B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2415/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2011 bei der Schweizerischen
Botschaft in Khartum (nachstehend: die Botschaft) um Asyl und Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz nach.
Zur Begründung des Gesuches brachte er vor, Angehöriger der äthiopi-
schen Oromo (Ethnie) und politischer Flüchtling zu sein; als solcher lebe
er seit dem Jahr 2002 im Sudan. Das äthiopische Regime stelle für seine
Familie und ihn selber eine Bedrohung dar. Er habe einen Bruder verlo-
ren und sei im Jahr (…) (…) in Haft gewesen. Wegen seiner Ethnie habe
er im Heimatstaat grosse Probleme bekommen, und er habe sich deshalb
entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei verfolgt und mit dem Tod be-
droht sowie gefoltert worden. Im Sudan leide er unter der Missachtung
der Menschenrechte, habe keinen Zugang zu einer Ausbildung und kön-
ne nicht arbeiten. Zudem laufe er Gefahr, nach Äthiopien zurückgeschafft
zu werden.
B.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer via Botschaft am 5. Juli 2013 mit,
beim Einreichen eines Asylgesuches handle es sich um ein höchstper-
sönliches Recht, das selber ausgeübt werden müsse. Dem Bundesamt
liege kein Willensäusserung (anderer Familienangehöriger, sinngemässe
Ergänzung des BVGer) vor, wonach wegen asylrelevanter Verfolgung um
Asyl ersucht werde. Demnach liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch
gemäss massgeblichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Dieser Mangel könne dadurch geheilt werden, dass eine unterzeichnete
Willensäusserung und eine umfassende Begründung des Asylgesuches
anhand konkreter Fragen unterzeichnet (von allen Asylsuchenden, sinn-
gemässe Ergänzung des BVGer) eingereicht werde.
Im Auslandverfahren seien Asylsuchende in der Regel durch eine
Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen, wobei sich jedoch eine
solche Befragung unter bestimmten Umständen erübrige. Dazu gehöre
beispielsweise, dass eine Botschaft die Befragung aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen nicht durchführen könne; dies sei vor-
liegend der Fall.
Das Asylgesuch lasse entscheidrelevante Fragen offen, die somit schrift-
lich zu klären seien. Es werde darum ersucht, die aufgelisteten Fragen
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vollständig sowie präzise zu beantworten und die Antworten zu unter-
zeichnen.
C.
Die einzig vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antworten auf die ge-
stellten Fragen gingen innert angesetzter Frist am 12. September 2013
bei der Botschaft ein.
D.
Mit am 24. März 2014 eröffneter Verfügung vom 4. November 2013 ver-
weigerte das BFM die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab.
E.
Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
19. April 2014 angefochten, wobei erneut einzig er (nicht aber auch ande-
re Familienmitglieder) in Erscheinung trat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
zieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
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1.4. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem
Kontext zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer um eine Überprüfung
des vorinstanzlichen Entscheides ersucht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 altAsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (altAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter
bestimmten Umständen – wie vorliegend – (vgl. Bst. B. vorstehend) aber
auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schriftweg tätigen
kann.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG
und Art. 52 Abs. 2 altAsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 altAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
6.
6.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung vorweg fest,
dass das vorliegende Asylgesuch lediglich eine Einschätzung der Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers erlaube, da dessen Ehefrau
trotz Aufforderung nie in Erscheinung getreten sei und den Willen bekun-
det habe, um Asyl zu ersuchen. Zudem würde sich diese mit ihren Kin-
dern in B._______ aufhalten.
6.2 Nach einer Erläuterung der Voraussetzungen für die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts stellte das Bundesamt sodann
fest, dass eine solche nicht erforderlich sei. Aufgrund des vollständig er-
stellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine un-
mittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erschei-
nen lasse.
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 altAsylG
sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Ausschlage-
gebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person beziehungs-
weise die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne. Es gehe
um die Frage, ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in
einem anderen Staats um Aufnahme zu bemühen.
6.3 Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Ein-
reise die Gefährdung einer asylsuchende Person zum Zeitpunkt der Ein-
reisebewilligung massgebend. Der Beschwerdeführer mache in seinem
Gesuch geltend, im Jahre (…) und (…) die OLF (Oromo Liberation Front)
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unterstützt zu haben, worauf er in Haft genommen worden sei. Er sei mit
der Auflage entlassen worden, nicht mehr politisch gegen das Regime tä-
tig zu werden. Da die Behörden ihn ständig überwacht hätten, habe er
sich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Indessen würden diese Ver-
haftungen zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise
eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht begründen. Die Vorkomm-
nisse lägen viele Jahre zurück und seien mit der Einreise in den Sudan
als beendet zu betrachten.
Zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der nachge-
suchten Einreise in die Schweiz bestehe kein genügend enger zeitlicher
und inhaltlicher Kausalzusammenhang, und somit sei die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art., 3 AsylG nicht erfüllt.
6.4 Der Vollständigkeit halber sei einzig noch zu prüfen, ob einer allfälli-
gen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 altAsylG entgegenstehe. Dieser besage, dass einer Person das
Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem an-
deren Staat sich um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, nie in einem UNHCR-Flüchtlings-
lager gelebt zu haben, und die Ehefrau und die Kinder würden in
B._______ leben.
Laut Berichten des UNHCR würden sich jedoch zahlreiche äthiopische
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Zwar sei die Lage vor
Ort für die Personen schwierig, aber es bestünden keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den
Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich sei.
Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbe-
gründet. In jüngster Zeit seien keine Rückführungen von Flüchtlingen
nach Äthiopien bekannt geworden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer
über kein Profil, das eine Rückschaffung nach Äthiopien begründen könn-
te. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe
oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei
einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden.
6.5 Bei der Anwendung von Art. 52 altAsylG seien auch die Beziehungs-
nähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine
nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben würden
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und auch sonst den Akten keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz entnehmen seien. Der Beschwerdeführer benötige den zusätzli-
chen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alsAsylG
nicht, es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien demnach ab-
zulehnen.
6.6 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Bekräftigung seiner Vorbrin-
gen im Asylgesuch, weshalb auf Bst. A. des vorliegenden Urteils verwie-
sen wird.
7.
7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundes-
verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die zwei nachstehenden
Erwägungen.
7.2 Was das Einreichen eines Asylgesuches als höchstpersönliches
Recht anbelangt (vgl. Bst. B vorstehend), so hat liegt eine Willensäusse-
rung der Ehefrau trotz wiederholter Aufforderung nicht vor. Die Frage
kann indessen offenbleiben, weil sich das BFM auf die Beurteilung der
Gefährdungslage des Beschwerdeführers beschränkt hat.
7.3 Im Kern geht es dem Beschwerdeführer darum, der schwierigen Le-
benslage zu entkommen. Diesbezüglich hat indessen das Bundesamt zu
Recht ausgeführt, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen ge-
währt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe.
Die geltend gemachten Inhaftierungen, für welche keinerlei Belege vorlie-
gen, liegen (…) beziehungsweise (…) Jahre zurück, weshalb sie vorlie-
gend unbeachtlich sind. Zudem sind missliche Lebensbedingungen, unter
denen grössere Bevölkerungsteile zu leiden haben, nicht von Asylrele-
vanz.
7.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Zudem ist auch
eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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