B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2419/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren E-123/2014
betreffend Asyl und Wegweisung gegen Verfügung des BFM
vom 11. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 2. September 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 stellte das BFM
fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Mit vorab per Telefax vom 10. Januar 2014 und am 13. Januar 2014 per
Post eingereichter Eingabe erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der Verfü-
gung vom 11. Dezember 2013, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme, wobei festzustellen sei, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung an
die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen, und ihn eventuell bei bereits erfolgter Datenwie-
dergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts Esther Karpathakis fest, der Gesuchstel-
ler dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
Der Antrag, das BFM sei zu bitten, die erforderlichen Aktenstücke zu sen-
den sowie jener betreffend Datenweitergabe bzw. Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dazu wurde abgewiesen. Auf den Antrag auf „Verlängerung“
der Beschwerdefrist wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Gesuchstel-
ler aufgefordert, bis zum 16. April 2014 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Zur Begründung führte die Instruktionsrichterin an, die Rechts-
begehren erwiesen sich nach einer summarischen Prüfung der Akten als
aussichtslos. Insbesondere habe der Gesuchsteller sein Asylgesuch erst
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rund ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Ukraine und kurze Zeit vor
Ablauf seiner bis am 30. September 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung
für Studenten eingereicht, was sich nicht mit dem Verhalten einer tatsäch-
lich verfolgten Person vereinbaren lasse. Zudem stünden die geltend ge-
machten Ereignisse in zeitlicher Hinsicht in keinem adäquaten Zusam-
menhang zur im September 2012 erfolgten Reise in die Schweiz zu Stu-
dienzwecken. An dieser Beurteilung würden auch die zur Stützung seiner
Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, zumal
diesen jegliche Aktualität abhanden gehe und nicht geeignet seien, asyl-
relevante Nachteile oder künftige Befürchtung vor Verfolgung darzutun.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde vollumfänglich auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 (Poststempel: 14. April 2014) reichte der
Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein als Ausstandsgesuch
betreffend die "Zwischenverfügung vom 1. April 2014“ bezeichnete Ein-
gabe ein. Dabei ersuchte er um Ablehnung der Instruktionsrichterin Es-
ther Karpathakis wegen Voreingenommenheit sowie um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl, um Feststellung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine angemessene
Frist zur Ergänzung der Beschwerdeeingabe anzusetzen. Zudem sei die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter
sei ihm eine Frist zur Ergänzung des Ausstandsbegehrens zu gewähren.
Am 16. April 2014 und 6. Mai 2014 folgten zwei Ergänzungen. Den Ein-
gaben lagen verschiedene Unterlagen von schweizerischen und anderen
Behörden (Gebührenrechnung und Immatrikulationsbestätigung der Uni-
versität B._______ vom 21. Februar 2012 resp. vom 10. September
2012, Eingangsbestätigung des Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) vom 6. Juni 2013, Auszüge aus dem Duden, Bestätigung
des Kantons B._______ vom 26. August 2013, Zemis-Auszüge, Schrei-
ben des Bundesgerichts vom 24. März 2014, Schreiben des Bundesge-
richts vom 9. April 2014, Verfügung des Bundesgerichts vom 10. April
2014) – alle in Kopie – bei.
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Seite 4
E.
Die in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichterin Esther Karpathakis
überwies die Eingabe vom 11. April 2014 samt weiteren Eingaben vom
16. April 2014 und 6. Mai 2014 gestützt auf Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37
Abs. 1 BGG an die Abteilungspräsidentin. Gleichzeitig hielt sie fest, dass
sie keinen der unter Art. 34 Abs. 1 BGG aufgeführten Ausstandsgründe
als gegeben erachte.
F.
Am 16. Mai 2014 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des BFM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge-
richt auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu-
ständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid er-
geht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise
Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Mit der Überweisung der Eingaben
vom 11. April 2014, 16. April 2014 und 6. Mai 2014 an die Abteilung hat
Richterin Esther Karpathakis das Bestehen eines Ausstandsgrundes ex-
plizit bestritten.
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
In der Gesuchseingabe vom 11. April 2014 wird auf die von Richterin Es-
ther Karpathakis erlassene Verfügung vom 1. April 2014 abgestellt. Das
Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert
nützlicher Frist, nämlich wenige Tage nach der Eröffnung der erwähnten
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Zwischenverfügung. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren
E-123/2014 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens
legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbe-
gehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch – mit nachfolgender Einschrän-
kung – einzutreten ist.
1.4 Auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers
anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, wird, da diese nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens sind, nicht eingetreten. Auf die prozessualen Be-
gehren um Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergän-
zung und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wird aus
demselben Grund nicht eingetreten.
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen
entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5
E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.2 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand
führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spe-
zialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichts-
personen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschrei-
berinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie „aus anderen Gründen,
insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feind-
schaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertre-
terin, befangen sein könnten“. Dieser Bestimmung kommt die Funktion
einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten
besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und
einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, wel-
che den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und
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objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermö-
gen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt un-
ter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbe-
fassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich
die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend inte-
ressierende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der
instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein
Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen
gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig
voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale An-
ordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von
Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass
das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache
abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit,
sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE
131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme
von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Rich-
terin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in
einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der
Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang
deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6
S. 119). Auch können beispielsweise vor oder während des Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulas-
sen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des
Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).
2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche
Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaub-
haft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr
der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2
BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
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einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 134 I
20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein fal-
scher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Un-
parteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, so-
fern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unab-
hängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse
Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung
richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Gesuchsteller hält in seinen Gesuchseingaben im Wesentlichen
fest, Richterin Esther Karpathakis habe in ihrer Zwischenverfügung die
von ihm eingereichte Kopie eines russischen Reisepasses nicht erwähnt.
Als ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Beschwerdedienst
des EJPD verfüge sie über Herkunftsinformationen zu Russland. Zudem
sei der Eingang seiner Beschwerde vom 10. Januar 2014 respektive
13. Januar 2014 erst am 20. Januar 2014 bestätigt worden. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK habe jede Person Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme-
nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden werde. Weiter wird unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1 aus-
geführt, es genüge, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach-
tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken
würden. Für die Ablehnung werde nicht verlangt, dass der Richter tat-
sächlich befangen sei.
3.2 Wie der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 entnommen werden
kann, hat die Instruktionsrichterin angesichts des gestellten Antrags auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses zur
Beurteilung der Prozesschancen gestützt auf die Akten eine summarische
Würdigung der Beschwerdeanträge vorgenommen. Dabei hat sie den
Eingang der als Beweismittel eingereichten Kopie eines russischen Rei-
sepasses, eines "Labor Certificate" und Kopien von bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente bestätigt. Hin-
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sichtlich der formellen Rügen kam sie zum Schluss, dass der Beschwer-
de von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, der Antrag
auf Akteneinsicht als unbegründet erscheine und auf den Antrag auf "Ver-
längerung" der Beschwerdefrist nicht einzutreten sei, weil gesetzliche
Fristen nicht verlängert werden könnten. Gleichzeitig wies den Antrag
betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe gemäss Art. 97 Abs. 3
Bstn. a-g AsylG ab. Hinsichtlich der materiellen Verfahrensanträge ging
sie aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten von aussichtslosen
Beschwerdeanträgen aus. Als Folge erhob sie zur Deckung der mutmass-
lichen Verfahrenskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.–.
3.3 Wie vorstehend ausgeführt hat sich Richterin Esther Karpathakis aus-
führlich mit den formellen und materiellen Anträgen des Gesuchstellers
auseinandergesetzt und diesbezüglich eine erste Einschätzung vorge-
nommen. Dazu war es nicht erforderlich, bereits auf alle Beweismittel
(bspw. Inlandpass) und Vorbringen im Detail einzugehen. Auch ist die
Tatsache, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung man-
gels Gewinnaussichten abgewiesen und einen Kostenvorschuss erhoben
hat, für sich alleine ohne rechtliche Relevanz. Es ergeben sich aus der
Formulierung in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 auch sonst
keine Hinweise darauf, dass sie keine objektive Abwägung der Gewinn-
und Verlustchancen vorgenommen hätte. Es sind entgegen der nicht wei-
ter begründeten Behauptung des Gesuchstellers auch keine besonderen
Gründe, die auf fehlende Distanz und Neutralität der Instruktionsrichterin
hindeuten würden, erkennbar, selbst wenn sie eine frühere Mitarbeiterin
eines Bundesamtes gewesen sein sollte. Schliesslich beruht die Ein-
schätzung der Verfahrensaussichten auf einer vorläufigen, summarischen
Prüfung der vorliegenden Akten. Es kann nicht ohne weiteres geschlos-
sen werden, die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine
endgültige Meinung gebildet und sei im vorliegenden Verfahren nicht
mehr in der Lage, unvoreingenommen ein Urteil zu fällen. Es ist daher
entgegen des im Ausstandsbegehren formulierten Einwandes der Vorein-
genommenheit nicht davon auszugehen, Richterin Esther Karpathakis sei
befangen oder voreingenommen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich das Ausstandsbe-
gehren als unbegründet und ist entsprechend – ohne auf jedes in den
Eingaben aufgeführte Argument einzugehen – abzuweisen. Aus den dar-
gelegten Gründen kann auf die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung des
Ausstandsbegehrens verzichtet werden, weshalb der entsprechende pro-
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zessuale Eventualantrag abgewiesen wird. Es besteht somit auch kein
Anlass, die Zwischenverfügung vom 1. April 2014 aufzuheben. Die Akten
sind zur Weiterführung des Verfahrens E-123/2014 an die zuständige In-
struktionsrichterin zu überweisen.
4.
Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Ausstandsbegehren um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägun-
gen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb
das Gesuch abzuweisen ist.
Dem Gesuchsteller sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens E-123/2014 der bis-
herigen Instruktionsrichterin Esther Karpathakis überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG für das Ausstandsverfahren wird abge-
wiesen.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.– werden dem Ge-
suchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: