B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2421/2017
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 23. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seiner Person be-
fragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A3/18) und am 6. Juli 2016 nach
Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (An-
hörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/21).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ (…)
geboren. Nach dem Tod seines (…) Vaters sei er zusammen mit seiner
Mutter und seinen (…) nach C._______ (…) gezogen, weil sie – dies im
Gegensatz zu anderen Familien – kein Grundstück in B._______ erhalten
hätten. In C._______ hätten sie mit (…) im Haushalt seiner (…) gelebt. Er
habe bis zur (…) Klasse die Schule besucht und sich daneben intensiv dem
(...) gewidmet. (…) sei er verhaftet und während (…) Monaten festgehalten
worden, weil er sich wegen des nicht erhaltenen Grundstücks beschwert
respektive versucht habe, auszureisen. (…) habe er die Schule abgebro-
chen, weil ihm die Doppelbelastung mit der Schule und (…) zu viel gewor-
den sei, respektive weil seine Mutter (…) sei. Danach seien noch im glei-
chen Jahr wiederholt Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
nach ihm gesucht. Man habe ihn erneut inhaftieren respektive für den Mili-
tärdienst rekrutieren wollen. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen und sei im (…) in seiner (…) mit (…) über D._______ nach E._______
gefahren, wo er zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt sei.
Der Beschwerdeführer reichte (…) zu den Akten.
B.
Mit am 28. März 2017 eröffneter Verfügung vom 27. März 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 29. September 2014 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien unglaubhaft. Er habe
für die behauptete Festnahme von (…) völlig unterschiedliche Gründe an-
gegeben. Bei der BzP habe er als Grund einen illegalen Ausreiseversuch,
bei dem er erwischt worden sei, genannt, und bei der Anhörung ausgeführt,
er sei verhaftet worden, weil er erneut ein Grundstück für seine Familie
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beantragt habe. Auch für den Schulabbruch habe er unterschiedliche
Gründe genannt (bei der BzP die Doppelbelastung, bei der Anhörung die
[…] seiner Mutter). Zudem habe er auch unterschiedliche Angaben zu den
Besuchen der Soldaten bei ihm zu Hause gemacht. Aus seinen diesbezüg-
lichen Aussagen gehe auch nicht klar hervor, was die Soldaten genau von
ihm gewollt hätten. Einerseits hätten sie ihm eine Waffe aushändigen und
ihn andererseits nach Sawa oder für (…) Jahre ins Gefängnis schicken
wollen. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgesagt, er sei (…) Tage nach
dem ersten und (…) nach dem (…) Besuch ausgereist, und bei der Anhö-
rung geltend gemacht, zwischen dem ersten Besuch der Soldaten und sei-
ner Ausreise seien ungefähr (…) Monate vergangen. Hinzu komme, dass
die geschilderten Ereignisse den gesicherten Erkenntnissen des SEM zu-
widerlaufen würden. Es sei nämlich im eritreischen Kontext untypisch, dass
Soldaten wiederholt derart planlos und ohne Aushändigung eines schriftli-
chen Aufgebotes vorgingen. Sie hätten sich angesichts ihres typischer-
weise rigorosen Vorgehens auch nicht während mehreren Monaten in der
beschriebenen Weise hinhalten lassen.
Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die
Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Per-
son vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr
würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen.
Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor,
wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diaspo-
rasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Perso-
nen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus
dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangs-
weise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen
Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden
darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispiels-
weise anlässlich einer Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Da-
bei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste
Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zu-
rückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine un-
tergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder die geltend ge-
machte Inhaftierung noch den behaupteten Kontakt mit den Militärbehör-
den glaubhaft darlegen können. Zudem habe er angegeben, Eritrea als
noch Minderjähriger im Alter von siebzehn Jahren verlassen zu haben. Er
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habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Den Akten sei auch sonst nicht zu entnehmen, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Er er-
fülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor
zukünftigen Verfolgung nicht. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung
seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2017 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seine damalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei teilweise
aufzuheben und es sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglich-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) in der Person seiner Rechtsver-
treterin zu gewähren. Als Beilagen liess er die auf Seite 22 der Beschwer-
deschrift aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin das
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer
des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und auf amtliche Rechtsverbeiständung
hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
– gut und bestellte dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 entliess die Instruktionsrich-
terin entsprechend dem Antrag vom 19. Januar 2018 die bisherige amtliche
Rechtsbeiständin (…) aus ihrem Amt und bestellte dem Beschwerdeführer
MLaw Katarina Socha von der Caritas Schweiz als neue amtliche Rechts-
beiständin.
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F.
Mit Eingabe vom 17. April 2018 erkundigte sich (…) von der Caritas
Schweiz um Angaben nach dem Verfahrensstand und verwies gleichzeitig
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
28. August 2017. Dementsprechend sei von seiner Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei der Rückkehr auszugehen, weil er in den National-
dienst eingezogen werde.
G.
Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin (…) von der
Caritas Schweiz in Beantwortung ihres Schreibens vom 17. April 2018 mit,
sie sei nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt. Gleichwohl
könne dahingehend informiert werden, dass das vorliegende Verfahren
keiner der gerichtsinternen Prioritätenkategorien angehöre. Zudem seien
verschiedene Fragen zurzeit Gegenstand eines gerichtsinternen Koordina-
tionsverfahrens. Man werde dennoch bemüht sein, das Verfahren zügig
zum Abschluss zu bringen. Eine verbindliche Aussage über den Abschluss
des Verfahrens sei indes nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurde in Bezug auf die
gestellten Rechtsbegehren festgehalten, der Beschwerdeführer beantrage
sinngemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2017
und unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
von Amtes wegen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge
nicht. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen den von der
Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Es ist festzuhalten, dass das SEM von der Unglaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe (…) ausgegangen ist.
Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Die diesbezüglichen Entgeg-
nungen in der Beschwerde erweisen sich als nicht stichhaltig. Insbeson-
dere ist festzustellen, dass die bei den Befragungen aufgetretenen Miss-
verständnisse durch entsprechende Nachfragen der befragenden Person
und Korrekturen seitens des Beschwerdeführers geklärt wurden. Zudem
ergeben sich nach der Durchsicht der Protokolle zur BzP und Anhörung
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keine Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz habe die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt. Nicht
zu überzeugen vermag die Erklärung, die Aussage des Beschwerdeführers
bei der BzP, er habe die Grenze zu überqueren versucht, weil sich seine
Mutter immer wieder wegen des Grundstücks beschwert habe, könne als
Konkretisierung verstanden werden. Der Beschwerdeführer antwortete
nämlich auf die Frage, was der Grund für seine Inhaftierung gewesen sei,
er sei verhaftet worden, weil er versucht habe, über die Grenze zu kommen
(A3/12 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei
inhaftiert worden, weil er nach seiner Mutter, die keine Antwort erhalten
habe, erneut ein Gesuch bei den Behörden wegen des Grundstücks der
Familie gestellt habe (A17/11 F114).
Als unzutreffend erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe
bei der BzP den (…) seiner Mutter als weiteren Grund für seinen Schulab-
bruch genannt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er habe die
Schule wegen des (…) seiner Mutter, sondern wegen der Doppelbelastung
mit der Schule und (…), abgebrochen. Erst auf die Frage, ob er wegen des
Schulabbruchs mit Nachteilen habe rechnen müssen, antwortete er, er
habe sich auch um seine Familie gesorgt. Seiner Mutter sei es (…) (A3/10
f. Ziff. 7.01). Es ist festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdeführers,
er habe die Schule in der (…) im (…) abgebrochen, weil er seine (…) Mutter
zu Hause habe unterstützen müssen (A17/7 F63), diametral von derjeni-
gen bei der BzP abweicht, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, diese
Unstimmigkeit in einem weiteren zentralen Punkt bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung,
er habe bei der BzP keine solche Aussage gemacht, sondern beide Gründe
angegeben (A17/9 F93), trifft offensichtlich nicht zu.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren Entgegnungen zum an-
geblichen Besuch der Soldaten zu Hause während seiner Abwesenheit.
Seine Aussagen dazu sind nicht nur verwirrend, sondern in zentralen Punk-
ten unstimmig. Die Behauptung, es habe zu Beginn ein allgemeines (mili-
tärisches) Aufgebot im Dorf gegeben, findet in den Akten keine Stütze. Der
Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, (…) Tage nach dem ersten Be-
such seien die Soldaten ein weiteres Mal gekommen, dieses Mal sei er zu
Hause gewesen. Er habe gesagt, er wolle keine Waffe behalten (A3/11
Ziff. 7.01). Seine auf Vorhalt hin gemachte Aussage, er sei auch beim zwei-
ten Mal nicht zu Hause gewesen, vermag nicht zu überzeugen.
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Hinzu kommt, dass sich die unstimmigen Aussagen in Bezug auf den Zeit-
punkt des ersten Besuchs und des Zeitraumes zwischen dem ersten und
zweiten Besuch angesichts für den Beschwerdeführer derart wichtiger Er-
eignisse auch nicht mit der seit den Besuchen bereits verstrichenen Zeit
erklären lassen. Zudem wäre angesichts des sonst rigorosen Vorgehens
der eritreischen Militärbehörden bei Rekrutierungen zu erwarten gewesen,
dass sich die Soldaten vor ihren vergeblichen Besuchen genauer über den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ins Bild gesetzt hätten, statt wieder-
holt ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause bei seiner Mutter vor-
stellig zu werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit weiteren Entgegnungen, zumal diese nicht geeignet sind,
die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu las-
sen.
Beim Vorbringen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 17. April 2018,
der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch
tätig und nehme regelmässig an Demonstrationen teil, braucht nicht weiter
eingegangen zu werden, zumal es sich dabei lediglich um eine nicht weiter
substanziierte Behauptung handelt, die in den Akten keine Stütze findet.
Das Gericht hat bei der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs mithin nur zu
prüfen, ob der mutmasslich bevorstehende Militärdienst per se ein Hinder-
nis für Dienstpflichtige darstellt, da es dem Beschwerdeführer nach dem
Gesagten nicht gelungen ist, ein besonderes Risikoprofil glaubhaft zu ma-
chen. In einem nächsten Schritt sind allfällige Zumutbarkeitshindernisse zu
beurteilen. Die folgenden Erwägungen tragen diesen Umständen Rech-
nung.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst und seiner illegalen Ausreise unzulässig.
Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug ver-
letze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem unzumutbar und eine Rückführung
nach Eritrea unmöglich.
7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt er-
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch
das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht.
8.2
8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtli-
cher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritrei-
schen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der National-
dienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht
von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die An-
nahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Natio-
naldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibei-
genschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1
insbes. 6.1.4).
8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
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Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-2421/2017
Seite 11
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Wie bereits in E. 5 ausge-
führt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe
glaubhaft zu machen oder sonst ein besonderes Risikoprofil darzutun.
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Seite 12
Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
10.3
10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
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Seite 13
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-
2311/2016 E. 17.2).
10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (A3/14
F. 8.02). Er verfügt in Eritrea mit seinen Verwandten (…) über ein familiäres
und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr un-
terstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund
derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung
ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine sol-
che für ihn nicht einfach sein dürfte. Seine Mutter lebt in Eritrea vom (…)
und bewohnt eine (…), die (…) gehört (A3/6 F. 1.17.05 und F. 2.01).
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 gutgeheissen
wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
14.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch
die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar auszurichten
(vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die frühere Rechtsbeiständin hat in
ihrer Eingabe vom 19. Januar 2018 keine Erklärung zur Verwendung des
ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben, weshalb davon ausge-
gangen wird, dass sie ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre
Nachfolgerin überträgt. Es ist keine Honorarnote eingereicht worden, wes-
halb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen auf-
grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbei-
ständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘100.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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