B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2416/2017
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
(…) April 2016 verliess und am (…) Mai 2016 mit einem (gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 ausgestellten) humanitären Vi-
sum in die Schweiz reiste,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2016 auf Antrag des Migrations-
amtes des Kantons B._______ vom 24. Mai 2016 die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob und den
Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauf-
tragte,
II.
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2016 durch seine Rechts-
vertreterin schriftlich um Asyl nachsuchte, da sich in der Zwischenzeit neue
Tatsachen ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 3. Januar 2017 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöri-
ger arabischer Ethnie und alevitischen Glaubens und in C._______ gebo-
ren, sei jedoch in D.______ aufgewachsen und habe dort gelebt, bis er
aufgrund der schwierigen Situation nach C._______ habe zurückkehren
müssen,
dass der Beschwerdeführer von einem Bekannten – einem Mitarbeiter im
Amt für Aushebungen – im Frühjahr 2016 gewarnt worden sei, er werde
wohl bald ein Aufgebot für den Reservedienst zugestellt erhalten,
dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund (…) April 2016 ausgereist
sei,
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dass ein solches Aufgebot für den Beschwerdeführer in der Folge am
(…) August 2016 eingetroffen und der Mutter ausgehändigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer dieses Dokument in Kopie zu den vorinstanz-
lichen Akten reichte,
dass das SEM gestützt auf eine intern durchgeführte inhaltliche Dokumen-
tenprüfung zum Schluss kam, es handle sich hierbei nicht um ein Aufgebot
zum Reservedienst, sondern um einen verwaltungsinternen Fahndungs-
vermerk,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 10. März 2017 das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass dieser durch seine Rechtsvertreterin am 21. März 2017 eine Überset-
zung des Dokumentes einreichen und festhalten liess, es handle sich hier-
bei um eine Aufforderung von der Syrischen Generalarmee (D._______),
die sich an die Rekrutierungsabteilung in C._______ richte, wobei klar er-
wähnt werde, dass der Beschwerdeführer sich als Reservist zu melden
habe, und dies seinen sofortigen Einzug in die Syrische Armee zur Folge
(gehabt) hätte,
dass das SEM mit (am 27. März 2017) eröffneter Verfügung vom 23. März
2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und sein Asylgesuch ablehnte,
dass dabei hinsichtlich der Wegweisung festgestellt wurde, der Beschwer-
deführer habe am 4. Juli 2016 durch die Migrationsbehörde des Kantons
B._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wobei die vorliegende Ab-
lehnung des Asylgesuchs diese bestehende Bewilligung nicht berühre und
deren Verlängerung oder Widerruf in die Kompetenz der kantonalen Mig-
rationsbehörde(n) falle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
26. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM vom
23. März 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren,
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dass er zudem beantragen liess, das Resultat der inhaltlichen Dokumen-
tenprüfung durch das SEM sei ihm zur Einsicht und Stellungnahme zukom-
men zu lassen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass weiter in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der
Rechtsvertreterin beantragt wurden,
dass am 2. Mai 2017 eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers
nachgereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die derzeit in
Syrien vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen würden keine Asylrelevanz entfalten,
dass es weiter festhielt, das zum Beleg der Einberufung in den Reserve-
dienst eingereichte Beweismittel sei einerseits lediglich in Kopie vorlie-
gend, andererseits sei festzustellen, dass es sich gemäss dessen Inhalt
klarerweise nicht um ein Aufgebot, sondern um einen verwaltungsinternen
Fahndungsvermerk handle, der nicht an den Beschwerdeführer gerichtet
gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer in Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung
vom 3. Januar 2017 erklärt habe, dieses Dokument sei der Mutter persön-
lich ausgehändigt worden, es handle sich dabei um ein an ihn gerichtetes
Aufgebot zum Reservedienst mit der Aufforderung an ihn, umgehend ein-
zurücken,
dass die Stellungnahme vom 21. März 2017 zu keinem anderen Schluss
führen könne, zumal darin zur Erkenntnis, dass es sich um ein verwal-
tungsinternes Dokument, dabei um einen Fahndungsvermerk, nicht aber
um ein Aufgebot handle, keine Stellung bezogen worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz als Erstes feststellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den allgemein im Herkunftsland vorherrschenden Lebensbedingungen,
die aktuell durch die Bürgerkriegssituation geprägt werden, die Anforderun-
gen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht
erfüllen,
dass hinsichtlich der Einberufung in den Reservedienst der syrischen Ar-
mee in der Beschwerde zunächst gerügt wird, dem Beschwerdeführer sei
in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Schreiben der Vor
instanz vom 10. März 2017 das „konkrete Ergebnis der internen Dokumen-
tenanalyse“ (Beschwerde S. 3) nicht bekannt gegeben worden, weshalb
dazu keine fundierte Stellungnahme habe formuliert werden können,
dass er bereits in der Stellungnahme vom 21. März 2017 explizit beantragt
habe, bei weiteren Unklarheiten sei ihm die erneute Möglichkeit zur Klä-
rung des Sachverhaltes und zur Stellungnahme zum Dokumenteninhalt zu
gewähren,
dass entgegen dieser Auffassung das SEM dem Beschwerdeführer am
10. März 2017 das Ergebnis der internen Dokumentenanalyse mitgeteilt
und dargelegt hat, dass sich aus dem Inhalt des Beweismittels ergebe,
dass es sich entgegen dessen (mündlichen) Angaben nicht um ein eigent-
liches Aufgebot zum Reservedienst, sondern um einen verwaltungsinter-
nen Fahndungsvermerk handle,
dass damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich Genüge ge-
tan worden ist und diesbezüglich keine Frist zu erneuter Stellungnahme zu
setzen ist,
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dass hinsichtlich der befürchteten Einberufung in den Militärdienst gemäss
koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhal-
ten ist, dass eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienst-
aufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen
Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist, was in Syrien insbesondere dann anzunehmen ist,
wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner regis-
triert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7),
dass sich vorliegend die Sachlage anders als im Verfahren präsentiert, das
zum genannten Grundsatzurteil geführt hatte, nämlich aufgrund der Akten
– auch in Beachtung des Vorbringens, wonach er religiöse Benachteiligun-
gen erlebt habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 5) – nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer entstamme einer oppositionell exponierten Fa-
milie oder sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden
geraten,
dass mithin insgesamt keine konkreten Indizien dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer sei von den syrischen Behörden als Regimegegner identi-
fiziert worden und er müsse deswegen respektive weil von ihm als Alevit
im Offiziersrang besondere Regimetreue erwartet worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 6) im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestra-
fung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende nachteilige Behandlung
gewärtigen,
dass zusammenfassend vorliegend eine Einberufung des Beschwerdefüh-
rers in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich rele-
vant zu beurteilen wäre,
dass an dieser Feststellung das zum Beleg der Einberufung in den Reser-
vedienst eingereichte Beweismittel damit letztlich ungeachtet der Frage
dessen Authentizität und Beweiskraft nichts zu ändern vermag,
dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass in der Stel-
lungnahme vom 10. März 2017 der verwaltungsinterne Charakter des Do-
kumentes mit der Ausführung, es handle sich um eine Aufforderung der
Syrischen Generalarmee, die sich an die Rekrutierungsabteilung in
C._______ richte, grundsätzlich bestätigt wurde und schwer nachvollzieh-
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bar ist, dass der Beschwerdeführer ein solches verwaltungsinternes Doku-
ment einreichen konnte respektive eingereicht hat, zumal seine protokol-
lierten Angaben dem Inhalt des Dokuments in der Tat zu widersprechen
scheinen (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 f.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind, nachdem das SEM die Wegweisung des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet hat,
dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlas-
sung besteht,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a
Abs. 1 bst. a AsylG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: