Abtei lung V
E-2414/2010
{T 0/2}
luc/bos/gon/ame
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2414/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Februar
2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch
stellte,
dass er dabei angab, er sei am (...) geboren,
dass er das Gesuch im wesentlichen damit begründete, sein Vater sei
Politiker gewesen und sei, da er Gelder veruntreut habe, umgebracht
worden, woraufhin auch er Probleme bekommen habe und unter
anderem zwei Wochen gefangengenommen worden sei,
dass er via Niger und Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt sei und
daraufhin mit dem Zug, via Milano, illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter
anderem angesichts des Fehlens von Identitätspapieren, der wider-
sprüchlichen Angaben zu angeblichen schulischen und persönlichen
Verhältnissen, der Resultate der Knochenaltersanalyse und des
äusseren Erscheinungsbildes als unglaubhaft einstufte (vgl. A1, S. 6),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 10. März
2009 und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassung vom 6. Mai 2008
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei erzählte, er habe in Italien ein
Asylgesuch gestellt, wolle aber nicht mehr dorthin zurück, da er dort
weder Arbeit, noch eine Unterkunft, noch Geld habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung am 29. August 2009 eröffnet wurde,
dass sie nicht angefochten wurde und in der Folge in Rechtskraft
erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Flug am 31. August 2009
nach Rom überstellt wurde,
dass er am 27. Dezember 2009 erneut in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags sein zweites Asylgesuch stellte,
dass er dabei keine neuen Asylgründe geltend machte,
dass der Beschwerdeführer angab, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu
haben, welches abgelehnt worden sei,
dass der Beschwerdeführer, wie schon im ersten Verfahren, weder
Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte,
dass er dabei wiederum den (...) als Geburtsdatum angab,
dass das BFM unter anderem angesichts der Erkanntnisse aus dem
ersten Asylverfahren sowie angesichts neuer Angaben zu Herkunft
und Familienverhältnissen, die im Widerspruch zu früheren Angaben
stünden, und einer neuen Handknochenanalyse die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers wiederum als unglaubhaft einstufte (B1, S. 6),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom
20. Januar 2010 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierbei erneut geltend machte, er habe in
Italien kein Geld, um eine Unterkunft zu mieten; zudem gefalle ihm das
System in Italien nicht, es sei kalt und er wolle nicht sterben,
dass das BFM am 28. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um
Rückübernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge un-
beantwortet blieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 einen
Arztbericht vom 20. Februar 2010 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 (eröffnet am 1. April
2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie erneut dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Eurodac-
Treffers in Italien daktyloskopisch erfasst,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerde-
führers durch Verfristung am 12. Februar 2010 zugestimmt habe
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist]),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2
Dublin II-VO) – bis spätestens zum 13. August 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien nicht gegen
eine Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da
Italien zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit
sozialen Hilfsstrukturen sei, die der Beschwerdeführer nötigenfalls
beanspruchen könne,
dass im Übrigen keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden,
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dass der Gesuchsteller in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich seines Heimatstaates
nicht zu prüfen sei,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass im Falle einer bereits erfolgten Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien das BFM anzuweisen sei, dessen Rückführung in
die Schweiz zu veranlassen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass ihm
bei einer Wegweisung nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Auslieferung nach Libyen und somit eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohe,
dass bei einer Wegweisung nach Italien keine Gewähr dafür geboten
werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria
zurückgeschickt werde,
dass sich der Beschwerdeführer zudem, wie aus dem Arztbericht
hervorgehe, in einem labilen Gesundheitszustand befinde, was eine
Wegweisung nach Italien unzumutbar mache,
dass er als Beweismittel einen Bericht von Human Rights Watch sowie
Stellungnahmen vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend Zwangsrückführungen von
Migranten auf offener See von Italien nach Libyen zu den Akten gab,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 am 1. April 2010 er -
öffnet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direkt-
entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass auch der Antrag, es sei die Rückführung in die Schweiz bei
bereits erfolgter Überstellung zu veranlassen, gegenstandslos ist, da
eine Überstellung bisher nicht stattgefunden hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten
wird,
dass Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asyl -
antrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin-II-VO und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 DVO Dublin),
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrens-
regelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Rück-
schiebung nach Nigeria, daran nichts ändern, da Italien verpflichtet
war und ist, allfällige Einwände des Beschwerdeführers gegen eine
Rückschaffung in sein Heimatland auf deren Begründetheit hin zu
prüfen,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an-
nehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) or-
ganisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Be-
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schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten würde,
dass aus dem Arztbericht lediglich hervorgeht, dass sich der
Beschwerdeführer nach ungeschütztem Sexualkontakt mit einer HIV-
positiven Frau auf eine HIV-Infektion testen liess, der Test jedoch
negativ ausfiel (B20, S.2),
dass somit dem Gericht keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der
Beschwerdeführer in einem kritischen Gesundheitszustand befinden
würde,
dass eine Diskussion über das italienisch-libysche Rückschiebe-
abkommen vorliegend unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhal-
ten hat und nicht von einer prüfungslosen Rückführung auf offener See
betroffen war,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten
ist,
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dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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