B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-24/2017
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und Zaza-Sprachzugehörigkeit aus B._______ – verliess eigenen
Angaben zufolge die Türkei im (…) oder im (…) und reiste legal in den
C._______, von wo aus er am 11. Juni 2016 über ihm unbekannte Länder
in die Schweiz einreiste. Am 13. Juni 2016 suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach, wo er am 5. Juli 2016 zu
seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8). Am
18. Juli 2016 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in
den SEM-Akten: A10).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe seit etwa sechs oder sieben Monaten Probleme
mit Anhängern des sogenannten Islamischen Staates im Irak und Syrien
(IS) gehabt. Solche hätten sich in B._______ immer mehr unter die kurdi-
schen Jugendlichen gemischt und eines Abends seien er und weitere Per-
sonen von diesen IS-Anhängern in ihrem Quartier verbal angegriffen wor-
den; sie hätten ihnen gesagt, früher oder später würden auch sie am IS
teilhaben, ob sie das wollten oder nicht. Zunächst habe er, der Beschwer-
deführer, dies nicht ernst genommen, eines Abends sei er aber von einem
Mann mit Bart – was auf seine Zugehörigkeit zum IS schliessen lasse – auf
der Strasse angehalten worden. Dieser habe ihm gedroht, wenn er dem IS
nicht beitrete, sei er ein toter Mann und er wisse auch, wo seine Eltern und
Grosseltern leben würden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien der Be-
schwerdeführer und seine Kameraden sodann mit einem Beil und weiteren
Gegenständen, wie Messer und Stangen, angegriffen worden; sie hätten
sich jedoch in Sicherheit bringen können und den Erwachsenen sei es ge-
lungen, die Auseinandersetzung zu schlichten. In der Folge seien mehrere
Männer aus der Stadt entführt worden. Da sich die Polizei regelmässig
raushalte und die Polizisten selbst um ihr Leben fürchteten, habe es von
vornherein keinen Zweck gehabt, zur Polizei zu gehen. Dies habe sich
auch beim Angriff mit dem Beil gezeigt.
Er habe die Vorfälle schliesslich seinen Eltern offenbart, die ihm geraten
hätten, das Land zu verlassen beziehungsweise in die Schweiz zu gehen,
wo bereits seine Schwester lebe. Zwar hätte er auch zu seinen Grosseltern
in die Kreisstadt D._______, in den Aussenbezirken von B._______ zie-
hen können, wo auch seine Eltern vor allfälligen Übergriffen der IS-Anhä-
nger geschützt gewesen seien; dort habe er indes keine Zukunft und keine
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Jobperspektiven gehabt. Im Übrigen sei er auch wegen des bevorstehen-
den Militärdienstes ausgereist, den er auf Ende 2017 habe verschieben
können. Schliesslich stelle auch die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistan; PKK) eine Gefahr dar und in der Türkei habe man nur
drei Möglichkeiten, nämlich entweder Soldat werden und gegen die PKK
kämpfen oder bei der PKK mitmachen und gegen die Soldaten kämpfen
oder beim IS mitmachen.
Mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt, wobei er auch nie politisch
tätig gewesen sei. Vor seiner Ausreise sei er allerdings in Istanbul fünf bis
sechs Mal von der Polizei abgeführt worden, als diese bei Personenkon-
trollen festgestellt habe, dass er Kurde sei. Was seine Identitätspapiere
angehe, habe er im (…) einen neuen Reisepass ausstellen lassen, wäh-
rend der Reise in die Schweiz habe er diesen aber – auf Rat des Schlep-
pers hin – weggeworfen.
Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer
an, er habe bis zum (…) Gymnasiumsjahr die Schule besucht, sei dann
jedoch aufgrund seiner vielen Absenzen von der Schule verwiesen worden.
In der Folge habe er das Gymnasium im Rahmen eines Fernstudiums ab-
schliessen wollen, was er aufgrund der Ausreise bis heute nicht getan
habe. Beruflich sei er angelernter (…) und habe bis vor sechs Monaten vor
der Ausreise im Zentrum von B._______ in einer (…) gearbeitet.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juni 2016 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant
oder nicht glaubhaft. Der Vollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 16. November 2016 sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm
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sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge
davon, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schuss zu verzichten.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte zur Si-
tuation in der Türkei bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 3. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Be-
dürftigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Ersuchen des Beschwerdeführers, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Entscheid obsolet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, bei
den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich zusammenfassend
um eine Verfolgung durch Dritte, für deren Verhinderung die türkischen Be-
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hörden zuständig seien. Da sich der Beschwerdeführer nie an diese ge-
wendet habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus irgendei-
nem Grund nicht willens oder fähig gewesen wären, ihn zu schützen. Aus-
serdem mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Belästigungen beziehungsweise Drohungen ableiten würden
und er sei, da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
seines Heimatlandes hätte entziehen können, nicht auf den Schutz durch
die Schweiz angewiesen. Den Angriffen durch Angehörige des IS hätte er
sich insbesondere durch eine Wohnsitzverlegung in eine andere westliche
Grossstadt der Türkei entziehen können. So sei beispielsweise an
E._______ zu denken, wo eine Tante väterlicherseits wohne.
