B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2414/2014
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien, wohnhaft im Sudan,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizer Botschaft in Khartum
gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 30. März
2011 (Eingangsstempel: 10. April 2011) um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er gehöre der Ethnie der Oromo an, habe als Student an einer
friedlichen Studentenkundgebung teilgenommen und habe die Oromo Li-
beration Front (OLF) unterstützt, ohne jedoch deren Mitglied zu sein,
dass er im (…) 2002 deswegen zu Hause von äthiopischen Sicherheits-
kräften verhaftet, ins Gefängnis B._______ gebracht und dort während
der Verhöre geschlagen und misshandelt worden sei,
dass er nach sechs Monaten gegen Bezahlung einer Kaution in Höhe von
(…) äthiopischen Birr freigekommen sei,
dass äthiopische Sicherheitskräfte im Jahr 2003 sein Haus (…) hätten
und er ausserdem seit der Freilassung dauernd von Sicherheitsleuten
des Regimes überwacht worden sei,
dass das Leben im Heimatland aufgrund der Bedrohung und Verfolgung
seitens des äthiopischen Staates für ihn und seine Familie sehr schwierig
geworden sei, weshalb er sich mit seiner Ehefrau im (…) 2004 in den Su-
dan begeben habe, um dort politisches Asyl zu beantragen und ein siche-
res Leben führen zu können,
dass er auch in Khartum, wo er seither mit seiner Familie lebe, nicht mehr
sicher sei (vor allem seit der politischen Annäherung von Sudan und Äthi-
opien) und er sich im Sudan nicht frei bewegen, keine Arbeit suchen und
auch nicht studieren könne,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ersuche,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Juli
2013 – durch die Botschaft in Khartum übermittelt – unter anderem mit-
teilte, gemäss vorliegenden Akten sei keine der Ehefrau zurechenbare
Willensäusserung enthalten, die darauf schliessen lasse, dass sie eben-
falls in der Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche, mithin liege für diese
kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor, wobei ihm respektive seiner Ehe-
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frau die Möglichkeit gegeben wurde, diesen Mangel durch Einreichen ei-
ner entsprechenden Willensäusserung und eines begründeten Asyl-
gesuchs zu heilen,
dass das BFM in der Verfügung weiter mitteilte, die Schweizer Botschaft
in Khartum sei aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb der Beschwer-
deführer aufgefordert werde, einen detaillierten Fragenkatalog des BFM
schriftlich zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer die Begründung seines Asylgesuchs mit
Schreiben vom 9. September 2013 (Eingangsdatum Schweizer Botschaft
Khartum) in strukturierter Weise ergänzte,
dass auch hierbei keine entsprechende Willensäusserung der Ehefrau
aktenkundig gemacht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus
dem Ausland ablehnte,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss vorliegender Emp-
fangsbestätigung erst am 19. März 2014 durch die Botschaft in Khartum
eröffnet wurde,
dass die Verfügung des BFM mit in englischer Sprache abgefasster Be-
schwerde vom 19. April 2014 angefochten wurde, dieses Rechtsmittel am
22. April 2014 bei der Vertretung einging und in der Folge dem BFM zu-
gestellt wurde, welches die Beschwerde mit Übermittlungsformular vom
2. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. Mai 2014)
weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einerseits erneut auf
die Ereignisse im Heimatland hinwies und andererseits geltend machte,
er sei auch im Drittstaat Sudan nicht sicher,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das
Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttre-
ten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2,
aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September
2012),
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dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013
den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zur
Beantwortung eines detaillierten Fragekatalogs aufforderte und ihm aus-
serdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs
und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme ab-
zugeben,
dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan hat,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass das BFM einerseits feststellte, die Ehefrau sei trotz Aufforderung im
Schreiben vom 9. Juli 2013 nie persönlich in Erscheinung getreten und
habe nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen,
dass es weiter zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete
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Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib im Su-
dan wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar nie in einem
Flüchtlingslager, sondern mit seiner Familie in Khartum gelebt habe, wo-
bei nicht verkannt werde, dass das Leben in Khartum für äthiopische
Flüchtlinge nicht einfach sei, jedoch aufgrund des langjährigen Aufent-
halts und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen werden könne, eine zumutbare Existenz sei in Khartum für ihn realis-
tischerweise erreichbar, zumal in diesem Drittstaat eine grosse äthiopi-
sche Diaspora lebe, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Un-
terstützung gewähre,
dass die von ihm geäusserten Befürchtungen einer Deportation oder Ver-
schleppung nach Äthiopien als unbegründet zu beurteilen seien, nach-
dem das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) alle Äthiopier registriere, die sich in einem Flüchtlingslager
melden würden, in jüngster Zeit ausserdem keine Rückführungen von
Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden seien, der Beschwerde-
führer gemäss Akten nicht über ein spezifisches Risikoprofil verfüge, das
eine solche Deportation objektiv begründen würde, und er zudem durch
das UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten habe respektive erwerben
könne,
dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwer-
deführers in der Schweiz leben würden und den Akten auch keine Hin-
weise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men seien,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorweg seine Flucht-
gründe aus Äthiopien erneut aufführt und zusätzlich eingehend schildert,
wieso er auch im Sudan nicht sicher sei,
dass er dabei darlegt, am (…) Februar 2014 sei eine Gruppe bewaffneter
Unbekannter gegen Mitternacht in das Haus der Familie eingedrungen
und habe eine illegale Durchsuchung durchgeführt, wobei seine Ehefrau
und er misshandelt, verhört, eingeschüchtert und bedroht worden seien,
dass der Beschwerdeführer und seine Frau sich danach mit Hilfe von
Nachbarn ins Krankenhaus begeben hätten, er zudem der Polizei, dem
Commissioner for Refugees (COR) und UNHCR den Vorfall zur Anzeige
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gebracht habe, dies aber vergeblich gewesen und keine Lösung gefun-
den worden sei,
dass der Beschwerdeführer weiterhin Drohanrufe und -nachrichten von
unbekannten Angehörigen äthiopischer Sicherheitskräfte erhalte, die ihn
insbesondere auffordern würden, die äthiopische Botschaft aufzusuchen,
und er deswegen in Khartum auch schon umgezogen sei,
dass die Umstände, die ihn zur Flucht aus dem Heimatland bewogen hät-
ten, immer noch existieren würden und er nun auch im Sudan fortgesetzt
Ziel von Einschüchterungen sei und in ständiger Angst vor einer Deporta-
tion nach Äthiopien lebe,
dass er trotz seiner Meldung bei COR und UNHCR noch keinen Asyl-
bescheid erhalten habe und daher als Flüchtling ohne Schutz in Angst
und Unsicherheit lebe,
dass er in Sudan auch keine Arbeit und damit kein Einkommen habe und
er aus all diesen Gründen hoffe, in der Schweiz leben zu dürfen und so
die schwierige Lebenssituation für sich und seine Frau mildern zu kön-
nen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nunmehr fast zehn
Jahren verlassen hat und sich seither mit Ehefrau und (dem dort gebore-
nen) Kind im Drittstaat Sudan aufhält,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in sol-
chen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen
und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen
ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entfüh-
rung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 6.3–6.5) und den Akten kein spezifisches
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Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser
grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, (allenfalls erneut)
beim UNHCR vorstellig zu werden und sich dann in ein vom UNHCR zu-
geteiltes Flüchtlingslager zu begeben oder sich von Landsleuten unter-
stützen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich – wie vom BFM zu Recht festge-
stellt – offensichtlich keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat,
hingegen in Khartum seine Kernfamilie (Frau und Kind) lebt,
dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht als erforderlich erscheint, der in der Beschwerde geschil-
derte Übergriff durch unbekannte Bewaffnete vom Februar 2014 und die
danach gemäss seinen Angaben erhaltenen Drohanrufe seitens unbe-
kannter Personen zu keinem anderen Schluss führen können, zumal er
überdies auch diesbezüglich die Möglichkeit hat, sich um Schutz durch
das UNHCR zu bemühen,
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbe-
sondere des geltend gemachten Vorfalls vom Februar 2014, unter diesen
Umständen offen bleiben kann,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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