B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2416/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger, nicht unterzeichneter Eingabe vom 23. Februar
2011 (Eingang bei der Botschaft: 24. Februar 2011) wandte sich der Be-
schwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und
ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea illegal verlassen,
nachdem die eritreische Regierung eine endlose Militärdienstpflicht vor-
schreibe, was kein freies Leben ermögliche. Zudem leide seine ältere Toch-
ter B._______ an einer _______erkrankung und benötige eine chirurgische
Behandlung im Ausland.
Zur Stützung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer zwei medizini-
schen Kurzberichte vom 27. Januar 2011 und 30. Januar 2010, betreffend
Krebserkrankung der Tochter, seiner Eingabe bei.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus
Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn
das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 29. Juli
2013 bei der Botschaft einging.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei verheiratet und habe
drei Kinder. Er habe vom ______ 1999 bis _______ 2010 im Sawa Military
Training Center als _______ gedient. Wegen der zeitlich unbegrenzten Mi-
litärdienstpflicht, wegen des eritreischen Regimes, welches ohne Verfas-
sung herrsche und die Menschenrechte verletze und auch wegen seiner
an _______ erkrankten Tochter habe er Eritrea verlassen müssen. Im
_______ 2010 sei er vom Sawa Militärtrainingszentrum geflohen und habe
sich zu Fuss in den Sudan begeben. Er habe Eritrea ohne Bewilligung ver-
lassen. Im Sudan sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und dem
Flüchtlingscamp Shagarab zugewiesen worden. Er habe sich von Mai bis
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Juli 2010 in diesem Camp aufgehalten. Weil er in diesem Camp eine Ent-
führung durch eritreische Spione befürchtet habe, habe er das Flüchtlings-
lager verlassen. Der Beschwerdeführer lebe zur Zeit mit seiner Ehefrau
und seinem Sohn in Khartum und werde dort durch Verwandte und
Freunde unterstützt. Im Weiteren habe er eine Schwägerin in den USA und
einen Freund in Kanada. Er könne nicht weiter im Sudan leben, weil eritre-
ische Spione Leute entführen würden. Einer Erwerbstätigkeit könne er
auch nicht nachgehen, weil die sudanesische Regierung den Flüchtlingen
nicht erlaube, einer Arbeit nachzugehen.
Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (in Ko-
pie) bei:
- Schulbestätigung vom _______ 1987
- _______ Diplom vom _______ 1991
- Schulzeugnis vom _______ 1991
- Auszug aus dem Personenstandsregister (1997)
- Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 18. Oktober
2012 (betreffend der der Tochter B._______ bewilligten Einreise in die
Schweiz)
- Ausweis- und Visumkopien (betreffend die Tochter B._______)
- drei Geburtszertifikate
- drei Ausweise betreffend den Beschwerdeführer (ein Ausweis mit
Stempel des Commissioner for Refugees COR, ein Ausweis betreffend
die Ehefrau des Beschwerdeführers.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 – dem Beschwerdeführer am 25. März
2014 zugestellt – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon
ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor,
welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass
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er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe.
Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge von Mai bis Juli
2010 im UNHCR-Flüchtlingslager in Shagarab aufgehalten. Laut Berichten
des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan auf-
halten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor
Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar o-
der möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert wor-
den seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten
könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdefüh-
rer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es
sei ihm aber zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Be-
fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet
erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt seien, gering, was das Bundesverwaltungsgericht in
mehreren Urteilen bestätigt habe. Das UNHCR registriere vor Ort sämtli-
che Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig da-
von, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückfüh-
rung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge gemäss den Akten nicht über
ein Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea
objektiv begründen könnte. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR
erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung
des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, der die
Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, an seine internationalen Ver-
pflichtungen erinnert.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Ange-
sichts seines längeren, dreijährigen Aufenthalts und seiner von Verwand-
ten und Bekannten erhaltenen Unterstützung könne jedoch davon ausge-
gangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum
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nicht unüberwindbar seien. Im Sudan bestehe überdies eine grosse eritre-
ische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitge-
hend Unterstützung biete.
Gemäss den Akten lebe die Tochter B._______ in der Schweiz. Obwohl er
dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser
nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu
führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen
Schutz gewähren sollte. Dieser Anknüpfungspunkt stelle alleine noch keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz dar.
E.
Das BFM respektive die Schweizer Botschaft in Khartum leitete am 6. Mai
2014 eine undatierte, englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers
(Eingang bei der Schweizer Botschaft am 22. April 2014) an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen
Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
Leben im Sudan sei entgegen den Ausführungen des BFM nicht sicher. Er
habe aufgezeigt, wie sich das Leben seiner Familie äusserst schwierig ge-
stalte. Eritreer würden ermordet, entführt und niedergemetzelt, ohne dass
sie sich etwas zuschulden hätten kommen lassen. Seine Kinder seien trau-
matisiert und seine Frau leide unter Depressionen, weshalb er nicht weiter
im Sudan leben könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch
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vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt
– darüber befunden werden kann.
1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 23. August 2013 nur den Beschwerdeführer
betrifft. Die Ehefrau und das mit seinen Eltern im Sudan lebende Kind des
Beschwerdeführers werden weder im Betreff auf Seite 1 noch im Anschluss
an das Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel
"Diese Verfügung bezieht sich auf" erwähnt. Auch die Beschwerde bezieht
sich einzig auf den Beschwerdeführer und wurde nur von ihm unterzeich-
net. Das vorliegende Urteil betrifft demnach ebenfalls lediglich den Be-
schwerdeführer.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
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Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, wel-
ches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand
hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwer-
deverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich
dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll o-
der das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen
und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs ent-
hält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 23. August 2013 mit dem
begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bun-
desamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2013
um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm
in der Folge mit Eingabe vom 29. Juli 2013 (Eingang bei der Botschaft in
Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte per-
sönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Be-
schwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe dar-
zulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sach-
verhalts mitzuwirken.
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Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem
Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20
E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu-
ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.)
wie auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat o-
der erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen (zur Kognition des Gerichts in diesem Zusammen-
hang vgl. das zur Publikation bestimmte Grundsatzurteil D-103/2014 vom
21. Januar 2015), und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
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Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Bezie-
hungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn
auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum
Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im
Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsu-
chende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist des-
halb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. E-
MARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in
einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu be-
willigen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentli-
ches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsu-
chenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehö-
rigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn auf-
grund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat ob-
jektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft
erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorlie-
gend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im
Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen
nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumu-
ten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
_______ 2010 im Sudan (von _______ bis _______ 2010 im Flüchtlings-
lager Shagarab, danach habe er das Lager verlassen und sich an einen
andern Ort innerhalb des Sudans begeben). Aufgrund der Angaben in sei-
nem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom
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Seite 10
29. Juli 2013 und den in Kopie vorliegenden Ausweisen ist davon auszu-
gehen, dass er durch das UNHCR respektive den COR im Sudan als
Flüchtling anerkannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er über die
erforderliche Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und ge-
niesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Erit-
rea. Mithin ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat
und ihm ein weiterer Aufenthalt dort zumutbar ist.
Obschon in der Vergangenheit in der Tat von Deportationen von Eritreern
in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2; E-2280/2014 vom 30.
Dezember 2014, E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply con-
cerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human
Rights Watch, "Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014), geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Risiko einer Deportation
für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden
sind, gering bleibt, und dass solche Rückführungen namentlich nicht flä-
chendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3826/2014 vom 1. April 2015 E. 6.2, m.w.H.).
Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein be-
sonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person,
an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert
wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist,
dass die Lebensbedingungen im Sudan, insbesondere in Khartum, auch
für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass er im
Sudan den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und sein Kind nicht
mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits
bereits seit _______ 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn die Mög-
lichkeit, weiterhin im bisherigen Umfang seinen Unterhalt zu bestreiten. Es
ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr für sich und seine
Familie wird aufkommen können und insbesondere nicht mehr mit der bis-
herigen Unterstützung seiner im Sudan lebenden Verwandten und Freunde
wird rechnen können. Bei Bedarf kann der Beschwerdeführer auch mit der
Unterstützung durch die grosse, in Khartum lebende, eritreischen Diaspora
rechnen. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan ver-
mögen für sich alleine keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer
Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist festzustellen, dass die heute voll-
jährige Tochter B._______ in der Schweiz lebt; dieser Anknüpfungspunkt
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stellt jedoch – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gestellt hat – keine ausreichende Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in
einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es ge-
rade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerde-
führer gewähren sollte.
6.3 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe während seines
Aufenthalts im Shagarab-Flüchtlingscamp eine Entführung durch eritrei-
sche Spione befürchtet und deswegen das Camp verlassen. Entspre-
chende Befürchtungen trägt er auch hinsichtlich seines Aufenthaltes in
Khartum vor.
Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht aus
Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Grossraum
Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut dokumen-
tiert (vgl. mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3).
In mehreren Berichten (vgl. namentlich UNHCR, Refugees and the Ras-
haida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt,
Rachel Humphris, März 2013) wird die Problematik des Menschenhandels
im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der Menschenschmugg-
ler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher erläutert. Dabei wird
im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und
Verschleppungen der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher
im sudanesisch-eritreischen Grenzgebiet lebt, genannt. Die Rashaida kon-
trollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenz-
region; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes
sind auch für den Menschenschmuggel und –handel verantwortlich. Die
Rashaida verfügen über ein gut organisiertes Netzwerk. Sie arbeiten mit
anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen.
Laut den vorliegenden Berichten werden eritreische Flüchtlinge einerseits
aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich namentlich
das Shagarab-Camp erwähnt wird. Andererseits wird von entsprechenden
"Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang
den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet, wobei die Routen vom
Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach
Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006
insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche
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nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen, und der damit einherge-
hende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etab-
liert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Fol-
ter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der
im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge
zahlen um die 3000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische
Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern
an der israelischen Grenze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und
die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Er-
pressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge seit Frühjahr
2010 nicht mehr in einem Flüchtlingslager in Ostsudan und somit nicht auf
einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. Nach Einschät-
zung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder Verschleppung
("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Ein-
reise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der
Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps
erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlings-
lager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnap-
pings, disappearances in eastern Sudan, Briefing Notes, 25.01.2013). An
seinem derzeitigen Aufenthaltsort ausserhalb der Flüchtlingslager ist der
Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
entsprechenden Entführung bedroht. Er hat auch keine konkrete Vor-
kommnisse vorgetragen, die auf eine ihm drohende Verschleppung durch
eritreische Spione oder anderweitige Entführer schliessen liessen. Er hat
daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtspre-
chung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
konkret erfolgen wird.
6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Ver-
folgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiter-
hin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz er-
scheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche
mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen
Status als vom UNHCR beziehungsweise COR registrierter Flüchtling ver-
bunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das
BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum
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Seite 13
Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten
ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2416/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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