Was den Militärdienst betreffe, habe er diesen verschieben können, und da
diese Verschiebung regelkonform zu sein scheine, wäre beziehungsweise
sei der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen ernsthaften Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt beziehungsweise ausgesetzt gewesen.
Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer in Istanbul aufgrund seines
Aussehens und seiner Herkunft aus dem Osten, mehrere Male in Hand-
schellen abgeführt und jeweils an einen abgelegenen Ort gebracht worden
sei, sei sodann nicht glaubhaft ausgefallen. So habe er bei der Erstbefra-
gung entgegen dieser Aussage auch angegeben, nie Probleme mit der Ar-
mee, der Polizei oder den Behörden gehabt zu haben. Auch auf Beschwer-
deebene habe er, davon abgesehen, keine Probleme mit der Polizei oder
anderen Behörden erwähnt. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdi-
sche Bevölkerung befinde, führe schliesslich für sich alleine nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft.
6.2 Den Ausführungen des SEM hielt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, es sei bekannt, dass die
AKP-Regierung Terrororganisationen wie den IS unterstütze, so dass die
Behauptung der Vorinstanz, die türkischen Sicherheitskräfte seien willens,
den Beschwerdeführer zu schützen, unbegründet sei. Aufgrund seiner
Pflicht zum Militärdienst drohe ihm, wie auch vielen anderen Kurden, so-
dann auf „mysteriöse Weise“ ums Leben zu kommen. In fast allen kurdi-
schen Städten herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation, so dass eine
begründete Furcht bestehe, bei der Rückkehr weiterer nichtstaatlicher Ver-
folgung ausgesetzt zu sein beziehungsweise sei der Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund der Gefahr, bei einer Rückkehr von IS-Anhängern umge-
bracht zu werden, zumindest unzumutbar.
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7.
7.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung des SEM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung Ungereimtheiten enthal-
ten. So erwähnte er den Übergriff, bei dem er und weitere Jugendliche von
mehreren Anhängern des IS mit einem Beil und weiteren Gegenständen
angegriffen worden seien, bei der BzP nicht, obwohl dies aufgrund der Be-
deutung des Ereignisses zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr gab er auf
die Frage, ob es nebst der geschilderten Drohung gegenüber seiner Fami-
lie noch weitere Probleme mit dem IS gegeben habe, an, dies sei nicht der
Fall gewesen, da sie sich ansonsten immer in Gruppen aufgehalten hätten
(A8 S. 11). Auch ergaben sich hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe Un-
klarheiten, gab er in der Anhörung doch zunächst zu Protokoll, sie seien
„ein paar Mal“ mit dem Beil gejagt worden (A10 F51), wohingegen er in der
Folge nur noch von einem solchen Angriff sprach (z.B. A10 F56, F63). Den
diesbezüglichen Schilderungen fehlt es zudem – trotz mehreren Nachfra-
gen des Sachbearbeiters – insgesamt an Substantiiertheit und Realkenn-
zeichen (vgl. insb. A10 F50 ff., F63, F107 ff.), so dass das Bundesverwal-
tungsgericht nicht den Eindruck gewinnt, dass es sich bei der dargestellten
Bedrohung um ein vom Beschwerdeführer tatsächlich selbst erlebtes Er-
eignis handelt. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sodann nicht, wie
die Flucht des Beschwerdeführers der angeblichen Bedrohung gegenüber
seinen Familienmitgliedern – sofern er nicht dem IS beitrete, würde diesen
etwas zustossen (A10 F79) – hätte entgegenwirken sollen. Insgesamt ist
jedenfalls nicht zu schliessen, die geltend gemachten Bedrohungen seien
gezielt auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen.
7.3 Auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung
ging das SEM jedoch zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz aus.
So hat die Vorinstanz insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die geltend
gemachten Nachteile auf ein lokales beziehungsweise regionales Gebiet
beschränkt gewesen seien, und der Beschwerdeführer ihnen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entgehen kön-
nen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich selbst an, dass es
für ihn möglich gewesen wäre, bei seinen Grosseltern in einem Aussenge-
biet von B._______ in der Kreisstadt D._______ – wo auch seine Eltern
geschützt gewesen seien – zu wohnen; gegen diese Möglichkeit hätten
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einzig seine dortigen Zukunfts- und Arbeitsperspektiven gesprochen (A10
F 99, S. 14). Dem Beschwerdeführer standen aber auch in anderen Gross-
städten, so insbesondere bei seinem Onkel in der Stadt F._______ – wo
neben Türken, auch Kurden und Zaza leben – oder bei seiner Tante in der
westtürkischen Stadt E._______ , eine innerstaatliche Schutzalternative
zur Verfügung.
Was die Zumutbarkeit der Schutzsuche an diesen Orten betrifft, so ist fol-
gendes festzuhalten: Zwar lässt sich die Ausführung des SEM in der Ver-
fügung, die Situation in der Türkei habe sich für Kurden seit 2001 „merklich
verbessert“, – auch wenn sich diese vorwiegend auf kulturelle Aspekte
bezieht – angesichts der aktuellen Ereignisse nicht ohne Weiteres aufrecht
erhalten. Allerdings kann, insbesondere in den Städten der Westtürkei,
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Aufgrund
der familiären Anknüpfungen, seiner langjährigen Schulbildung und Berufs-
erfahrung als (…) ist im Fall des Beschwerdeführers sodann davon auszu-
gehen, dass er an einem dieser Orte sowohl beruflich als auch sozial wie-
der hätte Fuss fassen können beziehungsweise dies nach einer Rückkehr
kann. Damit ist im Falle des Beschwerdeführers, so er denn auf eine solche
angewiesen wäre, trotz der hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.2) von einer zumutbaren Schutzalternative insbesondere in einer der
Grossstädte der Westtürkei auszugehen.
Ob die türkischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers schutzfähig
und -willig gewesen sind beziehungsweise wären, kann nach dem Gesag-
ten offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass er kein politisches
Profil aufweist und ausführte, mit den Behörden nie Probleme gehabt zu
haben (A8 S. 12), weshalb das SEM zum einen zu Recht darauf hingewie-
sen hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht einmal versucht
habe, sich an die Polizei zu wenden. Zum anderen ging es auch zutreffend
davon aus, dass die beschriebenen allgemeinen Schikanen aufgrund sei-
ner kurdischen Ethnie für sich alleine noch keine asylrelevante Verfolgung
begründen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise, im (…), einen
Reisepass ausstellen liess und legal ausreiste (A8 S. 6 f.), was auf ein
funktionierendes Rechtsverhältnis zu den Behörden hinweist, zumal die
vom SEM angeführten Widersprüche in Bezug auf die Festnahmen in Is-
tanbul zutreffen.
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Auch was den Militärdienst betrifft, der dem Beschwerdeführer bevorstehe,
liegen keine Hinweise vor, dass ihm in diesem Zusammenhang flüchtlings-
rechtlich relevante Nachteile drohen würden, wobei auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem pauschalen Ver-
weis auf die Bedrohung seitens der PKK nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten.
7.4 Unter den genannten Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese überwiegend auf die all-
gemeine Situation in der Türkei hinweisen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vorliegend nicht, zu-
mal sich die vorgebrachte Bedrohung durch IS-Anhänger auf ein regional
begrenztes Gebiet beschränkt (vgl. E. 7.3). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt schliesslich nicht landesweit als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Trotz der aktuell kritischen Sicherheitslage, vor allem im Südosten der Tür-
kei, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Türkei nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere auf Beschwerdeebene keine
Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, solche sind denn auch aus den
Akten nicht ersichtlich. Der (…)-jährige, türkisch und Zaza sprechende Be-
schwerdeführer wohnte seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern in
der Region B._______, wo auch mehrere Verwandte sowie seine Grossel-
tern leben, er eine weitgehende Schulbildung genoss, sich zum (…) aus-
bilden liess und zuletzt in einer (…) gearbeitet hat. Zudem verfügt er über
weitere Verwandte in F._______ und in E._______ . Er ist ein junger und
soweit aktenkundig gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen und es
ist nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation gerät.
Folglich lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumut-
bar ist.
9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
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10.
Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht nicht und stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: