Abtei lung V
E-2412/2010/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Tunesien,
mit diversen Alias-Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2412/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 18. November 2003 verliess und am 19. Oktober 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte und hier-
zu am 2. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ kurz befragt wurde,
dass er das Gesuch im Wesentlichen mit Problemen privater, ge-
schäftlicher und militärdienstlicher Art in Tunesien begründete, er des-
wegen dort eine mehrjährige Gefängnisstrafe befürchte und deshalb
auf dem Land- und Seeweg nach Italien gelangt sei, wo er am
19. September 2003 aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei und
dabei eine marokkanische Identität angegeben habe,
dass er in der Folge zwei Monate in einem Auffanglager untergebracht
gewesen sei, seither in Mailand, Bergamo und Brecchia beziehungs-
weise Brescia gelebt und regelmässig schwarz gearbeitet habe, wobei
er zwischenzeitlich einmal für drei Tage noch in Paris gewesen sei,
ohne kontrolliert worden zu sein,
dass er in Italien seit 2003 verschiedentlich – zuletzt am 1. und 7. Ok-
tober 2009 – anlässlich behördlicher Aufenthalts- beziehungsweise
Erwerbstätigkeitskontrollen daktyloskopiert worden und zur Ausreise
aufgefordert worden sei, wobei ihn die Carabinieri manchmal geschla-
gen hätten,
dass es ihm in Italien auch nach Konsultation einer Rechtsanwältin
nicht möglich gewesen sei, seinen Aufenthalt zu legalisieren,
dass er nach einem misslungenen Einreiseversuch vom 16. Oktober
2009 am 19. Oktober 2009 unkontrolliert und illegal in die Schweiz ge-
langt sei,
dass er weder in Italien noch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt
oder irgendwelche Aufenthaltsbewilligungen besessen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die Aussa-
gen zu seinen Aufenthalten und Daktyloskopierungen in Italien das
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rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses
Landes und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, in Italien werde man „ge-
demütigt, blossgestellt, etc.“,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Ak-
ten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweis-
mittel anderer Art einreichte und er seinen Reisepass und seine Iden-
titätskarte in Tunesien zurückgelassen habe,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinen Aufenthalten und Daktyloskopierungen in Italien am 12. Novem-
ber und am 28. Dezember 2009 ein Ersuchen an Italien um Über-
nahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet
blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht
gewährte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gestützt auf dessen
Aussagen zu seinen Aufenthalten und Daktyloskopierungen in Italien
seit dem Jahre 2003 erfasst,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
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und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerde-
führers durch Verfristung am 1. März 2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis
spätestens zum 1. September 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich
nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und einen Wegweisungsvollzug
dorthin sprächen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe und eine stillschweigende Rücknahmezu-
stimmung Italiens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 die Verfü-
gung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und da-
bei deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung
aufschiebender Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege für die Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung seine Furcht vor einer Abschiebung von
Italien nach Tunesien geltend macht, wodurch das Risiko einer Verlet -
zung des Non-Refoulment-Prinzips und von Art. 3 EMRK nicht ausge-
schlossen werden könne, zumal die jüngsten Übereinkommen und
Vorgehensweisen zwischen Italien und nordafrikanischen Ländern
bezüglich gemeinsamer Bekämpfung der illegalen Migration zuvor
einer genaueren Überprüfung bedürften,
dass deshalb das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet sei und einen materiellen Ent-
scheid über das Asylgesuch zu treffen habe,
dass ferner in Italien selbst anerkannte Flüchtlinge nicht die ihnen zu-
stehende Behandlung gemäss Flüchtlingskonvention hinsichtlich
Unterbringung, Unterstützung und Verpflegung erhielten und für sie
dort ein menschenwürdiges Dasein nicht gewährleistet sei, weshalb
der Vollzug unzumutbar erscheine,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung als solche unbestrit-
ten ist, wogegen das Eröffnungsdatum nicht schlüssig aus den Akten
hervorgeht, weshalb von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Be-
schwerde auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktent-
scheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten
wird,
dass denn auch Italien für die Prüfung seines in der Schweiz einge-
reichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin
II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO
des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrens-
regelung aufgrund der so genannten Verfristung (vgl. Art. 18 Abs. 7
Dublin II-VO) spätestens am 1. März 2010 definitiv geworden ist,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
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dass der Beschwerdeführer denn auch für die Zeit seines sechsjähri -
gen Aufenthaltes in Italien keinerlei Anstalten der italienischen Behör-
den im Hinblick auf eine völkerrechtswidrige Rückführung nach Tune-
sien geltend machte und er es in dieser Zeit bezeichnenderweise auch
nicht für nötig befand, das Land überhaupt um Schutz vor Verfolgung
oder oder anderweitiger Gefährdung im Heimatland zu ersuchen,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbie-
tet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass er die angebliche FK- beziehungsweise EMRK-Widrigkeit einer
Rückführung nach Italien nicht näher zu konkretisieren vermag und
sich auf blosse Pauschalitäten beschränkt,
dass es denn auch gemäss den diesbezüglichen völkerrechtlichen
Bestimmungen und der hierzu entwickelten Praxis nicht ausreicht, die
gänzliche Risikolosigkeit einer FK- beziehungsweise EMRK-Verletzung
zu behaupten, sondern entsprechende Rückführungshindernisse kon-
kret und erheblich sein müssen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und keinerlei Anlass für eine Anweisung des BFM besteht, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
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bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-
Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat
und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosig-
keit der Begehren abzuweisen ist, unbesehen der Frage nach dem all-
fälligen Bestehen einer (bislang bloss behaupteten) Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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