Abtei lung V
E-2412/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
19. März 2008 / E-1588/2008; Wiederherstellung der
Beschwerdefrist.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2412/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für
Flüchtlinge [BFF]) mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 das Asylge-
such des Gesuchstellers vom 27. Dezember 2002 abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2005 seine Verfügung
vom 9. Dezember 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen und we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme des Gesuchstellers angeordnet hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2007 die vorläufige
Aufnahme des Gesuchstellers aufgehoben und eine Ausreisefrist auf
den 7. Januar 2008 angesetzt hat,
dass diese Verfügung von der zuständigen Poststelle am 12. Novem-
ber 2007 (gemäss Track & Trace) als nicht zustellbar („Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“) an das
BFM retourniert worden ist,
dass dem Gesuchsteller anlässlich eines „Informationsgesprächs“
des ... vom 26. November 2007 mitgeteilt wurde, dass das BFM mit
Verfügung vom 7. November 2007 sein Asylgesuch abgelehnt und ihm
eine Frist zur Ausreise bis zum 7. Januar 2008 angesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er habe den Inhalt der
Verfügung verstanden und werde mit seinem Anwalt eine Beschwerde
einreichen,
dass dem Gesuchsteller bei einem weiteren Gespräch mit dem ... am
11. Februar 2008 eine Kopie der Verfügung vom 7. November 2007
übergeben und mitgeteilt wurde, er habe die Beschwerdefrist
ungenutzt verstreichen lassen, weshalb der Entscheid des BFM
rechtskräftig sei,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim BFM am 12. Feb-
ruar 2008 um nähere Informationen betreffend die Zustellung der Ver-
fügung vom 7. November 2007 ersuchte,
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dass das BFM mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 15. Februar
2008 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 AsylG festhielt, die Verfügung
vom 7. November 2007 sei an die damalige aktuelle Adresse des
Beschwerdeführers geschickt worden und in Rechtskraft erwachsen,
dass der Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 7. November 2007
mit Eingabe vom 10. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichte, wobei er unter anderem um Beibehaltung der
vorläufigen Aufnahme sowie im Sinne eines Eventualantrags um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2008 –
eröffnet am 29. März 2008 - im einzelrichterlichen Verfahren auf das
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie auf die Be-
schwerde nicht eintrat,
dass es dies damit begründete, die Beschwerdefrist sei am 26. De-
zember 2007 abgelaufen, der Beschwerdeführer beziehungsweise
Gesuchsteller habe am 11. Februar 2008 eine Kopie der angefochte-
nen Verfügung erhalten und die dadurch allenfalls ausgelöste Frist zur
Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sei am 21. Februar 2008 abgelaufen,
dass sich deshalb die Prüfung erübrige, ob der Beschwerdeführer un-
verschuldet davon abgehalten worden sei, innerhalb der Beschwerde-
frist zu handeln, da das – nicht unterschriebene – Gesuch um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist vom 10. März 2008 verspätet einge-
reicht worden sei,
dass die am 10. März 2008 eingereichte Beschwerde verspätet und
daher offensichtlich unzulässig sei, weshalb auf diese im einzelrichter-
lichen Verfahren nicht einzutreten sei,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. April 2008 gegen dieses
Urteil beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte
und dessen Aufhebung beantragte, wobei auf das Revisionsgesuch
einzutreten und die vorläufige Aufnahme beizubehalten sei, eventua-
liter sei die Beschwerdefrist wieder herzustellen und die Rechte als
vorläufig Aufgenommener seien während des hängigen Verfahrens
wieder herzustellen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass für die Begründung des Revisionsgesuchs auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. April 2008 die
für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um Aus-
setzung des Vollzugs ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242f.),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.
Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art.
45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisions-
gründe gelten (Art. 46 VGG),
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dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun ist,
dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nach Art. 121
Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Ge-
richts) und nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten
liegenden erheblichen Tatsache) beruft, und ferner die Verletzung der
Begründungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 VwVG und die Missachtung
der für die Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist nach Art. 24 VwVG geltende Frist und der Bestimmun-
gen über den Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG rügt,
dass der Gesuchsteller an der Änderung des Urteils vom 19. März
2008 ein schutzwürdiges Interesse hat und daher zur Einreichung des
Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in ana-
logiam; vgl. auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass die Eingabe vom 14. April 2008 innert der zu beachtenden Fris-
ten erfolgte (vgl. Art. 124 BGG), weshalb auf das form- und fristgerecht
eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, der Gesuchsteller
habe seine Beschwerde vom 10. März 2008 verspätet eingereicht und
die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist sei bereits am 21. Februar 2008 abgelaufen, weshalb die
Beschwerde offensichtlich unzulässig sei,
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Be-
gehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt,
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil davon auszu-
gehen ist, die zuständige Einzelrichterin sei bei der Anwendung von
Art. 24 Abs. 1 VwVG aus einem Versehen von einer zehntägigen Frist
ausgegangen,
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dass daher die Feststellung der verspäteten Einreichung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Ausführungen zur
offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde auf einem Versehen
beruhen und das Urteil zu Unrecht gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. b
AsylG im einzelrichterlichen Verfahren gefällt worden ist,
dass vorliegend einerseits von einer Verletzung über die Besetzung
des Gerichts im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach auch den Antrag um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu Unrecht nicht geprüft hat
(Art. 121 Bst. c BGG),
dass damit das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist zu Unrecht nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage das Revisionsgesuch gutzuheissen und das
Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist beziehungsweise das Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men ist,
dass betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer unverschuldeter-
weise davon abgehalten worden war, innert Frist zu handeln (Art. 24
Abs. 1 VwVG), im wieder aufgenommenen Verfahren (Gesuch um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist) materiell zu befinden und festzu-
stellen sein wird, ob auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich der Gesuchsteller bis zum Abschluss des vorliegenden Ver-
fahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrun-
gen ist, weshalb ihm für die ihm aus diesem Verfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
welche in casu nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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dass dem Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Akten eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. allfällige Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 wird
aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren betreffend Wiederher-
stellung der Frist werden wieder aufgenommen; der Gesuchsteller
kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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