B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2412/2012
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
E-2412/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (…) im Distrikt Jaffna, verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…). Er gelangte auf dem
Luftweg über (…) am (…) nach (…) und von dort am (…) in die Schweiz.
Am 8. Dezember 2008 suchte er um Asyl nach, am 11. Dezember 2008
wurde er zur Person befragt (BzP), und am 24. September 2009 erfolgte
die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er bei der Kurzbefragung an,
sein (...) sei für die Überwachung der illegalen Alkoholproduktion zustän-
dig gewesen und aufgrund seiner Funktion in Kontakt mit den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden. Am (…) sei sein (...) ins Vanni-
Gebiet gegangen. Gleichentags hätten ihn Angehörige der Eelam Peo-
ple’s Democratic Party (EPDP) zu Hause festgenommen. Während der
Inhaftierung sei er wiederholt zum Verbleib seines (...) einvernommen und
dabei auch misshandelt worden. Am (…) sei er freigelassen worden. Spä-
ter sei ein Freund seines (...) ebenfalls in das Vanni-Gebiet gegangen,
weil er die gleichen Probleme gehabt habe. Die Leute der EPDP seien
immer wieder vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Nach
seiner Heirat sei es besser geworden. Seine Schwiegermutter habe ihn
bei der EPDP schlecht gemacht, woraufhin die Organisation ihn angewie-
sen habe, sich während drei Monaten täglich bei ihr zu melden und je-
weils eine Unterschrift zu leisten. Am (…) sei ein Kollege, der mit ihm
beim Märtyrertag und bei Festtagen der LTTE mitgemacht habe, zu Hau-
se gesucht worden. Seine Mutter und seine Schwester seien bei seiner
Flucht durch Schüsse verletzt worden. Sein Kollege und dessen (...) hät-
ten auf der Flucht ihr Telefon verloren, auf dem seine Nummer gespei-
chert gewesen sei. Am (…) sei er festgenommen worden, nachdem die
militante Gruppe über die Telefonnummer seine Adresse ausfindig ge-
macht habe. Während der Festhaltung sei er gezwungen worden, nackt
für die Soldaten Arbeiten zu verrichten. Vier Tage nach der Festnahme sei
er mit der Auflage auf freien Fuss gesetzt worden, innert fünf Tagen Waf-
fen der LTTE zu übergeben, widrigenfalls er erschossen werde. Am (…)
habe er bei der Polizei eine Anzeige gemacht; diese habe ihn nicht ernst
genommen und ihn ausgelacht. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen
sei er nach Colombo gegangen und schliesslich ausgereist.
E-2412/2012
Seite 3
Auf die Frage nach seinen Aktivitäten für die LTTE antwortete der Be-
schwerdeführer, er habe an den Märtyrertagen und bei anderen Anlässen
geholfen, der Organisation Autos zur Verfügung gestellt und bei Veran-
staltungen in der Schule mitgewirkt, auch nach seiner Schulzeit.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
Am (…) stellte das (…) den sri-lankischen Führerausweis des Beschwer-
deführers zuhanden des Bundesamtes sicher.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Do-
kumente (…) zu den Akten.
B.
Mit am 2. April 2012 eröffneter Verfügung vom 29. März 2012 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 8. Dezember 2008 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2012 beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bun-
desamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der vor-
liegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung anzusetzen und diesem sei mitzuteilen, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Ent-
scheid weiter mitwirken würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zahlreiche Dokumente (vgl. Bei-
lagenverzeichnis auf S. 17 f. der Beschwerdeschrift) zu den Akten rei-
chen.
E-2412/2012
Seite 4
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Des Weiteren stellte er fest, der Antrag auf Bekannt-
gabe des Instruktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichts-
schreibers werde mit vorliegender Verfügung (Kürzel des Gerichtsschrei-
bers auf der ersten Seite oben links) hinfällig, und wies den Antrag auf
Bekanntgabe des Spruchgremiums unter Verweis auf das Schreiben der
Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 an den Rechtsvertre-
ter ab. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer versuche, das
korrekte Datum des Bombenanschlags zu ermitteln (Seite 5 der Be-
schwerdeschrift), verwies er auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen könne, und verlegte den
Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen
späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter
Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall
auf, bis zum 22. Mai 2012 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-
zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E.
Am 22. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote gleichen
Datums zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzen-
den Ausführungen zu den in der Beschwerde neu geltend gemachten
Asylvorbringen und zur Situation in Sri Lanka. Des Weiteren liess er nebst
den deutschen Übersetzungen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten (...) weitere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 4.
der Eingabe) einreichen und darüber informieren, der Aufwand seines
Vertreters habe sich um eine halbe Stunde und die Auslagen (Kosten für
22 Kopien und Porto) um 7 Franken erhöht.
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Seite 5
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 19. Juli 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und wies darauf hin, dass sich der Aufwand und die
Auslagen seines Rechtsvertreters weiter vergrössert hätten (2 ½ Stunden
und Auslagen von Fr. 10.90 für Porto und Fotokopien).
I.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, seit der
Replik habe sich die Situation in Sri Lanka weiter verändert, womit ein
anderer rechtserheblicher länderspezifischer Sachverhalt vorliege als
zum damaligen Zeitpunkt. Es rechtfertige sich deshalb, eine umfangrei-
che Eingabe zur Situation in Sri Lanka einzureichen. Weiter gehöre der
Beschwerdeführer zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchsteller. Er verweise in diesem Zusammenhang auf
Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
welcher die Besonderheit aufweise, dass dort auch bestimmte soziale
Gruppen als Zielobjekt einer asylrelevanten Verfolgung genannt würden.
Beim Asylgrund der Verfolgung von bestimmten sozialen Gruppen sei
nicht das individuelle Schicksal, sondern das Schicksal der sozialen
Gruppe sachverhaltsmässig zu erfassen und ausgehend von dieser ge-
setzlichen Bestimmung zu beurteilen. Folglich werde die asylrelevante
Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe und nicht aufgrund der individuellen Geschichte erläutert. Diese
asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als
abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund ei-
nes Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-
lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung schwerer Folter verhört
und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Er verweise diesbezüg-
lich auf die folgenden Länderinformationen und –berichte zu Sri Lanka
und auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel.
Zur Stützung seiner ergänzenden Ausführungen reichte er zahlreiche wei-
tere Dokumente ein (Beilagen 26-71 gemäss Verzeichnis auf S. 35 ff. der
Eingabe).
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an das
BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287
und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weite-
ren Hinweisen).
E-2412/2012
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-
fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze, weil die letzte Anhörung rund zweieinhalb Jahre vor deren Er-
lass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Be-
schwerdeführer nochmals anzuhören, den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeit-
punkt der Bundesanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm
zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müs-
sen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den
E-2412/2012
Seite 8
Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Be-
fragung vom 24. September 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen
Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden
hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vor-
nahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Ein-
schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri
Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal
die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrundelie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
E-2412/2012
Seite 9
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt habe den Sachverhalt
weder vollständig noch richtig abgeklärt, weil es das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berück-
sichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beach-
tet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen.
Insbesondere habe es nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer der Risi-
kogruppe der Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu sein, angehöre.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzur-
teil Bezug nimmt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie
die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
berücksichtigt hätte. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 29. März
2012 aus, die EPDP könne in der Öffentlichkeit nicht mehr als bewaffnete
Gruppierung auftreten. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt,
dass die besagte Organisation mit seiner Festnahme vor allem finanzielle
Interessen verfolgt habe. Zudem sei er seit seiner Heirat im Mai 2007 von
der EPDP in Ruhe gelassen worden, weshalb davon ausgegangen wer-
den könne, dass ihm diesbezüglich keine Verfolgungsmassnahmen mehr
drohten. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie
Mitglied der LTTE gewesen sei und sich seine Aktivitäten auf Mithilfe bei
Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten beschränkt hätten. Die Tat-
sache, dass ihn die sri-lankischen Armee nach vier Tagen Haft freigelas-
sen habe, deute darauf hin, dass diese kein Verfolgungsinteresse an ihm
gehabt habe. Zudem habe er bei der Kurzbefragung angegeben, die sri-
lankische Armee habe ihm mit dieser kurzzeitigen Inhaftierung bloss
Angst einjagen wollen. Im Lichte dieser Ausführungen und in Anbetracht
des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heuti-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden schliessen liesse, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht asylrelevant.
Daraus ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufge-
führten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, das BFM habe das Profil des
Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt er-
fasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, verfängt deshalb
nicht.
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Seite 10
5.2.2 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvoll-
ständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, län-
derspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderbe-
richte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – vor allem auch in Berück-
sichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/24) – nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über
Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass
in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden
und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezo-
gen werden, es seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifi-
sche Informationen berücksichtigt worden. Da sich zudem das BFM mit
ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Si-
cherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den
Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt res-
pektive die Begründungspflicht verletzt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das BFM habe den
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es die von ihm
anlässlich der Anhörung eingereichten (...) nicht gewürdigt und den damit
verbundenen Sachverhalt, aus welchem er eine asylrelevante Gefähr-
dung ableite, nicht abgeklärt habe. Er verweise darauf, dass die von ihm
bisher verschwiegene Tätigkeit als LTTE-Mitglied in direktem Zusammen-
hang mit der Tötung seiner beiden Mitaktivisten stehe, wobei (...) beim
Verstecken der Waffen und (...) bei den Abklärungen über die illegale Al-
koholproduktion sowie der Berichterstattung an die politische Abteilung
der LTTE mitgewirkt habe. Auch dieser nicht abgeklärte Sachverhalt
rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz; diese sei verpflichtet, den in der
Beschwerde zusätzlich geltend gemachten Sachverhalt, insbesondere
seine Aktivitäten als Mitglied der LTTE, ebenfalls abzuklären. Er versu-
che, Beweismittel für den Waffenfund vom (…) zu finden, weil anzuneh-
men sei, dass dieses Ereignis seinen Niederschlag in der Presse gefun-
den habe und eine entsprechende Untersuchung eingeleitet sei. Ebenso
versuche er, Unterlagen zum Anschlag vom (...) zu finden, bei welchem
die von ihm versteckten Waffen, Sprengstoff und Munition verwendet
worden seien. Des Weiteren versuche er, über andere LTTE-Mitglieder,
welche mit ihm im Jahre (...) im Vanni-Gebiet die Ausbildung absolviert
E-2412/2012
Seite 11
hätten und denen die Flucht ins Ausland gelungen sei, Unterlagen beizu-
bringen, die seine LTTE-Mitgliedschaft und seine Ausbildung belegen
würden.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ledig-
lich aussagte, es handle sich um die (...) eines Freundes namens (...) und
einer Person, der mit Vornamen (...) heisse, deren Nachnamen kenne er
nicht (vgl. Akten BFM A9/14 S. 3). Sein (...), der als (…) gearbeitet habe,
sei ins Vanni-Gebiet geflüchtet, weil (...), der wie dieser in C._______ für
die (…) gearbeitet habe, am (…) erschossen worden sei (vgl. a.a.O.
S. 6). Sein (...) habe zuletzt bei (...) gewohnt, bevor er ins Vanni-Gebiet
gegangen sei (A9/14 S. 7). Am (…) sei (...), der ihn an diesem Tag be-
sucht habe, auf dem Heimweg erschossen worden (vgl. a.a.O. S. 9). An-
gesichts dieser Aussagen bestand für das BFM keine Veranlassung, die
besagten Dokumente einer eingehenderen Prüfung und Würdigung zu
unterziehen, weil die beiden Vorfälle in keinem direkten Zusammenhang
zur Person des Beschwerdeführers und seiner am (…) erfolgten Ausreise
standen. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
festgestellt, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung vom 29. März 2012 sei aufzuheben
und die Sache sei an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzu-
weisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht
vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung
durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit ge-
habt, zu seinen Asylgründen und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu
nehmen; er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben
ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die An-
träge, er sei erneut anzuhören respektive es seien zusätzliche Abklärun-
gen zu tätigen, werden daher abgewiesen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 12
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, je mit weite-
ren Hinweisen).
6.2 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das Bun-
desamt aus, vorab sei hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme
durch die EPDP im (…) festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Sri
Lanka seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 stark verbessert habe.
Die sri-lankischen Behörden seien in der Vergangenheit gegen kriminelle
Übergriffe seitens militanter Gruppierungen vorgegangen. Die EPDP kön-
ne in der Öffentlichkeit nicht mehr als bewaffnete Gruppierung auftreten.
Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, diese habe mit sei-
ner Festnahme vor allem finanzielle Interessen verfolgt und ihn nach sei-
ner Heirat im (…) in Ruhe gelassen. Es könne deshalb davon ausgegan-
E-2412/2012
Seite 13
gen werden, dass ihm heute von der EPDP keine Verfolgungsmassnah-
men mehr drohten.
Was die Inhaftierung im (...) durch die sri-lankische Armee anbelange, sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe,
Mitglied der LTTE zu sein. Seine Aktivitäten für diese Organisation hätten
sich auf die Mithilfe bei Veranstaltungen und bei den Heldengedenktag-
feierlichkeiten beschränkt. Der Umstand, dass er nach vier Tagen Haft
freigelassen worden sei, deute darauf hin, dass die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Zudem habe
er bei der Kurzbefragung ausgesagt, die sri-lankische Armee habe ihm
mit dieser kurzzeitigen Inhaftierung bloss Angst machen wollen.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeit-
punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung durch den
sri-lankischen Staat schliessen lasse, erfüllten seine Vorbringen die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht; bei offensichtlich fehlen-
der Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
6.3 In der Beschwerde wird materiell neu geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei Mitglied der LTTE gewesen und er habe im Jahre (...)
im (…) eine (…) Ausbildung absolviert. Danach sei er auf Geheiss der
LTTE in die Region von (…) zurückgekehrt und seiner Tätigkeit als (...)
nachgegangen, um als "Schläfer" auf Anweisungen der LTTE zu warten.
Als sich abgezeichnet habe, dass die LTTE wegen des Waffenstillstandes
in der Region von Jaffna nicht mehr offen tätig sein konnte, habe er den
Auftrag erhalten, eine grosse Menge Waffen, Munition und Sprengstoff für
Kommandoaktionen der Organisation im Jaffna-Gebiet zu verstecken. Im
(...) habe die LTTE mit diesem Material einen Anschlag verübt, bei dem
mehrere Personen getötet worden seien. Danach seien die Waffen erneut
versteckt worden.
Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit seines (...), illegale Alkoholpro-
duktionen der politische Abteilung der LTTE zu melden, weitergeführt.
Seine Mitaktivisten, (...), Helfer beim Verstecken von Waffen, und (...),
E-2412/2012
Seite 14
Mitbeteiligter bei der Meldung der illegalen Alkoholproduktion, seien von
der sri-lankischen Armee getötet worden, was durch die eingereichten (...)
bereits belegt worden sei. Nachdem die sri-lankische Armee den dritten
Mitaktivisten (…) beim Verstecken der Waffen im Jahre (…) festgenom-
men habe, sei kurze Zeit später das Waffenlager auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers entdeckt worden. Damit sei den sri-lankischen Be-
hörden bekannt, dass er in diese Aktivitäten involviert gewesen sei. Des
Weiteren habe das CID (Criminal Investigation Departement) am (…) bei
einer Hausdurchsuchung ein Foto entdeckt, das den Beschwerdeführer
uniformiert mit einem Kollegen während des im Jahre (...) stattgefunde-
nen Trainings im (…) zeige. Damit und aufgrund der übrigen ausgewerte-
ten Akten der LTTE wüssten die sri-lankischen Behörden Bescheid über
die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der LTTE. Hinzu komme,
dass er sich seit seiner Ankunft im (…) bis heute in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt habe; auch diese Aktivitäten dürften den Behörden bekannt
sein.
Tamilische Rückkehrer würden dem steten Verdacht unterstehen, die
LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Angesichts der systematischen
Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flugha-
fen festgenommen und verhört würde, was mit einer realen Gefahr von
Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre.
Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die un-
mittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden.
Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvoll-
zug sei unzumutbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Juni
2012) zum Schluss, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemach-
ten neuen Asylvorbringen nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft
sind. Der Beschwerdeführer ist sowohl bei der Kurzbefragung als auch
anlässlich der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht auf-
merksam gemacht und darauf hingewiesen worden, dass unwahre Anga-
ben negative Konsequenzen für sein Asylgesuch haben könnten. Gleich-
zeitig ist er auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen
aufmerksam gemacht worden Zudem hat er jeweils nach der Rücküber-
setzung seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt, diese seien im Proto-
koll richtig wiedergegeben und entsprächen der Wahrheit (Kurzbefra-
E-2412/2012
Seite 15
gung) respektive das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen frei-
en Äusserungen (Anhörung). Dabei muss er sich behaften lassen.
Dem Rechtsvertreter ist es auf Beschwerdeebene nicht gelungen, darzu-
legen, weshalb sein Mandant diese Vorbringen nicht bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Der diesbezügliche Hinweis
in der Eingabe vom 11. Juni 2012 auf EMARK 1998 Nr. 4 und auf eine Li-
teraturstelle und die Ausführungen in der Replik sind nicht geeignet, an
dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere liegen vorliegend kei-
ne besonderen Gründe vor, die das verspätete Vorbringen von Asylgrün-
den, die in krassem Widerspruch zu den mündlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs stehen, nachvoll-
ziehbar machen könnten. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen
Verfahren durchaus in der Lage, die während den Inhaftierungen erlitte-
nen Misshandlungen zu schildern. Zudem hat er auch nicht geltend ge-
macht, traumatisiert zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Er-
klärungsversuch, er habe seine tatsächlichen Fluchtgründe aus Angst
verschwiegen, als haltlos. Zudem geht auch der Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG fehl, zumal es sich bei den neuen Vorbringen auf Be-
schwerdeebene nicht um bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsum-
stände handelt, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittel-
verfahrens zugetragen haben.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die neuen Vorbringen in keiner Weise
belegt sind, weil den eingereichten Dokumenten bezüglich der neu gel-
tend gemachten LTTE-Tätigkeiten keinerlei Beweiswert zukommt. Wie
bereits in E. 5.2.3 ausgeführt, bestand für das BFM angesichts der Aus-
sagen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die eingereichten (...)
einer eingehenderen Prüfung und Würdigung zu unterziehen, weil die
beiden Vorfälle in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Be-
schwerdeführers und seiner am (…) erfolgten Ausreise standen. Der Be-
schwerdeführer hat es unterlassen, Beweismittel zum Waffenfund vom
(…), zum Anschlag vom (...) oder zu seiner angeblichen LTTE-
Mitgliedschaft und LTTE-Ausbildung einzureichen, obwohl es ihm ohne
weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, wenigstens seine erfolg-
los gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung offenzulegen.
7.2
7.2.1 Es ist unbestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich
E-2412/2012
Seite 16
die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert hat, ist eine Verschlechterung
der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil
eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die be-
stimmten Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt. Zu diesen gehören namentlich Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und re-
gimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, weiter Perso-
nen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden
oder diesbezüglich juristische Schritte einleiteten, sowie Rückkehrer aus
der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-
hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O.,
E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden,
ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
zu begründen vermögen.
7.2.2 Die mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung
seines Asylgesuchs sind asylrechtlich unbeachtlich, weil sich die politi-
sche Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
entspannt hat und sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen
Behörden hätten aktuell – fast vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrie-
ges – ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Insbesondere ist
das Bundesamt angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, die
EPDP habe mit seiner Festnahme vor allem finanzielle Interessen verfolgt
und ihn nach seiner Heirat im (…) in Ruhe gelassen, zu Recht davon
ausgegangen, ihm drohten seitens dieser Organisation zum jetzigen Zeit-
punkt keine Verfolgungsmassnahmen mehr. Hinsichtlich der Inhaftierung
im (...) durch die sri-lankische Armee ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, Mitglied der LTTE
zu sein. Seine Aktivitäten für diese Organisation haben sich auf die Mithil-
fe bei Veranstaltungen und bei den Heldengedenktagfeierlichkeiten sowie
auf die Meldung von illegalen Alkoholproduktionen an die politische Abtei-
lung der LTTE beschränkt. Der Umstand, dass er nach vier Tagen Haft
freigelassen worden ist, deutet darauf hin, dass die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Zudem hat er
bei der Kurzbefragung ausgesagt, die sri-lankische Armee habe ihm mit
dieser kurzzeitigen Inhaftierung bloss Angst machen wollen.
E-2412/2012
Seite 17
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jünge-
ren Lageentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asyl-
gesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
seit einigen Jahren in der Schweiz aufhält und um Asyl nachgesucht hat,
vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu führen, da aufgrund der Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, die EPDP oder die sri-lankische Armee hätten ein weiterge-
hendes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, andernfalls er wohl kaum
nach den kurzzeitigen Inhaftierungen auf freien Fuss gesetzt worden wä-
re. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer
vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die
Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsver-
letzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind.
7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylre-
levante Verfolgung dargetan respektive erfülle kein Risikoprofil im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Das Asylgesuch wurden dem-
nach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie in den weiteren Ein-
gaben und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzuge-
hen, da diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen
vermögen.
8.
In der Beschwerde vom 2. Mai 2012 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an
Kundgebungen der LTTE teilgenommen, welche Aktivitäten den sri-
lankischen Behörden bekannt sein dürften.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine näheren Angaben zu den exil-
politischen Aktivitäten gemacht werden. Angesichts dessen besteht kein
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer
Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde.
Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen
E-2412/2012
Seite 18
der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK
und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-
en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routi-
nemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behand-
lung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung
vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem
Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend
vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch
E-2412/2012
Seite 19
die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit
des Vollzugs aus, sondern nehmen – gleich wie das Bundesverwaltungs-
gericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) –
jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist un-
terschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Ge-
bietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell un-
zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen
Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
10.2.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 29. März 2012 hielt das
BFM fest, beim aus B._______ (Jaffna District/Nordprovinz) stammenden
Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, der
in Sri-Lanka über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfüge. Sei-
ne (…) lebten in B._______, weshalb davon ausgegangen werden könne,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation vorfinde. Zudem habe er (…) in (…), die ihm bei
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Seite 20
Bedarf bei der Reintegration in Sri Lanka finanziell unter die Arme greifen
könnten.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12
S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche aufgrund
ausserordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.– zu erhöhen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Verrechnung
mit dem am 22. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss bleibt ein Betrag
von Fr. 600.– zur Bezahlung offen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss bleibt ein
Betrag von Fr. 600.– zur Bezahlung offen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: