geltend gemachte blosse
Hinweis, sein Vater habe ihm das angegebene Geburtsdatum vom
21. September 1995 genannt, offenkundig nicht stichhaltig ist,
dass angesichts der gesamten Umstände das BFM im vorliegenden Ver-
fahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging,
dass angesichts dieses Zwischenresultats festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer als volljähriger Asylsuchender gilt, weshalb ihm auch kei-
ne Vertrauensperson zur Seite gestellt werden musste und kein Verfah-
rensmangel besteht,
dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Frankreich der zuständige
Staat für die Durchführung des Asylverfahrens ist,
dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs
ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hin-
dernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Voll-
zugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenann-
ten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG besteht,
dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar an-
wendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati-
onalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E.5),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts
besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE
2010/45 E. 7.2),
dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems ver-
mutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderun-
gen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-
Refoulement-Gebot respektieren,
dass vorliegend weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV1) ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO angezeigt ist, weshalb einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Frankreich nichts entgegensteht,
dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylge-
such in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben
sind, und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Über-
stellung (Wegweisung) nach Frankreich und deren Vollzug angeordnet
hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: