B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-241/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2001 erstmals in der Schweiz um
Asyl ersuchte, am 28. März 2010 in der Schweiz ein zweites und am
6. August 2010 ein erneutes Asylgesuch stellte, die jeweils gerichtlich
rechtskräftig abgelehnt wurden,
dass am 18. September 2012 die Beschwerdeführerin erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dessen Abweisung mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 13. November 2015 gemeinsam beim
SEM in schriftlicher Form ein Asylgesuch einreichten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 in
Slowenien und am 22. August 2015 in Litauen um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM am 7. Dezember 2015 gestützt auf die Aktenlage die litaui-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist) ersuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Dezem-
ber 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Litauens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zu ei-
nem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Litauen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Dezember 2015
das rechtliche Gehör wahrnahmen und im Wesentlichen ausführten, Li-
tauen sei für russische Flüchtlinge gefährlich, weil Angestellte im litaui-
schen Innenministerium loyal zu Russland seien und für den russischen
Geheimdienst arbeiten würden,
dass Litauen für sie nur ein Transitland gewesen sei,
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dass im Weiteren dem psychischen und physischen Gesundheitszustand
ihrer Kindern Rechnung zu tragen sei, die mit häufigen Ortswechseln und
der ständigen Flucht konfrontiert seien,
dass die Bedingungen im litauischen Asylzentrum denen in Gefängnissen
gleichkämen und dort jährlich zwei bis drei Morde verübt würden,
dass der Leiter des Asylzentrums in Litauen mit dem Beschwerdeführer im
russischen Militär Dienst geleistet habe,
dass sie zudem Zeugen geworden seien, wie in Litauen drei Vietnamesen
von Grenzsoldaten erschossen worden seien, und ihre Kinder unter dem
Eindruck des Schreckens und des Schockes noch bis heute leiden würden,
dass für den weiteren Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführenden
auf das Schreiben vom 22. Dezember 2015 zu verweisen ist (Akten SEM
D17/4),
dass Litauen der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. De-
zember 2015 zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführen-
den aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe an
das SEM vom 9. Januar 2016 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben,
dass das SEM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht übermittelte (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 14. Ja-
nuar 2016),
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylge-
suche einzutreten und von der Anordnung der Wegweisung nach Litauen
abzusehen,
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dass bezüglich der Ausführungen in allgemeiner Hinsicht auf die Be-
schwerdeeingabe verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zur Begründung in per-
sönlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend machen, die Familie hätte sich
in Litauen einem psychologischen Druck und demütigenden Bedingungen
unterziehen müssen und ihre Kinder hätten Litauen unter dem Eindruck
des Schreckens und einer schweren psychischen Belastung verlassen,
dass zudem eine ihrer Töchter aufgrund des Verdachts auf ein gesundheit-
liches Leiden auf medizinische Untersuchung angewiesen sei und um eine
entsprechende Kontrolle und Behandlung in der Schweiz ersucht wird,
dass im Weiteren in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen dieselben
Einwände gegen eine Rücküberstellung nach Litauen vorgebracht werden
wie in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. De-
zember 2015,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art.8–5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-
geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin_III_VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, 2014, K4 zu Art.7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder-
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank
ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2015 in Litauen um Asyl
ersucht hatte,
dass die litauischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2015 zustimmten (D19/1 und
D20/1),
dass es sich beim vorliegenden Dublin-Verfahren um ein Wiederaufnah-
meverfahren handelt, bei dem praxisgemäss keine neuerliche Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durchzuführen ist,
dass der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat (vorliegend
die Schweiz) die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des
Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen kann, wenn der ersuchte Mit-
gliedsstaat (vorliegend Litauen) die Wiederaufnahme akzeptiert hat
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass somit grundsätzlich Litauen zur Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden zuständig ist,
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dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen bei der Prü-
fung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu berücksichtigen sind,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden,
dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hin-
dernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Ver-
träge einer Überstellung entgegenstehen,
dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermes-
sen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässi-
ger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen
verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat,
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dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit
der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit
(vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein
Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat
(vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E.8),
dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Litauen entgegenstehen
würden,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie wieder-
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die auf Beschwerdeebene geschilderten Schwierigkeiten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand insbeson-
dere der Kinder der Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Li-
tauen Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehal-
ten sind, entsprechende gesundheitliche Sachverhalte den zuständigen
schweizerischen Behörden umgehend mitzuteilen,
dass der Beschwerdeführer sich am 22. Dezember 2015 gegenüber dem
SEM unterschriftlich verpflichtete, "sämtliche für das Asylgesuch relevan-
ten medizinischen Akten unverzüglich nach Erhalt einzureichen" (D17/4),
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen vom SEM
gewährten rechtlichen Gehörs mit ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember
2015, noch mit der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2016 medizinische
Unterlagen zu den Akten gereicht haben,
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dass demnach jedenfalls seitens des Gerichts aufgrund der Aktenlage
keine Veranlassung besteht, aus medizinischen Gründen irgendwelche
Massnahmen zu treffen und dem Ersuchen der Beschwerdeführenden, die
medizinische Kontrolle eines allfälligen gesundheitlichen Leidens einer ih-
rer Töchter und eine allfällige Behandlung in der Schweiz abwarten zu kön-
nen, Folge zu geben,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: