B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-242/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______ (bzw. B.________), geboren
(…), Guinea-Bissau,
vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
E-242/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 20. April 2012
aus seinem Heimatstaat Guinea-Bissau ausgereist und mit dem Schiff
nach Lissabon gelangt. Von dort ist er am 1. August 2012 weiter in die
Schweiz gereist, wo er am 3. August 2012 um Asyl nachsuchte.
A.b Er wurde am 23. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ befragt und am 15. November 2013 vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört (EVZ-Protokoll: BFM-Akten A9/10, Anhörungsproto-
koll: BFM-Akten A45/15). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach
dem Tod seiner Mutter im Jahr 2010 und insbesondere nach demjenigen
des Vater Ende 2011 von seinen Halbbrüdern schikaniert und gar mit dem
Tod bedroht worden, weshalb er am 1. April 2012 von seinem Heimatdorf
D._______ in der Provinz E._______ zu seinem [Verwandter] mütterlicher-
seits in die Hauptstadt Bissau gezogen sei. Dort habe am 12. April 2012
ein Militärputsch stattgefunden. Dagegen habe er mit einer Gruppe junger
Männer am 13. und 14. April 2012 demonstriert. Das Militär habe die De-
monstrationen gewaltsam aufgelöst, wobei es viele Verletzte gegeben
habe und viele Personen in Haft genommen worden seien. Dem Beschwer-
deführer sei es zwar gelungen zu fliehen, er sei aber nachher wegen der
Teilnahme an den Demonstrationen gesucht worden. Sein [Verwandter]
habe danach die Ausreise für ihn organisiert und bezahlt.
A.c Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Dezember 2013 – am 17. Dezember 2013 eröffnet – ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es be-
gründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen.
B.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde auf Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der
Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen,
welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 5. Februar 2014 fristgerecht
nachkam.
D.
Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2014 vernehmen. Der Beschwer-
deführer nahm mit Eingabe vom 10. März 2014 dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
3.
Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung geltend gemachte Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers wurde vom BFM anerkannt, weshalb ihm für
die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite
gestellt worden war. Den entsprechenden verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen wurde somit Genüge getan (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1, Art. 17
Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
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nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegen-
über reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwie-
gen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem Ableben seiner Eltern und anschliessenden Schwie-
rigkeiten mit seinen Halbbrüdern als in wesentlichen Punkten nicht konkret,
detailliert und differenziert dargelegt, weshalb der Eindruck entstehe, der
Beschwerdeführer habe das Vorgetragene nicht selbst erlebt. So habe er
zu den angeblich tödlich verlaufenden Krankheiten der Mutter und des Va-
ter keine substantiierten Angaben machen können, auch nicht zu den ein-
genommenen Medikamenten und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen.
Auch hätten seine Ausführungen zur Art und zum Beweggrund der Dro-
hung der Halbbrüder sich in der wiederholenden Aussage erschöpft, er sei
der Lieblingssohn des Vaters gewesen, weshalb die Halbbrüder nach des-
sen Tod mit den Drohungen begonnen hätten.
In Bezug auf den eigentlichen Asylgrund – die Teilnahme an den Demon-
strationen gegen den Militärputsch vom 12. April 2012 in Bissau – führte
das BFM aus, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits
tatsachenwidrig seien, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Er-
kenntnissen des BFM widersprechen würden: Am 12. April 2012 hätten be-
waffnete Armeeangehörige den Wohnsitz des Präsidentschaftskandidaten
Carlos Gomes Junior gestürmt und diesen zusammen mit Interimspräsi-
denten Raimundo Pereira festgenommen. In derselben Nacht habe das
Militär dann sämtliche Strassen blockiert, die Stromversorgung der Stadt
gekappt und die Kontrolle über das staatliche Fernsehen und Radio über-
nommen. Berichten zufolge sei es in den zwei folgenden Tagen aufgrund
der verordneten Ausgangssperre in der ganzen Stadt ungewöhnlich ruhig
gewesen. Die Mehrheit der Stadtbewohner habe Angst gehabt, ihre Häuser
überhaupt zu verlassen. Zu einem ersten kleinen Protest sei es erst am
Sonntag 15. April 2012 gekommen, als rund 30 Befürworter des Präsident-
schaftskandidaten Carlos Gomes Junior vor dem Nationalparlament de-
monstriert hätten. Die Protestaktion sei jedoch sogleich vom Militär aufge-
löst worden. Für den darauffolgenden Tag, den 16. April 2012, habe eine
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der grössten Gewerkschaften des Landes, die National Union of Workers
of Guinea-Bissau (UNTG) ihren Protest angekündigt (vgl. Al Jazeera: "Con-
cern over Guinea-Bissau 'coup'", 13.4.2012, und "Guinea-Bissau moves
towards transition deal", 16.4.2012). Also hätten entgegen den Aussagen
des Beschwerdeführers am 13. und 14. April 2012 auf den Strassen Biss-
aus keine grossen Proteste gegen den Putsch stattgefunden; die diesbe-
züglichen Vorbringen seien tatsachenwidrig. Die Angaben des Beschwer-
deführers zu den Geschehnissen seien zudem widersprüchlich und unkon-
kret. Während er gemäss Befragung an zwei Demonstrationen teilgenom-
men haben will, seien es in der Anhörung bereits drei gewesen. Sie hätten
manchmal morgens, manchmal nachmittags stattgefunden. Zudem habe
er weder überzeugend schildern können, mit wem er demonstriert habe,
noch was ihm und seinen Kollegen widerfahren sei. Bezeichnenderweise
habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er vom Militär ge-
sucht werde. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, möglich und zumutbar, letz-
teres nicht zuletzt angesichts seiner Verwandten im Heimatland.
5.2 Diesen Erkenntnissen wird in der Beschwerde im Wesentlichen entge-
gengehalten, das BFM habe einerseits die familiären Probleme und das
soziale Netz, welches ungenügend sei, unvollständig geprüft und damit
den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Wegweisungsvollzugshinder-
nisse nicht vollständig erhoben. Anderseits seien die Grundsätze zur
Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen vom BFM nicht gebührend beachtet
worden, zumal es sich um einen Minderjährigen handle (m.H.a. Urteil
BVGer D-4243/2009 vom 3. März 2010).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Be-
schwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die in der
Beschwerde geäusserten Rügen würden sich nur auf den Vollzug der Weg-
weisung beziehen. Im vorinstanzlichen Entscheid seien dagegen die Tat-
sachenwidrigkeit und die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politi-
schen Verfolgung festgestellt worden. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bissau einen [Verwandten]
habe, bei dem er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe und der ihn auch
künftig unterstützen und beherbergen könne.
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5.4 In der Replik folgten vorab Ausführungen zur familiären und ökonomi-
schen Situation in Guinea-Bissau. So sei der [Verwandte] des Beschwer-
deführers seit dem Putsch vom April 2012 arbeitslos und leide an gesund-
heitlichen Problemen. Er lebe mit rund zwanzig weiteren Familienmitglie-
dern in einem Haus: Neben zwei Ehefrauen und den eigenen fünf Kindern
habe er nach dem Putsch noch zwölf weitere Verwandte bei sich aufge-
nommen; die Familienmitglieder würden sich jeweils zu viert ein Zimmer
teilen. Die finanzielle Situation der ganzen Verwandtschaft sei prekär, zu-
mal der [Verwandte] bedingt durch seine Arbeitslosigkeit und auch durch
die Auslagen für die Flucht des Beschwerdeführers, über keine Erspar-
nisse mehr verfüge. Der [Verwandte] erinnere den Beschwerdeführer bei
jedem Telefonat daran, dass er viel Geld bezahlt habe, damit dieser nach
Europa habe gehen können, weshalb sich dieser nun erkenntlich zeigen
und sich um ihn kümmern solle. Zudem könne der [Verwandte] ihn auch
aus Sicherheitsgründen nicht aufnehmen könne, würde er doch als erstes
im Haus seines [Verwandten] gesucht, womit die Gefahr bestehe, dass
seine Verwandtschaft behelligt werde. Aufgrund der weitverbreiteten Kor-
ruption aller Behörden, insbesondere auch der Grenzpolizei, bestehe für
den Beschwerdeführer ein konkretes Gefährdungsrisiko im Falle einer
Wegweisung. Auch die desolate Menschenrechts- und Sicherheitslage
stelle, unter Hinweis auf diverse Berichte, ein Wegweisungsvollzugshinder-
nis dar.
6.
6.1 Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung ist vorab festzustellen, dass nicht nur der Wegweisungsvollzug, son-
dern formell auch die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Asylverwei-
gerung angefochten worden ist. Allerdings beschränkt sich die Begründung
weitgehend auf die Wegweisungsvollzugshindernisse.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Aussagen des Beschwer-
deführers ebenfalls als unsubstanziiert, unkonkret und undetailliert. Dies
trifft sowohl auf die Umstände seines Wegzuges aus seinem Heimatdorf
(Tod der Eltern und Bedrohung durch Halbbrüder) als auch die eigentlichen
Fluchtgründe, namentlich die Teilnahme an Demonstrationen gegen den
Militärputsch zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche zu bestätigen
sind. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer weder zu kon-
kretisieren noch zu belegen vermochte, warum das Militär gerade ihn ge-
sucht habe und immer noch suche und wie diese Suche konkret aussehe.
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Seite 8
Die quasi vollständige Absenz von Realkennzeichen in all seinen Vorbrin-
gen rechtfertigt erste Zweifel am angeblich Vorgefallenen.
6.3 Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiter,
dass er sich tatsachenwidrig zu den Geschehnissen rund um den Militär-
putsch vom 12. April 2012 äusserte. Die von der Vorinstanz angegebenen
Texte des Nachrichtensenders Aljazeera (welche auf dem Internet einseh-
bar sind) bestätigen, dass die Hauptstadt Bissau am Tag nach dem Putsch
ruhiger war als sonst, und dass die Leute im Allgemeinen zu Hause blie-
ben. Die grösste nationale Gewerkschaft mit rund 8000 Mitgliedern habe
zwar zu einer Grossdemonstration für Montag, 16. April 2012, aufgerufen,
und am Sonntag, 15. April 2012, sei eine kleine Demonstration von 30 Per-
sonen vom Militär aufgelöst worden. Dagegen gab der Beschwerdeführer
an, er habe an diesen beiden Tagen mit "vielen Leuten" an Demonstratio-
nen teilgenommen, welche das Militär aufgelöst habe, wobei es massen-
haft Verletzte gegeben habe (vgl. A9 S. 7, A45 F58-62). Der von der Vo-
rinstanz festgestellte Widerspruch (Teilnahme an zwei oder an drei De-
monstrationen, vgl. A45 F67 u. 70 ff.) betrifft nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichtes den wesentlichen Punkt der asylbeachtlichen
Verfolgung, und obwohl er allein betrachtet nicht als gravierend bezeichnet
werden kann, so fügt er sich doch ins Bild der insgesamt persönlichen Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen lässt die Formulie-
rung, die Demonstrationen hätten manchmal morgens und manchmal
nachmittags stattgefunden, aus sprachlogischen Gründen auf mindestens
vier schliessen; nach Darstellung des Beschwerdeführers hat es aber bis
zu seiner Ausreise nur deren drei gegeben..
6.4 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen zur Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss entge-
gengehalten, dass in Anbetracht seiner Minderjährigkeit bei der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung ein anderer Massstab zu gelten habe. Dabei wird auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4243/2009 vom 3. März 2010 an-
geführt. In diesem wird indes lediglich auf die nach wie vor geltende bun-
desverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 24
zur Pflicht der Vorinstanz, die persönliche Situation von unbegleiteten Min-
derjährigen vor Ort bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse
spezifisch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl abzuklären, verwiesen.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht in der Vernehmlassung darauf hingewie-
sen, dass die beschwerdeweise erhobenen Rügen sich lediglich auf den
Vollzug der Wegweisung beziehen würden. Auch in der Replik versäumt es
der Beschwerdeführer zu konkretisieren, inwiefern seine allfällige kindliche
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Unreife gegen die vorinstanzlichen, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ver-
neinenden Erwägungen spricht. Details zu einer konkreten, politisch-moti-
vierten und aktuellen Gefährdung fehlen; seine Ausführungen erschöpfen
sich auch hier in unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen. Mit
dem blossen Anrufen seiner Minderjährigkeit können objektiv betrachtet
weder die Tatsachenwidrigkeit noch die Widersprüche noch die mangelnde
Substantiiertheit der Vorbringen erklärt werden, so dass keine für die Rich-
tigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe erkannt werden
können.
6.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts die geschilderten Erlebnisse zudem nicht von
einer Eingriffsintensität sind, die sie als ernsthafte Nachteile im asylrechtli-
chen Sinne erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer ist es gemäss ei-
genen Angaben anlässlich der Demonstrationen gelungen zu fliehen. Mit-
hin hat er keine wesentlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten. Dass der
Beschwerdeführer in der Folge wegen der angeblichen Suche durch das
Militär einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.),
ist ebenfalls zu verneinen.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, da
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Voraussetzungen von
Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerde-
führer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die entsprechenden Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbeachtlich.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
E-242/2014
Seite 10
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder keine Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
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Seite 11
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist festzustellen, dass in Guinea-
Bissau keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungs-
vollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteil D-
5260/2013 vom 11. April 2014 E. 8.5 m.w.H.). An dieser Feststellung ver-
mögen auch die mit der Replik vom 10. März 2014 eingereichten Berichte
nichts zu ändern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen
praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
8.2.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit voll-
jährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht.
Namentlich erübrigt es sich, die gerügte Verletzung der Abklärungspflicht
der Vorinstanz im Sinne von EMARK 2006 Nr. 24 zu prüfen und die dies-
bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der in BVGE 2012/31
E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der
Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei län-
gerem Aufenthalt in der Schweiz) zu analysieren. Nichtsdestotrotz unter-
zieht das Gericht angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
erst vor Kurzem volljährig geworden ist, die im Zusammenhang mit einer
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Seite 12
Gefährdung des Kindeswohls vorgebrachten Rügen einer genaueren Be-
trachtung.
8.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festgestellt, der Beschwerdeführer sei 17 Jahre alt und bei
guter Gesundheit. Die angeblichen Probleme mit den Halbbrüdern seien
nicht glaubhaft gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei
einer Rückkehr in die Heimat mit Problemen konfrontiert wäre, die er nicht
bewältigen könne und die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lies-
sen. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass er in seiner Heimat über
weitere Verwandte verfüge – nämlich einerseits die [Verwandten] väterli-
cherseits, die in seinem Heimatdorf leben würden, und anderseits der in
Bissau lebende [Verwandte], bei welchem er bis vor seiner Ausreise gelebt
und welcher für ihn gesorgt und die Ausreise organisiert habe. Gemäss
eigenen Angaben pflege er regelmässig telefonischen Kontakt mit diesem
[Verwandten], der sich auch immer nach seinem Wohl erkundige. Somit
könne davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat über eine Be-
zugsperson verfüge, die in der Lage sei, ihn zu beherbergen, aufzunehmen
und zu unterstützen. Da in Bissau zahlreiche Bildungsinstitutionen vorhan-
den seien, sei damit auch die Möglichkeit auf Schul- und Weiterbildung ge-
geben. Ferner sei seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2012 keine
überdurchschnittliche Integration in die schweizerischen Verhältnisse er-
folgt, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse.
Aufgrund der relativ kurzen Landesabwesenheit von seinem Heimatstaat
könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Reintegration rasch
gelingen werde.
8.2.4 In der Beschwerde bzw. Replik wurde nicht konkret ausgeführt, in-
wiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen den Anforderungen ihrer
speziellen Abklärungspflicht gemäss EMARK 2006 Nr. 24 nicht nachge-
kommen ist beziehungsweise inwiefern sie damit den Kriterien bezüglich
der Beachtung des Kindeswohls bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nicht (genügend) Rechnung getragen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass die Vorinstanz
verschiedene Angehörige, insbesondere den [Verwandten] mütterlicher-
seits, angeführt hat, zu denen der Beschwerdeführer zurückkehren kann,
zumal der [Verwandte] ihn schon früher bei sich aufgenommen, seine Aus-
reise bezahlt und sich auch danach stets um sein Wohlergehen gesorgt
habe (vgl. A 45 F90 ff. S. 10 und 11). Damit würdigte das BFM insbeson-
dere die Art der Beziehungen und die Eigenschaften seiner angegebenen
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Bezugspersonen. Dass dieser [Verwandte] seit dem Militärputsch arbeits-
los und gesundheitlich angeschlagen sei und dass er für die Bezahlung
seiner Ausreise alle seine Ersparnisse aufgebraucht habe, bringt der Be-
schwerdeführer erstmals in der Replik vor. Diese neuen Tatsachen werden
in keiner Weise belegt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren
sind und damit unbeachtlich bleiben. Die Vorinstanz würdigte zudem so-
wohl das Alter als auch den Stand und die Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung. Es verneint auch zu Recht eine (überdurchschnittliche)
Integration in der Schweiz. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass
der junge, gesunde Beschwerdeführer, bei der Rückkehr einen sozialen
Rückhalt in der Familie finden wird. Selbst wenn seine Eltern tatsächlich
verstorben sein sollten, wäre ihm zuzumuten, sich mit Hilfe des [Verwand-
ten] mütterlicherseits, welcher ihm damals zur Flucht verholfen hat, oder
der anderen [Verwandten] väterlicherseits, vor Ort wieder einzuleben.
8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des
Beschwerdeführers als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Nach dem Gesagten erweist sich die vor Erreichung der Volljährigkeit ein-
gereichte Beschwerde indes nicht als von vornherein aussichtslos, wes-
halb in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit dem Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
stattzugeben ist und keine Kosten aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und von
einer Kostenauflage abgesehen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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