B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2420/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 29. November 2016 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 19. Dezember 2016 die Anhörung (nach-
folgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage mehrerer Internetauszüge und eines Parteiformulars beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und politisches Asyl zu gewähren. Gegebenenfalls sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessua-
ler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid
dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Die angefochtene Verfügung ist stringent begründet. Die Rechtsmit-
teleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers nicht auf eine leitende Funktion bei der HDP (Halkların Demo-
kratik Partisi) schliessen lassen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerde-
ebene sowie die Beschwerdebeilagen (insbesondere das nachgereichte
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Formular, auf dem ein Foto vorgesehen wäre, das jedoch fehlt) vermögen
hieran nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer keine leitende politische
Position innegehabt haben kann, ist der Fluchtgeschichte, die darauf auf-
baut, die Grundlage entzogen. So ist es ihm trotz mehrfacher Aufforderung
nicht gelungen, die im Zentrum der Vorbringen stehende Festnahme le-
bensnah und detailliert zu schildern (z. B. SEM-Akten, A10, S. 7, insb.
F51). Im Übrigen soll die Festnahme auf dem Polizeiposten gemäss Erst-
befragung eine Nacht gedauert haben, gemäss Zweitbefragung nur wenige
Stunden am frühen Morgen (SEM-Akten, A6, S. 9 gegen A10, S. 8). Bereits
als „Parteifunktionär“ will er zwei Mal im selben Jahr für eine halbe Stunde
„inhaftiert“ worden sein. Dies soll gemäss Erstbefragung 2012, gemäss
Zweitbefragung 2014 gewesen sein (SEM-Akten, A6, S. 11 gegen A10, S. 8
f., F69 ff.). Anlässlich der Erstbefragung macht er ferner geltend, es liege
ein „Suchbefehl“ gegen ihn vor, weshalb er einen Anwalt beigezogen habe
(SEM-Akten, A6, S. 2 und S. 11); von diesem Suchbefehl weiss er in der
Zweitbefragung nichts mehr, man habe sich lediglich nach seinem Verbleib
erkundigt (z. B. SEM-Akten, A10, S. 10, F82). Mithin liegen neben der Un-
substantiiertheit der Fluchtgeschichte eine Vielzahl zentraler Widersprüche
vor, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abwei-
chen und somit im Rahmen der Beweiswürdigung von der Vorinstanz zu-
treffend berücksichtigt wurden (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Rüge, die
Vorinstanz habe verkannt, dass es auch 2014 landesweite Wahlen gege-
ben habe, geht insofern fehl, als dass es an der entsprechenden Stelle in
der Zweitbefragung um Parlamentswahlen und nicht um Präsidentschafts-
wahlen ging (deren Jahreszahlen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
kannte, obschon er angeblich mitgewirkt haben will, SEM-Akten, A10, S. 6,
F44 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli
2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen die
Heimatprovinz Diyarbakir des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen:
Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen
Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Ent-
wicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist ge-
mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der
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kurdischen Ethnie – auszugehen (jüngst bestätigt in Urteil des BVGer
D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Hieran ändern die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Internetauszüge und Verweise auf Zei-
tungsartikel nichts. Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zu-
mal er über Berufserfahrung vor Ort verfügt und – bis auf zwei Geschwister
– all seine Verwandten in der Türkei leben, so auch seine Eltern, seine
Ehefrau und seine (…) Kinder (z. B. SEM-Akten, A6, S. 5 f.). Mithin verfügt
er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Was seine Gesundheit anbelangt,
sind den Akten keine medizinischen Meldungen zu entnehmen. Anlässlich
der Erstbefragung hat er ausgesagt, er sei bis auf [kleinere Beschwerden]
gesund (SEM-Akten, A6, S. 12). Die auf Beschwerdeebene mit nur einem
Satz erwähnten (…)beschwerden, sind durch nichts belegt und stellen
ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis in die Türkei dar. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: