B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2412/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
c/o (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin indischer Staatsangehörigkeit,
eigenen Angaben zufolge Indien am (…) Juni 2014 auf dem Luftweg ver-
liess und am (…) Juni 2014 in die Schweiz einreiste,
dass sie am 25. Juni 2014 in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) ein erstes Asylgesuch stellte,
dass am 10. Juli 2014 im EVZ die Befragung zur Person (BzP) sowie am
14. November 2016 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden,
dass ihr Ehemann B._______ zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz ein Blei-
berecht als vorläufig Aufgenommener hatte,
dass die Ehe jedoch am (…) 2016 gerichtlich getrennt wurde und die Be-
schwerdeführerin auf Anfrage des SEM vom 14. November 2016 hin an
ihrem Asylgesuch festhielt,
dass das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 abwies,
die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, dabei in der Begrün-
dung im Wesentlichen festhielt, die Aussagen der Beschwerdeführerin
seien in sich widersprüchlich und unglaubhaft, sie erfülle folglich die Flücht-
lingseigenschaft nicht,
dass eine am 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichte Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil E-847/2017 vom
16. März 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass das SEM am 28. März 2017 die Ausreisefrist neu auf den 28. April
2017 festsetzte,
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II.
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2018 beim SEM ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass sie zur Begründung unter anderem festhielt, sie stamme aus dem
indischen Bundesstaat Tamil Nadu und habe im (…) 2010 B._______ –
einen sril-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie – geheiratet,
dass sie erst nach der Eheschliessung erfahren habe, dass ihr Ehemann
früher aktives Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewe-
sen sei,
dass ihr Vater, der ebenfalls aus Sri Lanka stamme, diese Heirat unterstützt
und sie die Ehe auch deswegen fortgeführt habe,
dass ihr Ehemann im Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
habe, nachdem er mehrmals zu Hause von unbekannten Männern gesucht
worden sei, und er wegen seiner LTTE-Vergangenheit Verfolgung befürch-
tet habe,
dass auch nach der Ausreise des Gatten diese unbekannten Männer wie-
derholt zum Haus ihrer Eltern gekommen seien und auch sie (Beschwer-
deführerin) bedroht hätten, weshalb sie immer wieder über längere Zeit bei
anderen Verwandten gelebt habe,
dass die Bedrohungen nicht aufgehört hätten und sie deswegen ausser
Landes und in die Schweiz zu ihrem Ehemann geflüchtet sei,
dass sie in den Jahren 2015/16 Beziehungsprobleme bekommen hätten
und die Ehe am (…) 2016 gerichtlich getrennt worden sei, sie einige Zeit
im Frauenhaus gewohnt habe und sie ab Anfang 2016 auch in der Psychi-
atrie C._______ in Behandlung gestanden sei,
dass sie sich nach Abweisung ihres Asylgesuchs am 6. Januar 2017 im
Sommer 2017 aus Angst vor einer Ausschaffung in das Heimatland nach
Frankreich zu einer mit ihren Eltern bekannten Familie begeben und dort
illegal die kommenden Monate verbracht habe,
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dass ihr Vater, der als Sozialbetreuer für in Indien lebende sri-lankische
Staatsangehörige tätig sei, (…) 2017 erneut mehrmals von unbekannten
Männern aufgesucht worden sei, diese nach dem Verbleib der Beschwer-
deführerin und ihres Ehemannes gefragt und Drohungen ausgesprochen
hätten,
dass der Vater auch selber wegen seiner Sozialtätigkeit von Unbekannten
bedroht worden sei, und er in der Folge auf sein Ersuchen hin Polizeischutz
erhalten habe,
dass am (…) 2017 dennoch Unbekannte des Nachts beim Haus des Vaters
aufgetaucht seien, ihn bedroht und attackiert sowie Fenster-
scheiben eingeschlagen hätten,
dass der Vater sofort die Polizei informiert habe, welche den Vorfall formell
aufgenommen und protokolliert habe,
dass der Vater in der Folge aber eine Herzattacke erlitten habe, deswegen
ins Spital habe gehen müssen und seither regelmässig Herzmedikamente
einnehmen müsse,
dass gegen Ende 2017 / Anfang 2018 trotz der polizeilichen Kontrollbesu-
che die Behelligungen wieder begonnen hätten,
dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr
wegen der Vergangenheit des Ehemannes verfolgt und getötet würde und
der indische Staat, wie das Beispiel ihres Vaters zeige, sie nicht schützen
könnte,
dass ihr Scheidungsverfahren in der Schweiz in einigen Wochen beendet
sein sollte, sie seit Anfang 2017 in einer neuen Beziehung mit einem ande-
ren sri-lankischen Staatsangehörigen – D._______, der in der Schweiz
asylberechtigt sei (N […]) – stehe, mit dem sie sich (…) 2017 im Hindu-
Tempel verlobt habe,
dass ihr Verlobter auch noch verheiratet sei, jedoch seit zwei Jahren eben-
falls getrennt von seiner Ehefrau lebe,
dass sie nach Abschluss ihrer beider Scheidungsverfahren die Ehe schlies-
sen möchten, zumal die Beschwerdeführerin nun von ihrem Verlobten
schwanger sei und voraussichtlich (…) 2018 sein Kind zur Welt bringen
werde,
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dass das SEM nach Eingang des Mehrfachgesuchs vom 29. März 2018
die zuständige kantonale Behörde am 4. April 2018 darum ersuchte, von
Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen,
dass das SEM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit (am
Folgetag eröffneter) Verfügung vom 18. April 2018 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und eine Gebühr für das Verfahren
erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. April 2018 sei aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz
Asyl zu gewähren, alternativ sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 der Eingang des Rechts-
mittels bestätigt und festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 Satz 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und diese insbesondere dann glaub-
haft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Indien
als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR
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142.31) und Art. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezeichnet, weshalb die gesetzliche Re-
gelvermutung bestehe, in Indien finde keine asylrelevante staatliche Ver-
folgung statt und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung sei gewährleistet,
dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, die im
Einzelfall aufgrund konkreter, begründeter Hinweise umgestossen werden
könne,
dass es der Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Asylbegründung nicht
gelinge, die vorgenannte Regelvermutung umzustossen, mithin ihre Be-
fürchtungen, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausge-
setzt zu werden, den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich den Erwägungen der vorinstanz-
lichen Verfügung anschliesst, zumal im Rechtsmittel, ohne diesbezüglich
weitergehende und substanziierte Bezugnahme zu den vorinstanzlichen
Erwägungen, die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Gründe wiederholt
werden und auf die bereits eingereichten Unterlagen hingewiesen wird,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit auch festzuhalten ist, dass
die indischen Behörden gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin offenkundig bemüht sind, die in Indien verbliebene Familie vor allfälligen
Übergriffen durch Unbekannte zu schützen, und allein der Umstand, dass
die indischen Polizeiorgane nicht rund um die Uhr Präsenz markieren und
jegliche möglichen Nachstellungen oder Übergriffe verhindern können,
sich praxisgemäss nicht flüchtlingsrechtlich relevant auszuwirken vermag,
dass die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Unterlagen zu keiner
anderen Einschätzung führen können,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der eingereichte Polizeirap-
port in der vorgelegten Form leicht manipulierbar ist und vor diesem Hin-
tergrund nur geringen Beweiswert hat,
dass es sich bei den auf den privaten Fotografien abgelichteten Personen
um irgendwelche Personen handeln kann und auch die Aufnahme zweier
Polizeibeamter keine konkreten Rückschlüsse auf die Art des angeblichen
Vorfalls zulässt,
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dass die geltend gemachte Herzattacke des Vaters und die dazu einge-
reichte Rezeptur von Herzmedikamenten keine Rückschlüsse auf die Ur-
sachen der gesundheitlichen Probleme zulassen und daraus nicht zwin-
gend auf einen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall zu
schliessen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die mit Bezug auf In-
dien geltende Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfol-
gung stattfindet, zu entkräften, weshalb das Staatssekretariat das Asylge-
such zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem in der Schweiz lebenden
Ehemann lebt, der Kanton ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
– wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass das SEM die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs unter Berücksichti-
gung der neuen Partnerschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer
Schwangerschaft rechtskonform unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK
geprüft und vor diesem Hintergrund festgehalten hat, eine tatsächlich ge-
lebte und gefestigte Familienbeziehung sei nicht gegeben,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Partner nicht verheiratet ist
(zumal sowohl sie als auch er noch mit anderen Personen verheiratet sind),
dass die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel unter anderem eine Be-
stätigung eines Immobilienverwalters vom 25. April 2018 einreicht, gemäss
der sie ab Ende 2016 bis Sommer 2017 und erneut im Frühjahr 2018 an
der Adresse ihres Partners angetroffen worden sei,
dass diese Bestätigung – wie auch die beiden anderen mit der Beschwerde
eingereichten Kurzmitteilungen, wonach die beiden (seit "Ende 2016" res-
pektive "Januar 2017") ein Paar seien – keine klaren Rückschlüsse auf
eine tatsächliche und dauerhaft gelebte Beziehung zulässt,
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dass die Beschwerdeführerin überdies im vorherigen ersten Asylverfahren
– beispielsweise in der Beschwerde vom 8. Februar 2017 oder im weiteren
Verlauf ihres am 16. März 2017 abgeschlossenen Verfahrens – die angeb-
lich damals schon bestehende neue Beziehung zu ihrem neuen Partner
bezeichnenderweise nie geltend gemacht hatte,
dass die Beschwerdeführerin sich schliesslich in der zweiten Jahreshälfte
2017 bis Mitte Februar 2018 alleine nach Frankreich begeben haben will
(vgl. zweites Asylgesuch S. 2 und 4) und die angeblich kurz zuvor aufge-
nommene Lebensgemeinschaft jedenfalls während dieser längeren Phase
unterbrochen gewesen wäre, woran auch nichts zu ändern vermag, dass
ihr Verlobter sie gelegentlich in E._______ besucht habe (vgl. a.a.O. S. 4),
dass die hohen rechtlichen Anforderungen an die Anerkennung einer tat-
sächlich und dauerhaft gelebten eheähnlichen Beziehung (vgl. hierzu etwa
BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen) vorliegend offensichtlich
nicht erfüllt werden,
dass die beabsichtigte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit ihrem
neuen Partner – nach der anscheinend bereits eingeleiteten formellen Auf-
lösung ihrer beiden Ehen – die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz ebenso wenig voraussetzt wie die spätere Anerkennung des wer-
denden Kindes durch seinen angeblichen leiblichen Vater, und sich dieser
danach um einen Familiennachzug mit seinen neuen Angehörigen bemü-
hen kann,
dass das SEM demzufolge auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig beurteilt hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass dem mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Austrittsbericht des
Kantonsspitals C._______ vom (…) 2018 zu entnehmen ist, dass die Be-
schwerdeführerin zu Beginn ihrer Schwangerschaft unter Schwanger-
schaftserbrechen litt, bei Entlassung am (…) 2018 aber bereits in einem
deutlich gebesserten Allgemeinzustand war,
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dass allfällige Ängste, die sich aus der aktuellen Aufenthaltssituation und
aus Unsicherheiten im Hinblick auf die Zukunft ergeben, nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können,
dass in diesem Zusammenhang auftretende, allfällige psychische Schwie-
rigkeiten im Bedarfsfall auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin be-
handelbar wären und in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Aus-
führungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2017
(vgl. dort, E. 6.3) verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in Indien zudem auf ein gefestigtes familiäres
Beziehungsnetz zählen kann, zu dem sie gemäss ihren Angaben den Kon-
takt auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz gepflegt hat,
dass sie über eine gute Schulbildung sowie berufliche Erfahrungen im Be-
reich (…) verfügt,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien schliesslich auch möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: