B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2414/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind,
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Tschechien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019.
E-2414/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 10. Januar 2019 und suchten am 13. Februar 2019 in der
Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführenden mit der Visa-Datenbank ergab, dass den Beschwer-
deführenden durch die tschechischen Behörden Visa für den Schengen-
raum mit Gültigkeit vom 10. bis 28. Januar 2019 ausgestellt worden sind.
Anlässlich der Befragung vom 22. Februar 2019 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Tschechien gewährt, welches gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdefüh-
renden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Tsche-
chien zurückkehren zu wollen, da dies einer Wegweisung in die Türkei
gleichkäme, wo sie verfolgt würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin
(…) schwanger. In Tschechien hätten sie keine Verwandten, wohingegen
in der Schweiz eine Tante der Beschwerdeführerin lebe.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 wurden die Beschwerde-
führenden dem Kanton D._______ zugewiesen.
C.
Am 4. März 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Über-
nahme (take charge) der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO. Dabei wies es die tschechischen Behörden korrekt darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei (vgl. A14/7). Diesem Ge-
such wurde mit Schreiben vom 3. Mai 2019 entsprochen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (eröffnet am 13. Mai 2019) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung
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Seite 3
nach Tschechien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Tschechien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Am (…) wurde die Tochter C._______ in E._______ geboren.
F.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 6. Mai 2019 sei
aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht vollzieh-
bar ist und es sei eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs
Monaten anzusetzen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Wegweisungsvollzug
bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens (im Sinne einer Herstellung der aufschiebenden Wirkung) auszuset-
zen, das Migrationsamt des Kantons D._______ anzuweisen, von Voll-
zugsmassnahmen abzusehen sowie den Beschwerdeführenden auf eine
allfällige Beschwerdeantwort das Replikrecht zu gewähren. Ferner bean-
tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung
der Rechtsvertreterin Suzanne Davet als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den
Akten gereicht: ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 15. Mai 2019,
ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ vom
15. Mai 2019 sowie einen Bericht der Nationalen Kommission zur Verhü-
tung von Folter (NKVF) vom 12. Juli 2018.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit vorsorglicher Massnahme vom
21. Mai 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt und festgestellt, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner
wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher
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Rechtsverbeiständung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung gesetzt. Die Rechtsvertreterin wurde ersucht, mitzuteilen, ob sie mit
den in der Verfügung genannten Bedingungen der amtlichen Rechtsver-
beiständung einverstanden sei.
I.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie mit
den Bedingungen der amtlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführen-
den einverstanden sei. Ferner wurde eine behördliche Bestätigung vom
27. Mai 2019 über die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu den Ak-
ten gereicht.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2019 ordnete das Gericht den Be-
schwerdeführenden Advokatin Suzanne Davet als unentgeltliche Rechts-
beiständin bei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 wurden die Beschwerdefüh-
renden eingeladen, eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen.
M.
Mit Replik vom 9. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung Stellung. Als Beweismittel wurden ein türkisches Urteil aus
dem Jahr 2015 sowie ein türkischer Arztbericht vom 15. Dezember 2014
ins Recht gelegt. Ferner lag eine Honorarnote der Rechtsvertreterin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); die Beschwerdeführenden reichten ihre Asylgesuche am
13. Februar 2019 ein. Für das vorliegende Verfahren gilt demnach das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt, nachdem die Eingaben im Beschwerdeverfahren in deut-
scher Sprache erfolgt sind.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-2414/2019
Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 7
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass Tschechien gemäss Dub-
lin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
renden zuständig ist und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gegeben
sind, dass Tschechien kein korrektes Asylverfahren durchführen würde be-
ziehungsweise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkom-
men würde. Bei der in der Schweiz wohnhaften Tante handle es sich nicht
um ein Mitglied der Kernfamilie nach Art. 2 Bst. g Dublin-Verordnung, wes-
halb dieses Vorbringen nicht relevant sei. Zudem gebe es keine Hinweise
auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
in der Schweiz lebenden Verwandten. Ferner sehe das SEM sich nicht ver-
anlasst, gemäss Art. 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Dublin-Verordnung den Selbst-
eintritt auszuüben. Die Beschwerdeführenden hätten zu Protokoll gege-
ben, bei guter Gesundheit zu sein. Die Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin (das Kind war noch nicht geboren; Anmerkung des Gerichts) er-
achtete es nicht als ein Vollzughindernis, zumal es sich hierbei nicht um
eine Risikoschwangerschaft handle und keine diesbezüglichen Komplika-
tionen aktenkundig seien. Spanien (recte: Tschechien) verfüge über aus-
reichende medizinische Einrichtungen und es seien keine Hinweise dafür
ersichtlich, dass die spanischen (recte: tschechischen) Behörden der Be-
schwerdeführerin eine adäquate medizinische Versorgung verweigern wür-
den. Schliesslich würden die kantonalen Behörden dem Umstand der
Schwangerschaft bei der Überstellung mittels entsprechender Vollzugsmo-
dalitäten nach Tschechien Rechnung tragen.
E-2414/2019
Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Vollzug der Weg-
weisung sei derzeit unzumutbar, da inzwischen die Tochter der Beschwer-
deführenden geboren worden sei. Eine Überstellung würde insbesondere
das neugeborene Kind schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken aus-
setzen. Dabei würde auch die postnatale Überwachung von Mutter und
Kind verunmöglicht. Hinzu komme, dass die NKVF in ihrem Bericht vom
12. Juli 2018 den schweizerischen Behörden von Ausschaffungen von
Frauen vor Ablauf von acht Wochen seit Geburt ihres Kindes abrät, da sie
die Frauen hiermit einer akuten Stresssituation aussetzen würden. Es sei
deshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sodann wurde in der
Beschwerdeeingabe das Vorliegen humanitärer Gründe nach Art. 29a Abs.
3 AsylV und Art. 17 Abs. 2 Dublin-Verordnung geltend gemacht. Wie den
beiden Arztzeugnissen entnommen werden könne, habe die Beschwerde-
führerin am (…) eine Tochter geboren. Aufgrund dessen seien die Be-
schwerdeführenden jetzt mehr als zuvor auf ein stabiles soziales Umfeld
angewiesen, welches ihnen bei der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben
und der Arztbesuche Unterstützung bieten solle. Diese Unterstützung wür-
den sie zurzeit durch die in I._______ wohnhaften Angehörigen (Tante und
Onkel der Beschwerdeführerin) erfahren. In Tschechien hingegen hätten
sie weder Freunde noch Familienangehörige, weshalb eine Rückweisung
dorthin eine erhebliche Erschwerung der Lebensumstände der Beschwer-
deführenden bedeuten würde. Hinzu komme, dass ein Neugeborenes ei-
ner kontinuierlichen medizinischen Überwachung bedürfe, welche zurzeit
durch die Ärzte des Kantonsspitals E._______ sichergestellt werde. Ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK) sei bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kin-
des als Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen. Neugeborene seien
gegenüber älteren Kindern besonders verletzlich und würden einen erhöh-
ten Schutz benötigen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien und
der Verlust des sozialen Umfelds würde das Kind der Beschwerdeführen-
den einem erheblichen Stress aussetzen. Schliesslich bewirke der Um-
stand, dass die Beschwerdeführenden nun ein neugeborenes Kind be-
treuen, ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienangehörigen der Be-
schwerdeführerin. Diesem Umstand sei im Lichte der Anwendung von Art.
29a Abs. 3 AsylV zu berücksichtigen.
4.3 In der Vernehmlassung zur Beschwerde führt das SEM aus, dass
Tschechien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie)
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verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden und ihrem Kind die erforderli-
che medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-
Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemes-
sene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen
keine Hinweise vor, wonach Tschechien den Beschwerdeführenden eine
medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde. Die nachgeburtliche Betreuung könne daher auch in Tschechien
weitergeführt werden.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei somit einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beur-
teilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin und des Kindes bei der Organisation der Überstellung
nach Tschechien Rechnung, indem es die tschechischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-Verordnung vor der Überstellung über
deren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung
informiere.
Die geltend gemachten medizinischen Vorbringen vermöchten daher die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Tschechien nicht zu wi-
derlegen.
Ferner könnten die Beschwerdeführenden nach Ansicht des SEM nichts
vom Umstand ableiten, dass sie Familienangehörige in der Schweiz haben,
da Onkel und Tanten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst.
g Dublin-Verordnung gelten würden. Eine Tante falle auch nicht unter die
in Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung aufgeführten Verwandten.
Gemäss Art. 8 EMRK könne bei Vorliegen besonderer Umstände, welche
ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff
der Familienangehörigen auch weitere Angehörige umfassen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Indes sei eine sol-
che vorliegend zu verneinen, zumal die Tante bereits seit (…) in der
Schweiz lebe, während die Beschwerdeführenden erst im Januar 2019 in
die Schweiz eingereist seien. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass
nach all den Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein
derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführen-
den und deren Verwandten entstanden wäre, dass eine Trennung zu einer
Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
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4.4 Den Ausführungen in der Vernehmlassung wurde mit der Replik ent-
gegnet, eine verfrühte Abreise der Beschwerdeführenden nach Tschechien
vor Ablauf der notwendigen Überwachungsperiode würde das Risiko, dass
drohende Komplikationen übersehen würden, deutlich erhöhen. Demnach
solle eine allfällige Abreise erst nach Ablauf der besonderen physischen
und psychischen Verletzlichkeit von Mutter und Kind in Betracht gezogen
werden, namentlich frühestens acht Wochen nach der Geburt. Sodann
gehe aus den Korrespondenzakten nicht hervor, dass die tschechischen
Behörden bezüglich der ursprünglich bevorstehenden Überstellung im vor-
liegenden Fall den besonderen Umständen Rechnung getragen hätten.
Schliesslich wurde neu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in
der Türkei aufgrund seiner kurdischen Ethnie von einem Türken mit einem
Messer bedroht und verletzt worden sei. Dieser Türke befinde sich heute
in Tschechien. Der Beschwerdeführer habe dort weitere Repressalien
durch diesen Mann zu befürchten. Dies würden die beigelegten Beweis-
mittel (türkisches Urteil aus dem Jahr 2015, türkischer Arztbericht vom 15.
Dezember 2014) belegen.
Im Zusammenhang mit der in der Schweiz lebenden Tante wurde ausge-
führt, dass nebst ihr und ihrem Partner auch der Cousin (Sohn der Tante)
und seine Ehefrau in der Schweiz leben würden und eine Stütze für die
Beschwerdeführenden seien. Dieser Umstand sei in der Ermessensaus-
übung gemäss Art. 17 Dublin-Verordnung zu berücksichtigen
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der Zuständigkeit
Tschechiens für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ausgegan-
gen ist.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führenden mit vom 10. bis 28. Januar 2019 gültigen tschechischen Visa in
den Schengen-Raum eingereist waren. Dies haben sie auf Nachfrage des
SEM anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Februar 2019 auch
nicht bestritten. Indes führten sie aus, in der Schweiz bleiben zu wollen,
weil sie in Tschechien Gefahr laufen würden, in die Türkei zurückgescho-
ben zu werden. Ausserdem hätten sie in Tschechien keine Verwandten,
dagegen habe die Beschwerdeführerin eine Tante in der Schweiz. Zudem
sei sie (…) schwanger. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am
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Seite 11
4. März 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführenden (take charge) ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden stimm-
ten dem Gesuch um Übernahme am 3. Mai 2019 zu.
5.2 Das SEM hielt zutreffend fest, dass es sich bei der in der Schweiz
wohnhaften Tante nicht um ein Mitglied der Kernfamilie nach Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO oder um eine der in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgeführten
Verwandten einer abhängigen Person handle. Das Dasein der Tante der
Beschwerdeführerin in der Schweiz vermag mithin keine Zuständigkeit
nach den Kriterien des Kapitels III zu begründen (Art. 7 ff. Dublin-III-VO)
Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens ist somit gegeben.
6.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Tschechien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
7.
Die Beschwerdeführenden machen zum einen geltend, in Tschechien
drohe ihnen eine Rückweisung in die Türkei, mithin eine Verletzung des
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Seite 12
Refoulement-Verbots; ausserdem würden dem Beschwerdeführer in
Tschechien Übergriffe seitens eines Türken drohen, der den Beschwerde-
führer schon im Heimatland bedroht und verletzt habe. Ausserdem sei der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Familie nun ein neugeborenes
Baby habe und in dessen ersten Lebenswochen fraglos medizinische Be-
treuung benötige.
Mit diesen Vorbringen beantragen die Beschwerdeführenden die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (nachfolgend
E. 8), respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (nachfol-
gende E. 9).
8.
8.1 Was die Befürchtungen der Beschwerdeführenden betrifft, von Tsche-
chien unter Verletzung des Refoulement-Verbots in die Türkei zurückge-
wiesen zu werden, hat das SEM zu Recht festgehalten, dass vermutet wer-
den darf, Tschechien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und
werde für die Beschwerdeführenden, in Übereinstimmung mit den Ver-
pflichtungen aus der FK, der EMRK ebenso wie aus den flüchtlingsrechtli-
chen EU-Richtlinien, ein korrektes Verfahren durchführen.
Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Tschechien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Tschechien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Tschechien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
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Seite 13
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
8.2 In der Replik macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, in Tsche-
chien würden ihm Repressalien seitens eines kurdenfeindlichen Türken
drohen, der ihn schon in der Türkei bedroht und verletzt habe. Somit liege
ein weiterer Grund gegen eine Überstellung nach Tschechien vor.
Inwieweit dieses Vorbringen glaubhaft erscheint – zumal diese Ereignisse
in die Jahre 2014 und 2015 zurückgehen und der angebliche Verfolger bis-
her unerwähnt geblieben ist – kann an dieser Stelle offenbleiben. Tsche-
chien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die tschechischen Behörden
sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb der Be-
schwerdeführer sich bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte erfolgreich
an die Behörden in Tschechien wenden und Schutz beanspruchen kann.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb Tschechien seiner
Schutzpflicht nicht nachkommen sollte beziehungsweise nicht in der Lage
wäre, Schutz zu gewähren.
In diesem Zusammenhang werden mit der Replik zwei Beweismittel – ein
türkisches Urteil von April 2015 gegen den damaligen Angreifer; der Be-
schwerdeführer wird als Geschädigter aufgeführt; ein türkisches Arztzeug-
nis betreffend den Beschwerdeführer von Dezember 2014 – eingereicht
(zum Inhalt vgl. Replik S. 2 f.). Auf eine Übersetzung dieser Beweismittel
kann verzichtet werden, nachdem diese im vorliegenden Verfahren nicht
entscheidrelevant sind; der Beschwerdeführer wird diese Unterlagen ge-
gebenenfalls den tschechischen Behörden übergeben müssen. Ebenso
drängt sich nach dem Gesagten eine amtliche Anfrage von Amtes wegen
bei den tschechischen Behörden betreffend den Wohnsitz des Angreifers
(Replik S. 3) nicht auf. Die entsprechenden Beweis- und Übersetzungsan-
träge sind abzuweisen.
9.
Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von humanitären Gründen
für einen Selbsteintritt der Schweiz geltend machen, ist Folgendes festzu-
halten:
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9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Tatsache Rech-
nung getragen muss, dass sie ein neugeborenes Baby haben. Aus den
eingereichten Arztberichten geht hervor, dass sowohl die Mutter als auch
das Neugeborene mindestens in den ersten sechs Wochen nach Geburt
medizinische Betreuung benötigen, um allfällige Komplikationen nach der
Geburt vermeiden zu können. Bei dieser medizinischen Betreuung handelt
es sich um die normalen Kontrolluntersuchungen; aus den Zeugnissen
geht nicht hervor, dass Mutter oder Kind unter aussergewöhnlichen medi-
zinischen Problemen leiden würden. In der Replik führen die Beschwerde-
führenden aus, eine Abreise sei frühestens acht Wochen nach der Geburt
in Betracht zu ziehen
Das Baby ist inzwischen älter als jene sechs Wochen, in denen gemäss
Arztzeugnissen eine lückenlose medizinische Betreuung in der Schweiz
nötig sei, beziehungsweise als jene acht Wochen, von denen in der Replik
die Rede ist. Dass die Beschwerdeführenden nicht reisefähig wären, geht
derzeit nicht aus den Akten hervor; die Vorinstanz wird diesen Umstand vor
der konkreten Überstellung abzuklären haben. Es sind keine Gründe er-
sichtlich, dass mit der Überstellung der Beschwerdeführenden aus gesund-
heitlichen Gründen weiterhin zugewartet werden müsste.
9.3 Bei Ergehen der angefochtenen Verfügung war das Kind noch nicht
geboren; das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung auf die Umstände im
Zusammenhang mit dem neugeborenen Kind Bezug; die Beschwerdefüh-
renden konnten sich replikweise äussern. Die Würdigung der Vorinstanz
im Hinblick auf einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist
nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich diesbezüglich auch mit dem Um-
stand, dass die Tante der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in der
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Schweiz lebt, auseinandergesetzt, und kam zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Den
Akten sind – spätestens seit den einlässlichen Ausführungen in der Ver-
nehmlassung des SEM – keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
9.4 Der Antrag um Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs
Monaten (Eventualrechtsbegehren Nr. 2) ist nach dem Gesagten abzuwei-
sen. Das SEM wird den konkreten Gegebenheiten für die Beschwerdefüh-
renden und ihr Baby im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung
tragen.
10.
10.1 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
Somit bleibt Tschechien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Tschechien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
10.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Tschechien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.3 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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12.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb die mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 erteilte aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde dahinfällt.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Mai 2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Von der
Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen.
Den Beschwerdeführenden sind demnach keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
13.2 Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 9. Juli 2019 eine Honorar-
note zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand
(von total Fr. 2'508.– Honorar sowie Fr. 66.90 Auslagen) erweist sich den
Verfahrensumständen als nicht vollumfänglich angemessen und ist zu kür-
zen. Der zeitliche Arbeitsaufwand wird in der Kostennote aufgeschlüsselt
nach dem Aufwand von Advokatin Suzanne Davet, zu einem Stundenan-
satz von Fr. 200.–, sowie dem Aufwand einer anderen Person (Kürzel VO)
zu einem Stundenansatz von Fr. 100.–; dieser Aufwand betrifft die Ausar-
beitung der Beschwerdeschrift, welche von der Substitutin MLaw Anna
Pietrafesa ausgearbeitet und unterzeichnet wurde. Der zeitliche Aufwand
von insgesamt 12.15 Stunden à Fr. 100.– und 1.67 Stunden à Fr. 200.–
(total Fr. 1549.–) zur Ausarbeitung der 14-seitigen Beschwerdeschrift ist
auf Fr. 1'034.– zu reduzieren; ferner ist die Einreichung eines Fristerstre-
ckungsgesuches (Honorarposten am 28. Juni 2019) nicht zu entschädigen;
schliesslich ist die Verrechnung von Fr. 27.– für 18 Fotokopien (Auslagen-
posten vom 9. Juli 2019) gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE auf Fr. 9.– zu redu-
zieren. Das amtliche Honorar ist demzufolge auf Fr. 2'163.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Mona-
ten wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar in der Höhe von
Fr. 2’163.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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