B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2419/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle vom 12. Januar
2015 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Zürich angehalten. Er trug
kein gültiges Reisedokument auf sich. Anlässlich der polizeilichen Einver-
nahme vom 20. Januar 2015 stellte er ein Asylgesuch.
A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen
Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse. Die am 30. Januar 2015 durchgeführte Analyse ergab ein
Knochenalter von (…) Jahren.
B.
Am 6. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum zur Person befragt (BzP). In der Folge erachtete die Vo-
rinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft ge-
macht und ordnete ihm eine Vertrauensperson bei. Am 20. Februar 2015
hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson
zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre zur Clanfa-
milie der B._______ und stamme aus C._______, im Süden Somalias.
Nachdem sein Vater im Jahr 2012 respektive 2013 getötet worden sei,
habe sich ein Onkel väterlicherseits das Haus seines Vaters aneignen wol-
len. Da er dem Onkel erklärt habe, dass er der rechtmässige Erbe sei, habe
ihm dieser mit der Tötung gedroht. Im März 2013 sei er von der Al-Shabaab
aufgefordert worden, für die Organisation tätig zu sein. Bei dieser Gelegen-
heit habe er erfahren, dass die Al-Shabaab seinen Vater getötet habe, weil
dieser ein Spitzel der Regierung gewesen sei. Als ihn diese Männer wenige
Tage später hätten abholen wollen, habe er sich geweigert, ihnen zu folgen.
Daraufhin hätten sie von ihm abgelassen. Später habe er von einem Be-
kannten, der für die Al-Shabaab gearbeitet habe, erfahren, dass die Orga-
nisation ihn töten wolle. Mitte 2013 habe er sich deshalb mit seinen Ange-
hörigen zu seinem Onkel nach D._______, im Norden Somalias (Somali-
land) begeben. Der Onkel besitze dort mehrere Plantagen. Aufgrund von
Streitigkeiten mit der Ehefrau des Onkels sei die Mutter später nach
C._______ zurückgekehrt. Er sei aus Furcht vor der Al-Shabaab in
D._______ geblieben. Weil er keine Arbeit gefunden habe, habe er sich im
Juni 2014 zur Ausreise entschlossen. Sein Onkel habe für ihn die Reise
organisiert und auch finanziert.
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C.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 21. März 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 17. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
E.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 22. April
2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungs-
gericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Bei den geltend ge-
machten zweimaligen Behelligungen durch die Al-Shabaab handle es sich
um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, den sich der Beschwer-
deführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Somalias, vorliegend
Nordsomalia, entziehen könne. Was die Übergriffe des Onkels väterlicher-
seits anbelange, so habe er sich diesen bereits durch einen Wegzug nach
Nordsomalia entziehen können.
Weitergehend habe der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Namentlich habe er den Tod sei-
nes Vaters um Jahre verschieden datiert und insoweit auch unvereinbare
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Angaben zum Zeitpunkt der Behelligungen durch die Al-Shabaab gemacht.
Sodann habe er den Ablauf des Streites mit seinem Onkel väterlicherseits
im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses wesentlich unterschied-
lich dargestellt.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Da-
mit verletze sie Bundesrecht.
In seiner Begründung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den
aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen. Damit legt er indes nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der Verfolgung durch die
Al Shabaab ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei
anlässlich der Erstbefragung sehr nervös gewesen, weshalb er sich mög-
licherweise in den Jahreszahlen geirrt habe, vermag er aus diesem Ein-
wand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er anlässlich der Erstbe-
fragung eine gewisse Nervosität verspürte, ist nicht auszuschliessen. Indes
darf auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes von einem Asylsu-
chenden erwartet werden, dass er in den wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung übereinstimmend aussagt, geht es dabei doch hauptsäch-
lich darum, über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann hätte der Beschwer-
deführer anlässlich der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige
Irrtümer zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Vielmehr hat er das Proto-
koll mit seiner Unterschrift als mit seinen Angaben übereinstimmend aner-
kannt. Weitergehend legt er mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbrin-
gen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet
hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
3.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme ur-
sprünglich aus C._______, Provinz E._______, wohin ein Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar sei. Indes stehe ihm die Möglichkeit offen, sich in
Nordsomalia niederzulassen. Die „Republik Somaliland“ sei zwar internati-
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onal nicht anerkannt, besitze aber eine in weiten Landesteilen institutiona-
lisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtspre-
chung und lokaler Polizei. Damit würden Strukturen bestehen, die mit den-
jenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden können. Die Zivil-
gesellschaft bringe sich zudem aktiv ins politische Geschehen ein. Sodann
sei die Sicherheitslage in den zentralen sowie westlichen Teilen Somali-
lands seit Jahren stabil. Entsprechend seien seit Jahren viele Flüchtlinge
nach Somaliland zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben vor der Ausreise ein
Jahr lang mit seinen Angehörigen bei einem Onkel, welcher Plantagenbe-
sitzer sei, in D._______, Somaliland gelebt. Damit verfüge er dort über ein
soziales Beziehungsnetz. Zwar gehöre er nicht zum Mehrheitsclan von So-
malialand. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zum wohlha-
benden Onkel, welcher im Übrigen die Ausreise des Beschwerdeführers
organisiert und finanziert habe, sei davon auszugehen, dass er mit dessen
Hilfe eine neue Existenz aufbauen könne. Schliesslich sei der Beschwer-
deführer zwischenzeitlich volljährig geworden und soweit ersichtlich ge-
sund.
5.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen
ein, da er nicht aus Somaliland komme und nicht zum dortigen Clan ge-
höre, sei es schwierig dort akzeptiert zu werden und sich legal aufzuhalten.
Sodann habe er nur ein Jahr in D._______ gelebt. Obwohl er vom Onkel
unterstützt worden sei, habe er keine eigene Existenz aufbauen können.
Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass in der Republik So-
maliland keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Fall des Be-
schwerdeführers sind sodann, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht,
begünstigende Faktoren für eine Wohnsitznahme in Somaliland gegeben.
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht zum örtlich vorherrschenden Clan
gehört und nur ein Jahr in D._______ gelebt hat, ist der doch verwandt-
schaftlich eng verbunden mit seinem dort lebenden Onkel und dessen Fa-
milie. Zudem leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wei-
tere, nicht aus Somaliland stammende Familienmitglieder des Beschwer-
deführers in D._______. Darüber hinaus handelt es sich bei seinem Onkel
um einen wohlhabenden Plantagenbesitzer, welcher dem Beschwerdefüh-
rer bereits die Ausreise finanzierte. Insgesamt verfügt der Beschwerdefüh-
rer somit über ein soziales Beziehungsnetz in Somaliland und darf mit einer
wirkungsvollen Unterstützung des Clans seines Onkels rechnen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 2006 Nr. 2). Die auch in Somaliland behandelbare Scabies (pa-
rasitäre Hautkrankheit) steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz für al-
lenfalls benötigte Medikamente einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe
zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR
142.312). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Reisepass, um
in Somaliland einzureisen. Indes obliegt ihm, im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: